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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2007 E-7792/2007

November 23, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,812 words·~9 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Full text

Abtei lung V E-7792/2007/pei {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . November 2007 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Türkei, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 17. Oktober 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7792/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Türkei am 24. Januar 2006 von Istanbul aus auf dem Landweg verliess und am 31. Januar 2006 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tage um Asyl nachsuchte, dass er am 16. Februar 2006 im Transitzentrum Altstätten und am 9. März 2006 durch die zuständige kantonale Behörde zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, als aus B_______ stammender Kurde sei er in seinem Heimatland in verschiedener Hinsicht derartigen Schikanen ausgesetzt gewesen, dass ihm ein Leben dort nicht mehr lebenswert erschienen sei, dass die Einwohner von B_______ von den türkischen Sicherheitskräften seit vielen Jahren im Zusammenhang mit dem Kampf gegen die PKK ständig unter Druck gesetzt, belästigt, schikaniert und geschlagen würden, dass er sich dieser allgemein unsicheren Lage durch eine Umsiedlung nach C_______ im Jahre 1989 entzogen und dort eine Arbeitsstelle in einer Strassenbaufirma angetreten habe, dass eines Tages zwei Arbeitskollegen wegen Verteilens von Publikationen verhaftet worden seien und ihm kurz darauf wegen angeblich illegalen Ansichten gekündigt worden sei, dass er sich politisch nicht betätigt habe, jedoch einer seiner Cousins bei der PKK tätig gewesen sei, dass er im Jahre 1992 anlässlich einer Razzia in der Wohnung, die er mit zwei Brüdern seines vorerwähnten Cousins bewohnt habe, für zwei Tage festgehalten worden sei, dass er Mitte der neunziger Jahre nach B_______ zurückgekehrt sei, dass er in der Folge wegen Verdachts der Unterstützung der PKK- Kämpfer zirka zehnmal - so letztmals im Jahre 1999 - auf den Gendar- E-7792/2007 merieposten gebracht und unter Gewaltanwendung verhört, jedoch jeweils nach kurzer Zeit wieder frei gelassen worden sei, dass er im Jahre 2002 von Soldaten zusammengeschlagen worden sei, nachdem PKK-Anhänger auf seinem Feld Munition versteckt hätten und dies entdeckt worden sei, dass er sich Ende des Jahres 2004 wiederum nach C_______ und später nach Istanbul begeben habe, bevor er im Januar 2006 sein Heimatland verlassen habe, dass auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers auf die Akten zu verweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer am 21. Juni 2006 mit einer Schweizerin verheiratete, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch ablehnte, dass die Vorinstanz zudem festhielt, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden, dass für die Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2007 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der Einsicht in die Akten A13/1, A17/1, A18/2, A19/1 und A23/1 und um Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ersucht, dass er beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, E-7792/2007 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen zukommt, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), E-7792/2007 dass das BFM die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit begründete, für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland mehr als vierzehn beziehungsweise sechs und drei Jahre zurückgelegen hätten und deshalb nicht als unmittelbaren Anlass für die Ausreise gewertet werden könnten, dass es sich zudem um Vorkommnisse von geringer Eingriffsdauer und -intensität gehandelt habe, in deren Folge ihm keine weiteren Nachteile erwachsen seien, dass er laut seinen eigenen Angaben sein Dorf Ende des Jahres 2004 verlassen habe und im Jahre 2005 keine Schwierigkeiten mehr mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, dass sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte ergeben würden, wonach er im Zeitpunkt seiner Ausreise irgendwelche asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten gehabt hätte, zumal er selber politisch nicht tätig gewesen sei, dass die von ihm geltend gemachten Nachteile daher asylrechtlich irrelevant seien, dass es ihm zudem zumutbar gewesen wäre, sich den lokal beschränkten Schwierigkeiten durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil, zum Beispiel nach C_______ oder Istanbul, zu