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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2018 E-7751/2016

December 14, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,194 words·~16 min·6

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. November 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7751/2016

Urteil v o m 1 4 . Dezember 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. November 2016 / N (…).

E-7751/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ (Kurdisch: C._______) im Gouvernement Al-Hasaka, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) September 2014 in Richtung Türkei und reiste danach im Laderaum eines Lastwagens über ihm unbekannte Länder in die Schweiz ein, wo er am 6. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte. Am 14. Oktober 2014 fand eine summarische Befragung zur Person und zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers statt (nachfolgend: Befragung zur Person, BzP), und am 15. Juni 2015 hörte das SEM ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am (…) 2011 sei er im Rahmen des regulären Wehrdiensts in Al-Hasaka ins Militär eingetreten und habe anschliessend in E._______ während eineinhalb Jahren die obligatorische Grundausbildung absolviert. Danach hätten ihn die Militärbehörden jedoch für ein weiteres Jahr und ohne zeitliche Befristung im Dienst behalten. Sowohl die syrischen Behörden als auch die "YPK" beziehungsweise YPG (Yekîneyên Parastina Gel, kurdische Volksverteidigungseinheiten), welche eng mit der syrischen Regierung zusammengearbeitet hätten, hätten ihn als Kämpfer an der Front einsetzen wollen. Ausserdem hätten auch die "Apocis" (Anhänger des Kurdenführers "Apo" Abdullah Öcalan) angekündigt, junge Männer zu rekrutieren. Er habe das Militär deshalb verlassen wollen. Am (…) 2013 sei es ihm sodann gelungen, unter Angabe eines Vorwands eine (…)stündige Dienstbefreiung zu erwirken. Daraufhin sei er aus dem Militärdienst desertiert. Kurz danach hätten ihn die Militärbehörden mehrmals telefonisch zu kontaktieren versucht. In der Folge habe er sich aber über viele Monate bis zu seiner Ausreise am (…) September 2014 unbehelligt zu Hause aufhalten können. Seine syrische Identitätskarte und sein Militärdienstbüchlein habe er nach Einrückung in den ordentlichen Militärdienst gegen den Erhalt eines Militärausweises abgeben müssen. Dieser sei ihm jedoch später – zusammen mit dem Mobiltelefon – von den Militärbehörden wieder entzogen worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein militärisches Namensschild beziehungsweise eine Erkennungsmarke zu den Akten.

E-7751/2016 C. Mit Verfügung vom 16. November 2016 – eröffnet am 17. November 2016 – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Wegweisungsvollzug wurde dagegen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Der Beschwerdeführers focht mit Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2016 die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und stellte folgende Anträge: 1. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen; 2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 16. November 2016 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; 3. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren; 4. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen; 5. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten; 6. Der Beschwerdeführer sei weiter von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 hielt der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Den Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wies er ab; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

E-7751/2016 F. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2017 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhielt. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2017 vom Gericht zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-7751/2016 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen im Asylpunkt ablehnenden Entscheid damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Beginn seines obligatorischen Militärdienstes unterschiedlich ausgefallen seien. So habe er in der BzP gesagt, er sei am (…) 2011 in die syrische Armee eingetreten, wohingegen er in der Anhörung diesbezüglich (…) 2010 angegeben habe. Ferner habe er in der BzP zunächst erklärt, er habe vom (…) 2011 bis zum (…) 2013 Dienst leisten müssen, um danach allerdings vorzubringen, dass er desertiert sei. Diesbezüglich wären stimmigere Angaben zu erwarten gewesen, zumal es sich hier um zentrale Aspekte seines Asylgesuches handle. Aufgrund dieser Widersprüche erachte das SEM diese Aussagen als nicht glaubhaft.

