Abtei lung V E-7812/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Dezember 2007 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser A_______, Ukraine, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, X_______ Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), ehemals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 22. September 2004 in Sachen Asyl und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7812/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Mann und ihren beiden Söhnen am 21. Mai 2004 ihre Heimat und reiste im Ladenraum eines LKW von Lvov aus unter Umgehung der Grenzkontrolle am 24. Mai 2004 die Schweiz ein, wo sie mit ihrer Familie gleichentags in der Empfangstelle in Vallorbe (heute Empfangszentrum) um Asyl nachsuchte. Nach dem Transfer in das Transitzentrum Altstätten wurden sie dort am 1. Juni 2004 zu ihren Asylgründen summarisch befragt und in der Folge mit Verfügung vom 2. Juni 2004 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton D_______ zugewiesen. Am 23. Juni 2004 wurde die Beschwerdeführerin von der zuständigen kantonalen Behörden zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich der Befragungen führte die Beschwerdeführerin, eine Tatarin (Vater Tatare, Mutter Russin) aus E_______, aus, sie sei früher Muslimin gewesen und habe wie ihr Mann im Jahre 1992 zum Christentum konvertiert. Deshalb seien sie ab dem Jahr 2002 von der muslimischen Gemeinschaft bedroht worden. Anlässlich der Wahlen für das Präsidentenamt im Jahre 1999 habe sie mit ihrem Mann Unterschriften für den Präsidentschaftskandidaten J_______ gesammelt. Da dieser am meisten Unterschriften erhalten habe, sei ihr Ehemann der Wahlfälschung beschuldigt und am 15. Januar 2000 ins Gefängnis der UBOP (ukrainischer Sicherheitsdienst) gebracht worden, wo er bis zum 15. Januar 2002, als man ihn mangels Beweisen freigelassen habe, gefangen gehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin sei am 16. Januar 2000 auch festgenommen und nach zwei Wochen Haft wegen der Kinder wieder freigelassen worden. Während der Haft sei sie von fünf Polizisten vergewaltigt worden. Ihr Ehemann wisse nichts davon. Sie habe deswegen Hämorrhoiden bekommen und habe sich bei einer Frauenärztin behandeln lassen müssen. Nach der Freilassung ihres Ehemannes habe sich der Sicherheitsdienst zusammen mit der muslimischen Gemeinde verbunden und befohlen, gegen die Familie vorzugehen, um sie aus der Ukraine zu vertreiben. Von da an hätten die Übergriffe der Muslime zugenommen. Man habe die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann beschimpft, ihre Post verbrannt und Fensterscheiben eingeschlagen. Die Beschwerdeführerin habe deswegen eine Anzeige erstattet, aber die Polizei habe nichts unternommen. E-7812/2006 Anfangs Juni 2003 seien ihre Söhne auf der Strasse zusammengeschlagen worden, ihr Ehemann sei von Tschetschenen verprügelt und ausgeraubt worden. Die Beschwerdeführerin selbst sei ins Gesicht geschlagen, beschimpft und bespuckt worden. Am 8. März 2004 sei ihre Garage in Brand gesteckt worden und dabei seien die Pässe der Beschwerdeführerin und ihres Mannes verbrannt. Ihr Mann sei im April 2004 auf dem Markt von den Muslimen mit einem Messer bedroht und aufgefordert worden, zum Islam zu übertreten, ansonsten die ganze Familie umgebracht werde. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ein Antwortschreiben der Polizei vom 31. Januar 2003, ein weiteres Schreiben der Polizei vom 3. Februar 2003, ein ärztliches Zeugnis für den Sohn vom 14. Oktober 2002, eine Bestätigung des Gesundheitsministeriums über die Krankheit des Sohnes aus dem Jahre 2002, ein weiteres Schreiben des Gesundheitsministeriums vom 30. August 2004 zu den Akten. B. Die Vorinstanz unterzog das ärztliche Bestätigungsschreiben des Gesundheitsministeriums, wonach der Sohn B_______ zur Behandlung ins Ausland geschickt werden sollte, einer internen Überprüfung und stellte fest, dass es sich um eine Totalfälschung handle. C. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. August 2004 dem Bundesamt mit, das Gesundheitsministerium werde per Telefax eine neues Dokument schicken. Für die Einreichung desselben werde um Fristerstreckung bis Ende September 2004 ersucht. Am 9. September 2004 wurden zwei Telefaxkopien nachgereicht. D. Mit Verfügung vom 22. September 2004 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin teils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen würden. Mit Verfügung vom gleichen Tag lehnte das Bundesamt die Asylgesuche des Ehemannes und der Kinder ab. E-7812/2006 E. