Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7778/2015
Urteil v o m 1 4 . Juli 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…), (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zu Gunsten von B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…) und D._______, geboren am (…), Eritrea; Verfügung des SEM vom 3. November 2015 / N (…).
E-7778/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung der Vorinstanz vom 8. Dezember 2014 als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl in der Schweiz gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer beim SEM mit Eingabe vom 2. Februar 2015 ein Gesuch um Familienzusammenführung für die von ihm benannten Familienangehörigen stellte, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2015 und vom 5. März 2015 Gelegenheit einräumte, zum eingereichten Gesuch Stellung zu nehmen, dass es der Beschwerdeführer jeweils unterliess, dem SEM eine Stellungnahme zukommen zu lassen, sondern lediglich Passfotos sowie Kopien von Identitätskarten und Geburtsurkunden bezüglich der benannten Personen einreichte, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 2015 den Vorschlag unterbreitete, durch DNA-Analysen das Abstammungsverhältnis zu seinen benannten Kindern in Eritrea nachweisen zu lassen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben an das SEM vom 10. Juni 2015 mitteilen liess, seine Kinder seien auf der Flucht in den Sudan von ihrer Mutter getrennt und in Eritrea in Haft genommen worden, während der Mutter die Flucht in den Sudan gelungen sei, dass das SEM mit Verfügung 3. November 2015 das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ablehnte und eine Einreise der entsprechenden Personen in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht bewilligte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM vom 3. November 2015 sei aufzuheben, das Gesuch um Familiennachzug seiner Ehefrau und Kinder sei zu bewilligen und ihnen eine Einreisebewilligung auszustellen, dass er mit der Beschwerde eine von ihm als Original bezeichnete eritreische Heiratsurkunde, verschiedene Hochzeitsfotos und eine CD, die einen Mitschnitt seiner Hochzeit zeige, sowie ein Schreiben der kantonalen Sozialhilfe-Stelle vom 10. Juni 2015 zu den Akten reichte,
E-7778/2015 dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist leistete,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel, so auch vorliegend, endgültig – über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 Asyl G),
E-7778/2015 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen,
dass das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung bezweckt, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2), dass die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen dient (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2), dass, auch wenn eine tatsächlich gelebte dauerhafte persönliche Gemeinschaft aufgrund äusserer Umstände nicht möglich ist, die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG in aller Regel nicht gegeben sind, dass die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nach Prüfung der Akten in deren Kernpunkt und der entscheidwesentlichen Schlussfolgerung einen überzeugenden Eindruck hinterlässt, dass namentlich die Feststellung der Vorinstanz als zutreffend erscheint, wonach selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe in Eritrea mit seiner von ihm bezeichneten Ehefrau gemeinsam zwei Kinder, es (aufgrund der gesamten Aktenlage) offensichtlich sei, dass die Familiengemeinschaft als zumindest zeitweise abgebrochen gelten müsse, dass das Institut des Familienasyls nach der Konzeption des Gesetzes und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung bestehender Familiengemeinschaften abzielt, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen in Bezug auf die entsprechenden Personen nicht erfüllt,
E-7778/2015 dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens anlässlich der Befragung zur Person (BzP, Akten SEM A5/12) vom 28. Februar 2013 die Existenz seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder in Eritrea geradezu verleugnete (A5/12 Rz. 1.14 und 3.01), dass der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er sei zu diesem Zeitpunkt in psychischer Hinsicht angeschlagen gewesen, nicht stichhaltig erscheint, falls es sein überzeugter Wille gewesen wäre, eine echte dauerhafte Familiengemeinschaft unterbruchslos weiterzupflegen, dass der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung auch insoweit zuzustimmen ist, als die Heiratsurkunde als nicht fälschungssicheres Dokument zu gelten hat und auch nicht zum Beweis einer tatsächlich gelebten Lebensgemeinschaft tauglich ist, dass die eingereichte Heiratsurkunde und die Beweismittel zur Hochzeitsfeier in entscheidrelevanter Hinsicht daran nichts zu ändern vermögen, dass anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer sowohl im vorinstanzlichen Verfahren, als auch mit der Beschwerde eine Heiratsurkunde je im Original einreichte, dass die in der Beschwerde erhobenen Einwände in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht stichhaltig erscheinen, dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er sei bezüglich seines Willens zur beständigen Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft durch das SEM missverstanden worden, aufgrund seines Aussageverhaltens als nicht tauglich erscheinen kann, dass aufgrund der in den obigen Erwägungen bezeichneten Protokollstellen nicht auf ein entsprechendes Missverständnis geschlossen werden kann, dass er zudem in einem Schreiben an die Vorinstanz vom 9. August 2013 explizit unterschriftlich bestätigte, es würden zwar zwei Kinder von ihm in Eritrea bei deren Mutter leben, jedoch sei er mit der Mutter dieser Kinder nie verheiratet gewesen und mittlerweile würden sie auch keine Beziehung mehr führen (A9/1), dass unabhängig vom Bestehen eines objektiven Hinderungsgrundes für die Einreichung der DNA-Analysen, unabhängig von einer tatsächlichen Vaterschaft des Beschwerdeführers bezüglich der zwei Kinder in Eritrea
E-7778/2015 und unabhängig einer allenfalls doch früher geschlossenen Ehe mit der Mutter dieser Kinder in entscheidwesentlicher Hinsicht von einem vorliegend relevanten Unterbruch der Familiengemeinschaft ausgegangen werden muss, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeverführer die Tatbestandsmerkmale für die Familienzusammenführung nicht darzutun vermochte, dass es sich nach dem oben Erwogenen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die weiteren Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen, dass aufgrund der gesamten Aktenlage das SEM das Gesuch um Familiennachzug respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG offenkundig zu Recht abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt, noch den Sachverhalt unrichtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind, dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7778/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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