entziehen, dass er während einigen Jahren in C_______ gewohnt habe, zu dieser Stadt offenbar weiterhin Kontakt pflege, da er eigenen Angaben zu Folge auch dort registriert sei und sein Nüfus dort im Jahre 2003 ohne Schwierigkeiten ausgestellt worden sei, dass er sich zudem vor seiner Ausreise ohne Schwierigkeiten mehrere Monate in Istanbul aufgehalten habe und dort zwei Schwestern von ihm wohnen würden, E-7792/2007 dass somit für ihn kein Grund bestanden habe, in der Schweiz um Zuflucht und Schutz vor Verfolgung zu suchen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ehe mit einer Schweizerin grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe und es in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle, den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung konkret zu beurteilen und sich die Vorinstanz hierfür auf die Rechtsprechung gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21 stützt, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung etwas zu ändern, dass sich diese im Wesentlichen in einer Wiederholung und Bekräftigung der Authentizität der mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, allein schon aufgrund seines Herkunftsortes B_______i könne er weder in einer anderen Stadt der Türkei Arbeit finden noch dort unbehelligt leben, da er als registrierter PKK-Unterstützer von den Sicherheitskräften überall behelligt würde, offenkundig nicht stichhaltig ist, da klarerweise nicht von einer Kollektivverfolgung von aus B_______ Stammenden gesprochen werden kann und aufgrund der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer einer landesweiten einschlägigen Registrierung und somit unweigerlich ernsthaften Nachteilen unterworfen wäre, dass daran auch der Verweis auf einen Zeitungsartikel vom 3. Juli 2000 betreffend seinen Bruder und der Hinweis, sein in C_______ lebender Bruder werde oft von Sicherheitsbehörden und türkischen nationalistischen Kreisen behelligt und müsse deshalb immer den Aufenthaltsort wechseln, an obiger Einschätzung nichts Entscheidwesentliches zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert darzulegen vermochte, inwiefern er wegen seiner entfernteren Verwandtschaft zu seinem bei der PKK tätigen Cousin von den türkischen Behörden unter E-7792/2007 Druck gesetzt worden wäre, weshalb eine auch eine diesbezügliche Reflexverfolgung ausgeschlossen werden kann, dass das BFM folglich das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass das BFM in seiner Verfügung zu Recht feststellte, dass es in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle, den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung konkret zu beurteilen und sich somit zu Recht nicht zur Wegweisung und zum Wegweisungsvollzug an sich geäussert hat, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe dagegen auch nichts vorbringt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass der Antrag um Gewährung der Akteneinsicht in die Akten A13/1, A17/1, A18/2, A19/1 und A23/1 und das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen sind, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, er habe anlässlich der Aktenedition durch das BFM nicht alle Akten erhalten und kenne deshalb den Inhalt dieser Akten nicht, dass festzustellen ist, dass die Vorinstanz anlässlich der Aktenzustellung vom 14. November 2007 zu Recht erkannt hat, es handle sich bei diesen um interne Akten, die dem Einsichtsrecht nicht unterstehen würden, dass es sich bei A13/ 1 um eine interne Notiz bezüglich der aktuellen Wohnadresse des Beschwerdeführers, bei A17/1 um eine Editionsaufforderung des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland, bei A18/2 um ein Begleitschreiben des BFM zur Aktenedition des Befragungsprotokolls des Transitzentrums Altstätten vom 16. Februar 2006 an das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, bei A19/1 um einen amtsinternen Auszug aus dem ZAR und bei A23/1 um den internen Kopienverteiler der Verfügung vom 17. Oktober 2007 handelt, E-7792/2007 dass es sich bei diesen Akten somit allesamt nicht um Akten handelt, die in irgendeiner Richtung auf die vorinstanzliche Entscheidfindung oder auf die Beurteilung auf Rechtsmittelebene Einfluss nehmen könnten, dass der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist, dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- bei diesem Verfahrensausgang (Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7792/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; per Kurier) - X._______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 9

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