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2004 beantragte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und den Kindern durch ihren Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zuerkennung der originären, für die Kinder der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zur Untermauerung der Beschwerde wurden verschiedene Internetauszüge und zwei fremdsprachige Schreiben (eines davon mit Übersetzung) eingereicht. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2004 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65. Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Im Weiteren wurde eine Frist für eine Beschwerdeergänzung sowie für die Übersetzung des eingereichten Beweismittels gesetzt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. G. Mit Telefax vom 18. November 2004 wurde die einverlangte Übersetzung in Aussicht gestellt und gleichzeitig um eine Fristverlängerung von zwei Wochen für die Beschwerdeergänzung ersucht. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2004 wurde die Frist für die Beschwerdeergänzung erstreckt. I. Mit Beschwerdeergänzung vom 3. Dezember 2004 wurden die Übersetzung des zuvor eingereichten Schreibens sowie zwei weitere Beweismittel samt Übersetzung, eine Bescheinigung des Arbeitgebers des Ehemannes sowie ein Zeitungsartikel und ein weiterer Artikel aus dem Internet eingereicht. E-7812/2006 J. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2004, zu welcher der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2005 das Replikrecht gewährt wurde, hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Telefax vom 11. Februar 2005 kündigte der Rechtsvertreter an, dass eine Bestätigung des Arbeitgebers über einen Diebstahl am Arbeitsplatz des Ehemannes (bereits am 3. Dezember 2004 eingereicht) sowie medizinische Akten betreffend den Sohn B_______ zugestellt würden. L. Am 18. Februar 2005 wurden eine Anmeldung zur ambulanten Untersuchung vom 17. September 2004, drei Arztberichte vom 20. September 2004, 3. November 2004 und 5. November 2004 sowie die obengenannte Bestätigung über den Diebstahl eingereicht. Auf deren Inhalt wird in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen- E-7812/2006 den Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.5 Aus sachlichen Gründen rechtfertigt es sich, das Verfahren der Beschwerdeführerin getrennt von ihrem Ehemann und den Kindern durchzuführen. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen an, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh- E-7812/2006 rerin in zentralen Punkten unsubstanziiert, stereotyp und klischeehaft ausgefallen seien. Zunächst sei festzuhalten, dass ihre Angaben zum Verbleib ihres Reisepasses unglaubhaft seien. So sei nicht plausibel, dass gerade derart wichtige Dokumente wie Reisepässe in einer Garage aufbewahrt und dort verbrannt sein sollten, während sich die restlichen Dokumente bei den Eltern befänden. Es befremde sodann, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich keine Bemühungen gezeigt habe, die bei den Eltern aufbewahrten Dokumente - namentlich den Inlandpass - beizubringen. Ihre diesbezügliche Begründung, weshalb ihr Ehemann den Inlandpass mitgenommen habe, sie jedoch nicht, wirke unbehelflich. Sodann würden die Schilderungen zur geltend gemachten Festnahme aufgrund der von der Beschwerdeführerin und ihrem Mann gesammelten Unterschriften im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen sowie auch die Verfolgung seitens nicht näher spezifizierter Muslime massiv übersteigert und realitätsfremd wirken. Weiter ergebe sich weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Übertritt der Beschwerdeführerin zum Christentum im Jahre 1992 und einer daraus resultierenden aktuellen Verfolgung im Jahr 2004. Dies treffe insbesondere auf das von den Muslimen gestellte Ultimatum zu, wonach sich die Familie bis Mai 2004 wieder zum Islam bekennen solle, ansonsten die Familie kastriert und ausgelöscht werde. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keinerlei Auslöser für eine derart massive Drohung erkennbar. Im Weiteren entspreche es nicht den Tatsachen, wonach die protestantischen Kirchen in der Ukraine nicht offiziell seien. Ferner könne der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Festnahme nicht geglaubt werden, da sie Mühe bekundet habe, ihre Haftzeit zeitlich zu situieren. Insbesondere könne die - auf den Tag genau zweijährige Inhaftierung ihres Mannes vom Januar 2000 bis Januar 2002 nicht geglaubt werden, da diese wegen des verhältnismässig bescheidenen Engagements für einen nicht gewählten Präsidentschaftskandidaten als fernab jeglicher Realität und Verhältnissmässigkeit qualifiziert werden müsse. Überdies sei auch kein Verfolgungsmotiv erkennbar, da die Präsidentschaftswahlen zum