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Bundesverwaltungsgericht 15.01.2010 E-7806/2009

January 15, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,127 words·~16 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-7806/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Januar 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7806/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 25. August 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. B. Zur Begründung ihres Gesuches brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im EVZ vom 28. August 2007 und der Anhörung durch das BFM vom 11. September 2008 im Wesentlichen vor, ihr Vater sei eritreischer Staatsangehöriger und ihre Mutter Äthiopierin, sie sei in Asmara (Eritrea) geboren und eritreische Staatsangehörige. Aufgrund der Mitgliedschaft ihres Vaters bei der ELF seien ihre Eltern mit ihr als dreijähriges Mädchen in den Sudan geflüchtet, wo sie fortan gelebt hätten. Als sie 15 Jahre alt gewesen sei, habe sich ihr Vater nach Eritrea zurückbegeben. Ihre Eltern hätten sich scheiden lassen. Als sie 16 Jahre alt gewesen sei, sei ihre Mutter mit ihren Geschwistern nach Äthiopien gezogen, wo auch die Verwandtschaft ihrer Mutter lebe. Sie habe weiterhin im Sudan, bei ihrer Tante und ihrem Onkel, gelebt. Da sie ihre Tante zur Arbeit gezwungen habe, habe ihr ihr Onkel zur Ausreise aus dem Sudan geraten. Im Jahre 2004 habe sie in Saudi Arabien bei einer wohlhabenden Familie eine Arbeitsstelle als Haushaltsangestellte antreten können. Ohne Freizeit habe sie hart arbeiten müssen, sei von den Arbeitgebern beschimpft und geschlagen und vom ältesten Sohn der Familie misshandelt sowie mit Vergewaltigung und dem Tod bedroht worden. Nachdem sie die Familie bereits auf mehreren Auslandreisen als Bedienstete zu begleiten gehabt habe, sei sie zusammen mit der Familie am (...) in die Schweiz gelangt. Während dieses Aufenthaltes in der Schweiz habe sie sich von der Arbeitgeberfamilie abgesetzt und die Gelegenheit genutzt, ein Asylgesuch einzureichen. Bezüglich der Vorbringen im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. C. Mit Verfügung vom 17. November 2009 wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Aktenlage lasse nicht, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, auf eine eritreische, sondern auf eine äthiopische Staatsangehörigkeit schliessen. Gemäss Visumsunterlagen der E-7806/2009 Schweizer Vertretung in Riad sei ihr auf der äthiopischen Botschaft in Riad im Februar 2005 ein Pass mit Gültigkeit bis März 2012 ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch vorgebracht, ihr Onkel habe im Oktober 2004 im Sudan bei der äthiopischen Botschaft gegen Bestechung einen äthiopischen Pass für sie ausstellen lassen, der bis zum Oktober 2006 gültig gewesen sei. Mit ihrer Erklärung in der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs, datiert vom 23. Oktober 2009, wonach sie im Februar 2005 einen neuen Pass in Saudi Arabien habe ausstellen lassen, da sie ihren ersten Pass verloren habe, verstricke sie sich noch weiter in Widersprüche. Weiter führt das BFM aus, gemäss Passkopie, welche von der Schweizer Vertretung in Riad übermittelt worden sei, sei die Beschwerdeführerin in Tigray in Äthiopien geboren. Die diesbezügliche Erklärung im Rahmen des rechtlichen Gehörs, den Pass durch Bestechung erhalten zu haben, könne nicht gehört werden. Abgesehen davon stimmten Namen und Geburtsjahr, welche im Pass verzeichnet seien, nicht mit den Angaben überein, die sie bei den Asylbehörden angegeben habe. Infolgedessen komme der Verdacht auf, die Beschwerdeführerin habe gegenüber den Asylbehörden falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Kopie der eritreischen Identitätskarte ihres Vaters als Beweismittel eingereicht habe, vermöge ihre eritreische Staatsbürgerschaft nicht zu belegen, zumal Kopien aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit verminderte Beweiskraft zukäme. Überdies habe die Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Aufenthalt im Sudan widersprüchliche Angaben gemacht. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, soweit die Beschwerdeführerin Misshandlungen und Bedrohungen seitens ihrer Arbeitgeber in Saudi Arabien geltend mache, könne sie sich weiteren Übergriffen entziehen, indem sie sich nicht mehr nach Saudi Arabien, sondern in ihren Heimatstaat Äthiopien begebe, weshalb diesen Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme. Die Asylvorbringen hielten daher weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Demzufolge erfülle die Beschwerde- E-7806/2009 führerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Im Weiteren stellte das BFM als Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuches die Wegweisung aus der Schweiz fest und erkannte den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art 65 Abs. 2 VwVG). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 bestätigte das Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-7806/2009 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich E-7806/2009 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2009 unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Befragungsprotokollen ausführlich die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt, deren Vorbringen genügten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). 5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, in entscheidwesentlicher Hinsicht eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.3 Vorab gilt festzustellen, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 den wesentlichen Inhalt der bei der Schweizer Botschaft eingeforderten Visumsunterlagen zur Stellungnahme unterbreitet und so dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan hat. Der Antrag auf Edition von Kopien der Visumsunterlagen ist demnach abzuweisen. 