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Bundesverwaltungsgericht 28.12.2009 E-7786/2009

December 28, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,813 words·~9 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-7786/2009/bao {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Dezember 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Tunesien, unbekannten Aufenthalts (Italien), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7786/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Oktober 2008 verliess und von Italien her kommend am 19. Februar 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 9. März 2009 zu den Asylgründen angehört und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er in der Heimat eine Beziehung zu einer B._______ unterhalten, sich bei dieser über das heimatliche Regime beschwert und ihr erzählt habe, dass in seinem Land keine Freiheit herrsche, dass seine Freundin dies alles dem Inhaber des C._______, in dem er gearbeitet habe, weitererzählt habe und er kurze Zeit später von der Polizei zum Gericht gebracht worden sei, welches ihn zu einer (...) Freiheitsstrafe verurteilt habe, dass er nach Verbüssung von (...) Monaten dieser Freiheitsstrafe begnadigt, jedoch kurz darauf erneut zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, worauf er sich entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Rahmen des rechtlichen Gehörs mitteilte, dass mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb voraussichtlich nicht auf sein Asylgesuch eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer hierzu ausführte, in Italien habe er auf der Strasse schlafen müssen, ausserdem würde man ihn dort nach Tunesien ausschaffen, E-7786/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2009 – eröffnet am 14. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die sofortige Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, dass der Beschwerdeführer in Italien erkennungsdienstlich erfasst worden sei, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und den Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers bis am 20. Juli 2009 nicht beantwortet habe, weshalb davon auszugehen sei, dass dem Ersuchen zugestimmt worden sei, dass dem Beschwerdeführer am 9. März 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und seine diesbezüglichen Erklärungen die Rückführung nach Italien nicht verhindern könnten, dass der Beschwerdeführer mit Faxeingabe vom 14. Dezember 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss um Aufhebung der Verfügung des BFM vom 3. November 2009 ersuchte, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug zu nehmen ist, dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts gleichentags den Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung vorsorglich aussetzte, E-7786/2009 dass der Vollzugsstopp gemäss Faxschreiben der kantonalen Migrationsbehörde vom 16. Dezember 2009 erfolglos gewesen ist, da der Beschwerdeführer bereits nach Italien überstellt worden sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-7786/2009 dass keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Rechte durch Italien vorliegen, weshalb die Instruktionsrichterin davon abgesehen hat, der offensichtlich unbegründeten Beschwerde in Anwendung des zweiten Satzes von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei den italienischen Behörden (Eurodac) feststeht, dass der Beschwerdeführer in Italien daktyloskopiert wurde, dass somit Italien für die Prüfung seines am 19. Februar 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3 DAA sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines E-7786/2009 von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-Verordnung des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin), dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier Monate nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung im Sinne von Art. 18 Abs. 7 VO Dublin definitiv geworden ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die unsubstanziierten Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer in Italien keine Chance habe, an diesem Ergebnis klarerweise nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, hierauf näher einzugehen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung – vor Ablauf der Rechtsmittelfrist und insbesondere ohne die allfällige Anordnung eines Vollzugsstopps abzuwarten – auf Anordnung des BFM bereits erfolgt ist, weshalb in der Folge nachträglich dessen Rechtmässigkeit zu überprüfen ist, E-7786/2009 dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und – entgegen der sinngemässen Vorbringen in der Beschwerdeschrift – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die italienischen Behörden hielten sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil der Beschwerdeführer in Italien Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch die erfolgte Rückkehr nach Italien schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Italien nachträglich als zumutbar erweist, dass angesichts der bereits erfolgten Überstellung nach Italien erstellt ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien faktisch möglich ist respektive war, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und deren Beilagen einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), E-7786/2009 dass aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall, mithin der bereits erfolgten Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Italien, indes auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-7786/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Rom, das BFM und das (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 9

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