Abtei lung V E-7808/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Dezember 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Parteien Gegenstand Besetzung
E-7808/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea im (...) auf dem Luftweg verliess und nach (...) Aufenthalt in Deutschland am 16. August 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er auf dem Personalienblatt und anlässlich der summarischen Erstbefragung im B._______ vom 28. August 2009 als Geburtsdatum den (...) angab, dass am 27. August 2009 im C._______ eine radiologische Untersuchung des Handknochens des Beschwerdeführers vorgenommen wurde, welche ein Alter von 19 Jahren ergab, dass das BFM den Beschwerdeführer am 28. August 2009 zu seiner Gesundheit befragte (Frageschema für Anamnese) und ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse gewährte, dass ihm anschliessend mitgeteilt wurde, es werde für den Fortgang des Asylverfahrens von seiner Volljährigkeit ausgegangen, weshalb ihm keine Vertrauensperson zugeordnet werde, dass das Bundesamt in der Folge dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland im Rahmen des Dublin-Verfahrens gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 1. September 2009 den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zuwies, dass das an Deutschland gestellte Informationsersuchen der Vorinstanz vom 9. Oktober 2009 vom (deutschen) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dahingehend beantwortet wurde, der Fingerabdruckvergleich sei negativ ausgefallen, dass das eingeleitete Dublin-Verfahren in der Folge abgeschlossen und das Asylgesuch im (schweizerischen Verfahren) weiterbehandelt wurde, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2009 in B._______ vom BFM zu den Asylgründen angehört wurde und dabei geltend machte, E-7808/2009 er habe in Guinea keine Zukunft, da er weder Geld noch Arbeit und auch keine Bleibe habe, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 – eröffnet am 8. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, dass seine Aussagen zur Papierlosigkeit nicht nachvollziehbar und als Ausflüchte sowie Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien und sich der begründete Verdacht aufdränge, der Beschwerdeführer unterlasse bewusst die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- beziehungsweise Identitätspapiere, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern beziehungsweise um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bemühungen unternommen habe, um an rechtsgenügliche Papiere zu gelangen, und seine Aussagen, er habe solche nie besessen und keinen Kontakt mit Personen im Heimatland, als Ausflüchte einzustufen seien, dass auch die Schilderungen des Reisewegs realitätsfremd ausgefallen seien und sich die Aussage des Beschwerdeführers, er habe in Deutschland einen Asylantrag gestellt, als unwahr herausgestellt habe, dass die vorgebrachten Nachteile auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Guinea zurückzuführen seien, weshalb sie keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG somit nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, E-7808/2009 dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar und möglich sei, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, so dass wesentliche Daten zu seiner Person, zu seiner Biografie und zu seinem sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat nicht als gesichert qualifiziert werden könnten, und es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn der Beschwerdeführer - wie vorliegend - seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung verletze und die Asylbehörden offensichtlich zu täuschen versuche, dass gegen den Beschwerdeführer am 3. Dezember 2009 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz erging und das Migrationsamt des Kantons D._______ am 2. Dezember 2009 wegen des genannten Vorfalls eine Ausgrenzung aus dem Gebiet (...) verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Dezember 2009 (Poststempel) darum ersucht, in der Schweiz verbleiben zu können, und er damit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl oder zumindest der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt E-7808/2009 ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuches (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (a.a.O., S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 insbes E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (a.a.O., E. 2.1 S. 73), E-7808/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen weiteren Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O. ,E. 5.3. in fine), dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglich-er Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, E-7808/2009 dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe nie irgendwelche Ausweispapiere besessen und sich in Guinea nie ausweisen müssen, auch wisse er nicht, mit welchen Papieren er ausgereist sei, da man diese für ihn organisiert und er sie selbst am Flughafen nicht selbst vorgezeigt habe, davon auszugehen ist, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c. aa S. 109 f.), dass der in der Beschwerde geforderte Zeitaufschub zur Beschaffung gültiger Reise- oder Identitätspapiere somit unbehelflich ist, dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass mit der Vorinstanz einigzugehen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind, da er seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben aus wirtschaftlichen Gründen verliess und nicht wegen einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (Akten BFM A 27/9 S. 6 F59), dass daran auch der in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Hinweis, er sei Peul, und der Präsident von Guinea habe im Fussballstadion "28. September" viele Peuls getötet, nichts zu ändern vermag, da nicht ersichtlich ist, wie der Beschwerdeführer aus diesem Ereignis E-7808/2009 eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung für sich ableiten könnte, zumal er nach eigenen Aussagen weder politisch noch religiös aktiv war und zu keiner Zeit Probleme mit den Behörden oder irgendwelchen anderen Organisationen hatte (A 1/13 S. 7), dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Übrigen darauf beschränken, die anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen betreffend sein Geburtsdatum (von der Erstbefragung abweichend der [...]) und seinen Aufenthalt in Deutschland zu wiederholen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig E-7808/2009 ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe – der Beschwerdeführer ist jung, alleinstehend und offenbar gesund – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Guinea schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, sein Geburtsdatum sei der (...), und er somit auch nach eigenen Angaben die Volljährigkeit erreicht hat, womit sich Ausführungen zum Kindeswohl im Sinne des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) erübrigen, dass jedoch an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz zu Recht von der Beweislosigkeit und damit Unglaubhaftigkeit der bei der Einreichung des Asylgesuches geltend gemachten Minderjährigkeit ausging, und demzufolge richtigerweise auf die Zuordnung einer Vertrauensperson verzichtete, dass der Beschwerdeführer nämlich völlig unsubstanziierte und zudem widersprüchliche Altersangaben machte (A 1/13 S. 1, A 27/9 S. 3 F23 und F33) und angab, nie irgendwelche Ausweispapiere besessen und sein Geburtsdatum lediglich von seinem Onkel erfahren zu haben, dass die durchgeführte Handknochenanalyse, welche ein Skelettalter von 19 Jahren ergab, zudem ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bildet, und dieser im Übrigen nichts unternommen hat, um sich Ausweispapiere zukommen oder ausstellen zu lassen, dass schliesslich auch die Aussagen zu den Familienangehörigen im Heimatstaat unglaubhaft und widersprüchlich ausfielen, so dass davon E-7808/2009 auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in Guinea über ein familiäres Beziehungsnetz, gab er doch beispielsweise anlässlich der Anhörung an, sein Onkel väterlicherseits habe viele Söhne, weshalb er aus finanziellen Gründen nicht mehr bei diesem habe wohnen können, allerdings bei der Erstbefragung noch aussagte, der genannte Onkel habe lediglich zwei Kinder (A 1/13 S. 5 und A 27/9 S. 6 F56), dass der Vollzug der Wegweisung unter den genannten Umständen somit zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7808/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 11