Zeitpunkt der Festnahme längstens vorbei gewesen seien, und der von der Beschwerdeführerin und ihrem Mann favorisierte Kandidat seine Kandidatur noch vor den eigentlichen Wahlen zu Gunsten eines anderen Kandidaten zurückge- E-7812/2006 zogen habe. Bezeichnenderweise entsprächen die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die Wahlen im Jahre 2000 stattgefunden hätten, nicht den Tatsachen. Auch habe sie als angeblich engagierte Unterschriftensammlerin nicht gewusst, wer die Wahlkampagne finanziert habe, was erstaune, zumal sie als Koordinatorin fungiert haben wolle. Schliesslich sei ihr gemäss ihren Angaben im Jahre 2000 ein Reisepass ausgestellt worden, was ebenfalls gegen ein Ermittlungsverfahren spreche. Im Weiteren seien auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel nicht geeignet, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen, da ihr Beweiswert gering sei und solche Dokumente grundsätzlich leicht käuflich erwerbbar seien. Bezeichnenderweise habe auch eine interne Dokumentenanalyse, deren Inhalt der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs eröffnet worden sei, ergeben, dass es sich bei dem ärztlichen Bestätigungsschreiben Nr. 13 betreffend Behandlung der psychischen Erkrankung des Sohnes B_______ eindeutig um eine Fälschung handle. In ihrer Eingabe, in welcher die Beschwerdeführerin zu den Vorwürfen des BFM nicht direkt Stellung genommen habe, habe sie ein neues Dokument in Aussicht gestellt. Die entsprechenden Faxkopien seien am 9. September 2004 eingeangen. Es handle sich jedoch dabei um fälschungsanfällige Kopien. Originale der eben erst ausgestellten Dokumente seien bezeichnenderweise bereits verloren gegangen. Es falle auf den ersten Blick auf, dass der Briefkopf im neuen Dokument Nr. 13 vom 7. Oktober 2002 aufgeklebt worden sei und der Eindruck eines unbehelflichen Versuches entstehe, das Dokument der BFM-Argumentation im rechtlichen Gehör nachträglich anzupassen. Das gefälschte Dokument werde vom BFM gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Das Abklärungsergebnis der internen Dokumentenanalyse erschüttere die persönliche Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin nachhaltig und reduziere die ohnehin geringe Beweiskraft der Dokumente zusätzlich. Dies betreffe namentlich auch die beiden Antwortschreiben der Polizei, zumal daraus grundsätzlich keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Motiven oder auch nur auf Versäumnisse der staatlichen Behörden hervorgehen würden. Zudem enthielten die beiden Schreiben einige formelle Auffälligkeiten, die gegen deren Echtheit sprechen würden. So seien beide Schreiben inklusive Briefköpfe handschriftlich verfasst worden, was ebenso unüblich sei wie der verwendete Stempel im Dokument vom 31. Januar 2003. E-7812/2006 Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit möglich und zumutbar sei, sich allfälligen lokal bedingten Nachteilen durch einen Wohnortswechsel in einen anderen Teil ihres riesigen Heimatlandes zu entziehen. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe und der Beschwerdeergänzung wurde unter Hinweis auf die beiden Polizeischreiben, deren Echtheit die Vorinstanz nirgends substanziiert in Zweifel gezogen habe, festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin um polizeilichen Schutz bemüht habe, dieser ihr jedoch nicht gewährt worden sei. Sodann gehöre die Ukraine zu den korruptesten Ländern, in denen am erbittertsten um staatliche Macht gerungen werde. Der amtierende Staatspräsident habe bisher die polizeiliche Abklärung des Vorwurfs, dass er einen gegen ihn recherchierenden Journalisten habe töten lassen, verunmöglicht. Die Polizei sei auch nicht zuletzt wegen der niedrigen Löhne korrumpiert und für die Zusammenarbeit mit mafiösen Banden bereit. Sodann werde eine Konversion vom Islam von vielen Muslimen als eine tiefe, unerträgliche Beleidigung wahrgenommen, die mit dem Tode bestraft werden müsse. Daher sei die Schilderung der Diskriminierungen und die Drohung für den Fall einer ausgebliebenen Rückkonversion keinesfalls als übertrieben zu qualifizieren, zumal die Täter angesichts der ethnischen, religiösen und politischen Minderheitenstellung der Beschwerdeführer keine Sanktionen zu befürchten hätten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lege eine Bestätigung zu den Akten, wonach er die ihm gestohlene Summe von Spielautomateneinnahmen dem Arbeitgeber selbst zu ersetzen hätte. Angesichts ihres tatarischen Namens und der fast ausnahmslosen Zugehörigkeit der Tataren zum Islam, sei ihre Konversion für andere Tataren immer leicht erkennbar, unabhängig davon, wo sie sich niederlassen würde. Die desolate wirtschaftliche