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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2008 E-7783/2008

December 17, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,239 words·~11 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Full text

Abtei lung V E-7783/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Dezember 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Georgien, _______, _______, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7783/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 19. September 2008 ohne Dokumente verliess und über die Türkei sowie in einem Lastwagen versteckt über ihm angeblich unbekannte Länder am 26. September 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Transitzentrum (TZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass am 15. Oktober 2008 im TZ B._______ die summarische Befragung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand und dieses den Beschwerdeführer am 26. November 2008 zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer bei den Anhörungen angab, er habe sich politisch nicht betätigt und habe mit den heimatlichen Behörden keine Schwierigkeiten gehabt, dass er ungefähr seit der achten Klasse respektive seit dem 15. Altersjahr bei einer Tante in C._______ gelebt habe, dass sich seine Eltern seit August 20008 bei Verwandten in D._______ aufhielten, nachdem ihr Haus in E._______ von einer Bombe getroffen worden sei, dass er indessen nicht zu seinen Eltern fahren könne, weil er befürchte, dort in Schwierigkeiten zu geraten, da er dort im Jahre 1991 als Freiwilliger gekämpft habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung keine rechtsgültigen Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechender Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 – eröffnet am 4. Dezember 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere E-7783/2008 beizubringen und er offenbar nicht gewillt sei, rechtsgenügliche Dokumente einzureichen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 (Poststempel), gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, deren Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit und allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Folge der Anordnung der vorläufigen Aufnahme und prozessual den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Anweisung an die Vollzugsbehörden beantragte, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, dass er in der Rechtsmitteleingabe unter anderem geltend machte, die Vorinstanz habe seine Aussagen über die Gefährdung seines Lebens und seiner Sicherheit im Herkunftsstaat offensichtlich falsch gewürdigt und sei zu Unrecht nicht auf sein Asylgesuch eingetreten, dass die asylgesetzlichen Bestimmungen unrichtig angewendet und von einem falschen respektive unvollständigen Sachverhalt ausgegangen worden sei, dass er im Rahmen seines Asylgesuchs substanzielle Hinweise auf eine Verfolgung gemacht habe, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2008 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichte und dieser unter anderem einen Kartenausschnitt beilegte, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-7783/2008 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108a AsylG nach Lehre und konstanter Praxis gleichermassen für die Anfechtung des Nichteintretens auf das Asylgesuch wie auch für die Anfechtung der infolge des Nichteintretensentscheids verfügten Wegweisung und deren Vollzugs gilt und das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht schon dadurch verletzt ist, dass die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 108a AsylG innert fünf Arbeitstagen einzureichen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 mit weiteren Hinweisen), dass auch der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist (respektive vor dem Entscheid der Vorinstanz war), E-7783/2008 dass die prozessrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sich als unbegründet erweisen, dass dies umso mehr gilt, als es ihm möglich war, bereits am ersten Tag der fünf(arbeits)tägigen Beschwerdefrist eine grundsätzlich rechtsgenüglich begründete Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und sich die beantragten vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahmen deshalb als unnötig erweisen, dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung im TZ die Nichtabgabe von Identitätspapieren damit begründet, er habe nie einen Pass gehabt und seine Identitätskarte (Inlandpass) sei am 12. August 2008 zu Hause verbrannt (vgl. Befragungsprotokoll des TZ S. 3 f. und Protokoll der Bundesbefragung S. 3), E-7783/2008 dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auch die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers, rechtsgenügliche Identitätspapiere zu beschaffen und vorzulegen, festgestellt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), dass er die Erwägungen des BFM zur zentralen Frage der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren in seiner Beschwerde respektive seiner Beschwerdeergänzung offensichtlich nicht zu entkräften vermag, dass die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach er ohne Dokumente und unkontrolliert bis nach Europa respektive in die Schweiz gelangt sei (vgl. Befragungsprotokoll des TZ S. 6), unter Würdigung der gesamten Akten als realitätsfremd und daher unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe zu Recht verneint hat, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5), dass die Vorinstanz die angebliche kriegsbedingte Zerstörung des elterlichen Hauses in E._______ als asylrechtlich irrelevant qualifiziert hat und sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Auffassung schon mangels einer erkennbaren Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG anschliesst, E-7783/2008 dass an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind und auch als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren wären, dass er anlässlich der Bundesbefragung nicht in der Lage war, auf einer Karte von E._______ das Haus seiner Eltern zu lokalisieren (vgl. Protokoll der Bundesbefragung S. 6), dass letztlich offen bleiben kann, ob ihm dabei tatsächlich eine falsche (respektive eine ein anderes Gebiet abbildende) Karte vorgelegt worden ist (vgl. Beschwerdeergänzung S. 1), dass aber immerhin erstaunlich ist, dass der Beschwerdeführer, ein gelernter Topograph, diese Behauptung nicht unmittelbar anlässlich der Befragung zu Protokoll gegeben hat, dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin E-7783/2008 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass keine substanziierten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art.3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten müsste, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass sich aus den Akten auch keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, dass sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers die Situation seit dem Konflikt zwischen Georgien und Russland von August 2008 wie- E-7783/2008 der weitestgehend normalisiert hat und ihm daher eine Rückkehr in den Heimatstaat, insbesondere in seinen Herkunftsort C._______ zuzumuten ist, zumal keine Gründe gegen seine Rückkehr sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung sich damit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht belegten Fürsorgeabhängigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7783/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Ausreise und Rückkehrförderung (in Kopie), mit den Akten N_______ - das F._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 10

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