5.4 Aufgrund nachstehender Erwägungen kann darauf verzichtet werden, sich mit den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung bezüglich widersprüchlicher Angaben zum von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufenthalt im Sudan und mit den entsprechenden Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe auseinanderzusetzen. Vorliegend entscheidrelevant ist vielmehr die Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ob sie in ihrem Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt wäre oder begründete Furcht hegen müsste, solchen in absehbarer Zukunft ausgesetzt zu werden. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bestätigung der Erwägungen der Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige ist. Die Berufung in der Rechtsmitteleingabe E-7806/2009 auf einen Übersetzungsfehler von protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Verlängerung ihres Passes geht fehl, wenn geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe nicht ausgesagt, sie habe sich in Saudi Arabien einen neuen Pass ausstellen lassen. Vielmehr bezieht sich das BFM auf das diesbezügliche schriftlich festgehaltene Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2009 im Rahmen des von ihr wahrgenommenen rechtlichen Gehörs. Das Gericht geht mit dem BFM einig, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erklärung in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2009, wonach sie im Februar 2005 einen neuen Pass in Saudi Arabien habe ausstellen lassen, da sie ihren ersten Pass verloren habe, in weitere Widersprüche in diesem Zusammenhang verstrickt. Weiter führt das BFM zu Recht aus, wonach gemäss Passkopie, welche von der Schweizer Vertretung in Riad übermittelt worden ist, die Beschwerdeführerin in Tigray in Äthiopien geboren ist. Die Erklärung der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs, den Pass durch Bestechung erhalten zu haben, vermag nicht zu überzeugen. Auch hat das BFM zu Recht festgestellt, dass Namen und Geburtsjahr, welche im Pass verzeichnet sind, nicht mit den Angaben übereinstimmen, die sie bei den Asylbehörden angegeben hat. Zu dieser Feststellung nimmt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht ausdrücklich Stellung. Im Weiteren ist auf Art. 3 der Proclamation on Ethiopian Nationality, wonach ein Nachkomme die äthiopische Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn mindestens ein Elternteil Äthiopier(in) ist, hinzuweisen. Zwar können namentlich bei Nachfahren, bei welchen lediglich die Mutter Äthiopierin ist, Schwierigkeiten bei der ihnen an sich zustehenden Anerkennung ihrer äthiopischen Staatsbürgerschaft erwachsen. Solche angeblichen Schwierigkeiten vermochte die Beschwerdeführerin aber nicht glaubhaft darzutun. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat, welche ihre angebliche eritreische Staatsangehörigkeit (respektive ihre Identität) belegen könnten. Sie reichte lediglich die Kopie eines eritreischen Identitätsausweises ihres Vaters zu den Akten. Aufgrund der Aktenlage ist nicht erwiesen, dass es sich bei der in diesem Dokument genannten Person tatsächlich um den Vater der Beschwerdeführerin handelt. E-7806/2009 Auch vermag der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach in Äthiopien ein reger Handel mit gefälschten Dokumenten bestehe und es dürfe aufgrund des durch Bestechung erlangten gefälschten Pass nicht auf die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden, vorliegend nicht zu überzeugen. Das Visum für die Einreise in die Schweiz durch die Schweizer Vertretung in Riad wurde aufgrund des äthiopischen Passes der Beschwerdeführerin ausgestellt und es ist gerade im Wissen um die Häufigkeit gefälschter äthiopischer Pässe davon auszugehen, dass die Schweizer Botschaft den vorgelegten Pass der Beschwerdeführerin vor Erteilung des Visums einer gründlichen Prüfung auf dessen Authentizität unterzogen hat. Im Weiteren ist die Feststellung des BFM im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft zu schützen, wonach den geltend gemachten Misshandlungen und Bedrohungen seitens der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin in Saudi Arabien keine Asylrelevanz zukommt. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, das BFM setze sich mit der Asylrelevanz der Vorbringen erst gar nicht auseinander, ist angesichts der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar. Andererseits findet das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin sei politisch sowie ethnisch motiviert, aufgrund der Aktenlage keine konkrete Grundlage. 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet E-7806/2009 (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. E-7806/2009 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Das BFM gelangte in der angefochtenen Verfügung zutreffend zum Schluss, in Äthiopien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin würde im Falle der Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer leiblichen Mutter und der Verwandtschaft mütterlicherseits über ein soziales Netz in Äthiopien verfügt. Es liegt an der Beschwerdeführerin, mit geeigneten Mitteln den Kontakt zu ihrer in Äthiopien lebenden Mutter wieder aufzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. E-7806/2009 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal es gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge problemlos möglich gewesen sei, auf der äthiopischen Botschaft in Saudi Arabien einen Reisepass zu erlangen. 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Die Beschwerdebegehren erweisen sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) E-7806/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 12

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