Situation erlaube ohnehin nur in einem sehr beschränkten Masse eine Ansiedlung in einem anderen Landesteil, da sie hiezu auf die Unterstützung durch die Glaubensgemeinschaft, die jedoch nicht überall Niederlassungen habe, angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich von Frau G_______ aus E_______eine schriftliche Zusicherung (siehe Faxbeilage) geben lassen, den früheren Präsidentschaftskandidaten J_______ wegen der Inhaftierungen ihres Ehemannes und ihr selbst sowie von K_______ und L_______ zu kontaktieren. Dieser Versuch sei misslungen. Die E-7812/2006 Vorinstanz fälle ohne weitere Substanziierung ein Verhältnismässigkeitsurteil über die geltend gemachte politische Verfolgung. Dabei sei die politische Verfolgung in einem autoritären und totalitären Regime von einem liberal-demokratischen Staatswesen aus gesehen volkswirtschaftlich und politisch immer ein vollkommen widersinniger Aufwand. Aus welchen Gründen der illegitime Freiheitsentzug beendet worden sei, sei angesichts der willkürlichen Verfolgung nicht entscheidend und Sache der Spekulation, da die Beendigung von dem ja nicht zu Rechenschaft verpflichteten Repressionsapparat beschlossen worden sei. Schliesslich sei die Krankheit des Sohnes momentan Gegenstand von haus- und spezialärztlicher Abklärung. Überdies sei die Unechtheit des Schreibens des ukrainischen Gesundheitsministeriums keineswegs dargetan, da ein aufgestempelter Briefkopf vorhanden sei. 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten, insbesondere der während der Anhörungen protokollierten Asylvorbringen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung standhält. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin als im Wesentlichen unglaubhaft und im Übrigen als asylrechtlich unerheblich zu beurteilen sind. Im Einzelnen ist zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen dem Übertritt der Beschwerdeführerin zum Christentum im Jahre 1992 und ihrer daraus angeblich resultierenden Verfolgung beginnend im Jahre 2002 weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang besteht. Wäre die Konversion der Beschwerdeführerin für die muslimische Gemeinde tatsächlich eine unerträgliche Beleidigung gewesen, die mit dem Tode bestraft werden müsste, wie dies in der Beschwerde geschildert wird, hätte die muslimische Gemeinde schon wesentlich früher versucht, die Beschwerdeführerin wieder zu bekehren und sie beim Misslingen zu bestrafen. Bereits aus diesem Grund bestehen erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung durch die Mitglieder der muslimischen Gemeinde. 4.3 Sodann trifft die Behauptung, dass die Vorinstanz die beiden Polizeischreiben vorbehaltlos entgegengenommen beziehungsweise nicht E-7812/2006 direkt in Zweifel gezogen habe, nicht zu. Vielmehr erachtete das BFM, nachdem das Abklärungsergebnis der internen Dokumentenanalyse das eingereichte ärztliche Bestätigungsschreiben als eine Fälschung qualifiziert hatte, dass die persönliche Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin nachhaltig erschüttert worden sei. Ausserdem fand es, dass die beiden Schreiben einige formelle Auffälligkeiten, die gegen deren Echtheit sprächen (handschriftlich verfasst, unüblicher Stempel), aufweisen würden. Festzuhalten bleibt hierzu, dass, selbst wenn die Schreiben echt wären, diese nicht geeignet wären, eine polizeiliche Verfolgung zu belegen. Den Polizeischreiben ist eine Anzeige der Beschwerdeführerin aufgrund einer zerschlagenen Fensterscheibe vorausgegangen. Dass die Polizei die schuldigen Personen nicht gleich gefunden und offensichtlich der Anzeige keine Priorität eingeräumt hat, kann nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes angesehen werden. In diesem Zusammenhang erscheint auch die umschriebene grenzenlose Korruptionsanfälligkeit der ukrainischen Polizei, wonach sich diese mit mafiösen Banden gegen die Beschwerdeführerin verbunden haben soll, als undifferenziert und masslos übertrieben, zumal die Beschwerdeführerin über die muslimischen Verfolger nur sehr dürftig Auskunft gegeben hat. So ist nicht ersichtlich, ob sie sich von den Mitgliedern der muslimischen Gemeinde oder von eingewanderten kriminellen Tschetschenen verfolgt fühlte. Generell beträgt der Anteil der Muslime in der Ukraine etwa 1,7%, wobei die meisten tatarischen Muslime auf der Halbinsel Krim (Krimtataren) und in Kiew leben. Mehr als 97% der registrierten religiösen Gemeinschaften sind christliche Gemeinden. Darunter fallen auch die protestantischen Kirchen, weshalb entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, dass diese in der Ukraine nicht offiziell sind. Fanatische Muslime, insbesondere die kaukasischen (Tschetschenen), werden seit den Anschlägen im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkrieg als potenzielle Terroristen betrachtet und vermehrt von der Polizei ins Visier genommen. Angesichts dieser Feststellung ist nicht glaubhaft, dass die Polizei zusammen mit kriminellen Muslimen gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die ukrainischen Behörden der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen, welche nicht wie in der Beschwerde behauptet, einer religiösen Minderheit angehören, auf Ersuchen hin grundsätzlich Schutz gewähren würden. 