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Bundesverwaltungsgericht 31.05.2010 E-7800/2009

May 31, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,078 words·~10 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfüung des BFM vom 20. Nove...

Full text

Abtei lung V E-7800/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . M a i 2010 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Syrien, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7800/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Januar 2009 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. April 2008 abwies, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. März 2009 eine gegen die Verfügung vom 28. Januar 2009 erhobene Beschwerde vom 26. Februar 2009 teilweise gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2009 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen wurde, dass das (...) beim BFM am 22. September 2009 um Akteneinsicht nachsuchte, weil die Beschwerdeführerin eine Ehe in der Schweiz mit C._______ einzugehen wünsche, indessen unvollständige Dokumente dem Amt vorgelegt habe und somit ihre Identität und Ehefähigkeit nicht feststünden, dass das BFM die Anfrage des (...) am 8. Oktober 2009 schriftlich beantwortete, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 6. November 2009 zu mehreren Aspekten ihrer Asylbegründung ergänzend anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 20. November 2009 – eröffnet am 23. November 2009 – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut abwies, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführerin nach erhaltener Akteneinsicht am 16. Dezember 2009 gegen die Verfügung vom 20. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses nachsuchte, E-7800/2009 dass mit der Beschwerde Kopien der angefochtenen Verfügung und einer Fürsorgebestätigung vom 10. Februar 2009 eingereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2010 abwies und der Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 26. Januar 2010 ansetzte, mit der Begründung, eine erste Prüfung der Akten habe die mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ergeben, dass der mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2010 geforderte Kostenvorschuss am 21. Januar 2010 geleistet wurde, dass gemäss Mitteilung des (...) die Beschwerdeführerin am (...) 2010 den C._______ (...) geheiratet und ihren Namen von (...) auf A._______ ändern liess, und erwägt, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, und im Bereich des Asyls endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), E-7800/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 2 Abs.1 und Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Asylangaben rügte, die Vorinstanz halte ihre Schilderungen in Bezug auf die Verhaf tungen des (...) zu Unrecht als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant, dass die Verhaftungen des (...) traumatische Vorfälle gewesen seien, weshalb sie unter Schock und starken Gefühlsregungen gestanden sei und daher vermieden habe, über die Vorfälle eingehend zu berichten, dass sie an den Aufenthaltsorten ihrer nächsten Verwandten in (...) oder ihren Haftumständen nicht interessiert gewesen sei, weil es weit E-7800/2009 Wichtigeres zu besprechen gegeben habe und ein baldiges Wiedersehen mit den Angehörigen nie in Betracht gefallen sei, dass sie – entgegen der Behauptung des BFM – über den Entlassungszeitpunkt ihrer Angehörigen keine exakten Angaben gemacht habe und die Postsendung durch (...) D._______ aufgegeben worden sei, dass die Auffassung des BFM, wonach Familienangehörige der Beschwerdeführerin nie in Haft gewesen seien, unhaltbar und vom BFM nicht bewiesen sei, dass sie wegen ihres der F._______-Partei angehörenden (...) und eines exilpolitisch tätigen (...) verfolgt sei, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2010 ausführte, weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel seien geeignet, die Argumentation in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zu entkräften, dass sich das Gericht dieser Auffassung anschliesst und die Vorbehalte der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin und an der Asylrelevanz der Asylvorbringen als zutreffend erachtet, dass zentrale Aussagen der Beschwerdeführerin zu den nächsten Angehörigen (Haftumstände, Zeitangaben, Aufenthaltsorte, Verhalten von Personen, eigene Verfolgung als Angehörige eines F._______- Mitglieds und eines exilpolitisch tätigen [...]) nicht glaubhaft sind, dass der eklatante Mangel an Realkennzeichen und das Unwissen über angeblich selbst Erlebtes mit dem blossen Hinweis auf gesundheitliche Probleme (Schockzustand nach der Verhaftung des Vaters, Gefühlsregungen anlässlich der Anhörung bezüglich dieses Vorfalls, Trauma nach Verhaftung des Bruders) nicht aufgelöst werden kann, dass in wichtigen Punkten substanziierte Schilderungen fehlen und das Desinteresse der Beschwerdeführerin an Fakten, namentlich am Schicksal ihrer nächsten Angehörigen, dem Verhalten einer sich tatsächlich verfolgt fühlenden Person widerspricht, zumal sie aus deren Verfolgung die eigene Verfolgungslage ableiten möchte, E-7800/2009 dass der postalische Auslandversand von Identitätspapieren unter dem Namen des angeblich von den syrischen Behörden gesuchten oder damals (noch) inhaftierten (...) ins Ausland nicht nachvollziehbar ist, dass eine Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen exilpolitischer Aktivitäten (...) unwahrscheinlich erscheint, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht in dessen Verfahren mit Urteil vom 18. März 2010 (...) der Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf seinen unglaubhaften Sachvortrag (auch hinsichtlich des [...]) und seine exilpolitische Aktivität anschloss und seine Beschwerde abwies, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Verfolgung ihrer nächsten Familienangehörigen und davon im Sinne einer Reflexverfolgung abgleitet die eigene Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin E-7800/2009 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen an sich zulässig wäre, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen, dass indessen die Beschwerdeführerin am (...) 2010 einen (...) in der Schweiz geheiratet hat, dessen Asylverfahren zurzeit auf Beschwerdestufe hängig ist, dass sie als dessen Ehepartnerin somit zumindest den Ausgang von dessen Verfahren in der Schweiz abwarten darf (Art. 8 EMRK: Achtung des Familienlebens), zumal keine dem entgegenstehenden Aspekte bekannt geworden sind, die den umgehenden Vollzug nahelegen würden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage gesund sein dürfte, was ihr nach ihrer Rückkehr eine Reintegration in Syrien mithilfe ihrer Angehörigen erleichtern wird, wobei eine allfällige (...) oder der Umstand, mittlerweile einen in der Schweiz lebenden (...) geheiratet zu haben, keine erheblichen Wegweisungshindernisse darstellen dürften, E-7800/2009 dass mithin weder die allgemeine Lage in Syrien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung ihrer Person im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien schliessen lassen und daher insgesamt keine überzeugenden Gründe erkennbar sein dürften, die gegen die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zu bestätigen ist, wobei dessen Zeitpunkts wiederum der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 a.E. AsylG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7800/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird unter nachstehendem Vorbehalt abgewiesen. 2. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin wird erst nach eingetretener Rechtskraft der allfälligen Anordnung eines Vollzugs der Wegweisung ihres Ehepartners (...) vollstreckbar. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 9

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