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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2009 E-7806/2008

February 13, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,221 words·~11 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-7806/2008 E-7807/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Februar 2009 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. 1. A._______, geboren (...), Georgien, 2. B._______, geboren (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisungen; Verfügungen des BFM vom 3. Dezember 2008 / N (...) und N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7806/2008 E-7807/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Georgien am 25. Oktober 2008 verliessen und mit einem Minibus nach Istanbul via Griechenland und Italien schliesslich am 2. November 2008 in die Schweiz einreisten, wo sie am 3. November 2008 je um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 17. November 2008 sowie der einlässlichen Anhörungen vom 26. November 2008 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, dass sie ihr Heimatland hätten verlassen müssen, weil der Schwager beziehungsweise der Onkel, ein Ossete, einen Entführten mit nach Hause gebracht habe, und der Vater (Beschwerdeführer 1, E-7806/08) in der Folge deswegen mit Angehörigen der kriminellen Gruppierung, welcher der Schwager angehört habe, in Konflikt geraten sei, dass diese Kriminellen ihn verdächtigt hätten, zur Polizei gegangen zu sein, worauf der Schwager während einer bewaffneten Auseinandersetzung mit der Polizei getötet worden sei, dass die Kriminellen überdies anfangs Oktober 2008 mehrmals angerufen und ihm und seiner Familie, insbesondere aber auch seinem Sohn (Beschwerdeführer 2, E-7807/08) den Tod angedroht hätten, dass er (Beschwerdeführer 1) sich an die Polizei gewendet und um deren Schutz ersucht habe, diese ihm indes den polizeilichen Schutz nicht gewährt habe, dass die Beschwerdeführer auf Anraten der gesamten Verwandtschaft Georgien verlassen hätten, und mit Hilfe eines Schleppers - sowie mit den eigenen Pässen - nach Europa gereist seien, dass sie ihre Pässe auf Anweisung des Schleppers in der Schweiz beziehungsweise in Lausanne zerrissen hätten, dass für die weiteren Aussagen auf die Protokolle der Anhörungen und Befragungen verwiesen wird, E-7806/2008 E-7807/2008 dass das BFM mit zwei separaten Verfügungen vom 3. Dezember 2008 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführer hätten innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- und Identitätspapiere abgegeben und sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht; zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in ihrem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich; sodann sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich, dass die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 5. Dezember 2008 gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden erhoben und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und die Gewährung von Asyl beantragten; eventualiter sei vom Wegweisungsvollzug abzusehen, dass sie im Übrigen beantragten, es sei ihnen eine Frist von einem Monat einzuräumen, damit sie weitere Beweismittel, die einerseits ihre Identität, andererseits die gesundheitlichen Schwierigkeiten – mithin die bevorstehende Meniskusoperation des Beschwerdeführers 2 – belegen würden, einreichen könnten, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügungen vom 16. Dezember 2008 den Beschwerdeführern eine 30-tägige Frist ab Erhalt der Verfügungen einräumte, um die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen, dass bei ungenutzter Frist die Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage fortgeführt würden, dass ferner je auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass schliesslich mitgeteilt wurde, die beiden Verfahren E-7806/08 und E-7807/08 würden koordiniert behandelt, E-7806/2008 E-7807/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Verfügungen berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegend zu beurteilenden Beschwerden sich gegen Verfügungen richten, laut deren Dispositive das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist (Ziffer 1 der Verfügungsdispositive), dass die Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 bis 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-7806/2008 E-7807/2008 dass indessen im Falle des Nichteintretenstatbestand gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. b AsylG über das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 und E. 5.6.5 S. 90 f.), dass hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass demgegenüber auf die Anträge in den Rechtsmitteleingaben vom 5. Dezember 2008, die Asylgesuche seien materiell zu prüfen und gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden – unter obenstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die beiden Beschwerdeverfahren angesichts ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt werden und vorliegend ein einziger Entscheid ergeht, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der E-7806/2008 E-7807/2008 Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in den angefochtenen Verfügungen ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend darlegte, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapiere keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass deshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird, dass insbesondere der von den Beschwerdeführern angegebene Grund für die angebliche Vernichtung ihrer Pässe, nämlich sie würden sonst umgehend – gemäss Angaben des Schleppers – nach Georgien deportiert werden, realitätsfremd erscheint, dass sodann – nach ungenutzt eingeräumter Frist für die Einreichung der von den Beschwerdeführern in Aussicht gestellten Identitätspapiere – das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, die Beschwerdeführer reichten aus anderen als den von ihnen geltend gemachten Gründen keine Identitäts- und Reisepapiere ein, dass somit aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität der Beschwerdeführer bis heute nicht feststeht, dass sodann im vorliegenden Verfahren die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach den summarischen Befragungen vom 17. November 2008 sowie den Direktanhörungen vom 26. November 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung zu Recht den Schluss gezogen hatte, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6), dass die Vorinstanz zu Recht aufgeführt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführer würden zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen, dass die Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen haben, E-7806/2008 E-7807/2008 dass insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers 1 in seiner Beschwerde, wonach die Widersprüche auf das falsche Protokollieren oder auf Missverständnisse zurückzuführen seien, als unbehelflicher Erklärungsversuch zu bewerten ist, dass er die Verständigung mit dem Dolmetscher jeweils als gut bezeichnete und im Anschluss an die Befragungen die Richtigkeit (EVZ) und die Vollständigkeit (direkte Bundesanhörung) der jeweiligen Protokolle nach deren Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte, dass sich beide Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten widersprochen haben, dass insbesondere der Beschwerdeführer 1 bei der ersten Befragung angab, er habe erst durch das Fernsehen erfahren, dass sein Schwager bei seinem Besuch einen Entführten bei sich gehabt habe, hingegen bei der Direktanhörung zu Protokoll gab, er habe diese Tatsache von seinem Schwager selbst erfahren, dass der Beschwerdeführer 2 anlässlich der Erstbefragung bekundete, die Angehörigen des Entführten hätten seinen Vater bedroht, hingegen bei der Direktanhörung zu Protokoll gab, anonyme Kriminelle, Freunde von seinem Onkel, hätten angerufen und ihnen mit dem Tode gedroht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), E-7806/2008 E-7807/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführer noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere nach unbenutztem Ablauf des in Aussicht gestellten Arztberichtes betreffend den Beschwerdeführer 2 davon auszugehen ist, beide Beschwerdeführer seien gesund und es sei ihnen zuzumuten sich mit Hilfe der Familie in ihrer Heimat eine Lebensgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei E-7806/2008 E-7807/2008 der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellten oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7806/2008 E-7807/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten Ref.-Nrn. N (...) und N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 10

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