4.4 Ferner können die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von Frau G_______ und N_______ nicht zu einer anderen E-7812/2006 Beurteilung führen. Vielmehr widerspricht Frau N_______ in ihrem undatierten Schreiben einem wesentlichen Punkt der Aussage der Beschwerdeführerin, indem sie auch für diese eine zweijährige Haft bestätigt, während die Beschwerdeführerin bei ihren Anhörungen von einer Festnahme von 14 Tagen gesprochen hat (vgl. A2/ S. 5 und A12/ S. 16), was erhebliche Zweifel an der angeblichen Festnahme aufkommen lässt. Ebenfalls können dem Schreiben von Frau G_______ vom 19. Oktober 2004, in welchem sie verspricht, mit bestimmten Personen, unter anderem auch mit dem ehemaligen Präsidentschaftskandidaten J_______ Kontakt aufzunehmen, was gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung misslungen sei, keine Hinweise auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin entnommen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich Herr J_______ offenbar die ganze Zeit in der Ukraine unbehelligt bewegen konnte, was gegen eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen spricht. Aufgrund dieser Ausführungen kann ihr die zweiwöchige Festnahme mit der geltend gemachten Vergewaltigung nicht geglaubt werden. 4.5 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben sowie die weiteren Beweismittel im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]). E-7812/2006 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- E-7812/2006 scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.4.1 Die Ukraine entspricht zwar immer noch nicht dem Bild eines demokratischen Landes westlicher Prägung, aber durch die "Orangene Revolution" im Jahre 2004 ist sie zu einem wesentlich freieren Land geworden. Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet. Die Medien berichten seither auch kritisch über einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen. Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert. In den vergangenen Jahren wurden auch einige Justizgesetze (u.a. Gerichtsverfassungsgesetz, Strafgesetzbuch) erlassen, mit denen die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt und den Forderungen des Europarates und der EU nach rechtsstaatlichen Reformen entsprochen werden sollte. Somit kann bezüglich der Ukraine in keiner Weise von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden. E-7812/2006 5.4.2 Aufgrund der vorgehenden Erwägungen ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, sich wieder in der Ukraine, allenfalls an einem anderen Ort niederzulassen. Auch sprechen keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe gegen eine Rückkehr. Die Beschwerdeführerin kann mit ihrem Ehemann und den Kindern, deren Beschwerde mit heutigen Datum ebenfalls abgewiesen wurde, zurückkehren. Den eingereichten Arztberichten vom 20. September 2004, 3. und 5. November 2004 ist zu entnehmen, dass der Sohn B_______, der an einer chronischen, seit Jahren bestehenden komplexen Sehstörung leidet, bei der neurologischen Untersuchung keine Auffälligkeiten aufwies und es gibt keinen Hinweis für einen grösseren Gesichtsfeldausfall. Der Schädel ist ohne Hinweis auf tumoröse oder entzündliche Formationen. Insgesamt wurde bei den Untersuchungen festgestellt, dass alles im Normbereich liegt. Demnach kann nicht von einer gravierenden Krankheit, die nicht auch in der Ukraine behandelbar wäre, gesprochen werden. 5.4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in casu weder medizinisch begründete noch andere Hindernisse vorliegen, aufgrund welcher auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen wäre. 5.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6. Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Rechtsmitteleingabe ist nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem auf Grund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 E-7812/2006 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-7812/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - Kanton D_______ Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Blanka Fankhauser Versand: Seite 17