E-7751/2016 4.2 Weiter habe der Beschwerdeführer in der BzP geltend gemacht, er sei ein normaler Soldat gewesen, er habe aber die betreffende Einheitsbezeichnung nicht anzugeben vermocht. Auch habe er ausgesagt, er sei mit einer Drittperson zusammen desertiert, zu welcher er indes keine hinreichenden Angaben habe machen können. Das SEM befand die Aussagen des Beschwerdeführers deshalb auch als zu unsubstanziiert und folglich auch aus diesem Grund nicht glaubhaft. 4.3 Es sei auch nicht logisch nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich nach seiner Desertion rund ein Jahr lang problemlos habe zu Hause aufhalten können. Ferner wäre im gegebenen Kontext zu erwarten gewesen, dass er eine formelle schriftliche Beurlaubung erhalten hätte und nicht bloss eine telefonische. 4.4 In der Anhörung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei von den Militärbehörden und der "YPK" beziehungsweise der "Apocis" telefonisch zu Hause gesucht worden, was er an der BzP jedoch nicht vorgebracht habe. Dieses fragliche Vorbringen erweise sich deshalb als nachgeschoben und somit ebenfalls unglaubhaft. 4.5 Schliesslich sei die militärische Erkennungsmarke als Beweismittel untauglich, da sie nichts über einen effektiv geleisteten Dienst oder eine allfällige Desertion auszusagen oder diesbezügliche Ungereimtheiten aufzulösen vermöge. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte in der Beschwerde in formeller Hinsicht die Verletzung des Akteneinsichtsrechts und des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Das SEM habe insbesondere die als Beweismittel eingereichte militärische Erkennungsmarke falsch gewürdigt, denn es sei offensichtlich, dass dieses Beweismittel gewisse Tatsachen – wie den geleisteten Militärdienst des Beschwerdeführers – belege. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung ausserdem nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer auch von der YPG aufgefordert worden sei, Militärdienst zu leisten, und habe damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Des Weiteren beschränke sich das SEM im Wesentlichen darauf, die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft bezeichnen, obwohl es zwingend weitere Abklärungen hätte durchführen müssen.

E-7751/2016 5.2 In materieller Hinsicht wurde vorgebracht, der dem Beschwerdeführer vom SEM vorgehaltene Widerspruch, dass er den Zeitpunkt seines Eintritts in den regulären Militärdienst unterschiedlich angegeben habe, sei gesucht und deshalb unbegründet. Der Beschwerdeführer habe sich im Laufe der Anhörung korrigiert und den Widerspruch aufgelöst, indem er festgehalten habe, es seien gesamthaft (…) Jahre gewesen und er sei im (…) 2011 eingerückt, wobei die entsprechenden Protokollaussagen zitiert worden seien. Weiter könne dem Beschwerdeführer auch nicht vorgehalten werden, er habe über seine militärische Einheit zu wenig Bescheid gewusst, nachdem das SEM ihm hierzu zunächst zu wenig Nachfragen gestellt habe und er sich im späteren Verlauf der Anhörung hierzu doch noch detailliert habe äussern können. Ausserdem würden viele Realkennzeichen in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Militärdienst vorliegen wie beispielsweise seine Angaben zum Vorgesetzten, Chef der Einheit oder zu deren Dienstgrade. Auch habe das SEM den Grund für die zeitlich verschobenen Ausreise des Beschwerdeführers nach der Desertion nicht ernst genommen, obwohl er nachvollziehbarerweise erklärt habe, seine Familie habe zunächst die nötigen Mittel für seine Ausreise organisieren müssen. Dass der Beschwerdeführer bloss informell – also ohne schriftliche Bestätigung – beurlaubt worden sei, könne ihm ebenso wenig vorgehalten werden, da es sich hier um willkürliches und unlogisches Verhalten von Drittpersonen handle, das nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden könne; dieses behördliche Vorgehen sei überdies vor dem Hintergrund der Kriegswirren in Syrien zu betrachten. 5.3 Der Vorwurf des nachgeschobenen Vorbringens betreffend die Verfolgung durch die "YPK"/"Apocis" sei unbegründet, da der Beschwerdeführer erst nach seiner Einreise in der Schweiz von seinem Vater erfahren habe, dass die "Apocis" zu ihm gegangen und ihn nach dem Sohn gefragt hätten. Ausserdem sei gemäss internationalen Medienberichten davon auszugehen, dass das syrische Militär bei der Suche nach dem Beschwerdeführer von der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) / "Apocis" unterstützt werde. 5.4 Zusammenfassend wurde festzuhalten, dass die Argumentation des SEM haltlos sei. Die vom SEM angeführten Widersprüche seien gesucht und konstruiert worden, um die Prüfung der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG zu umgehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien offensichtlich asylrelevant. Er werde von der Regierung als Dienstverweigerer und somit kurdischer Regimekritiker wahrgenommen und von der PYD als

E-7751/2016 Verräter angesehen. Er werde in Syrien einerseits vom Regime und andererseits von den PYD / YPG / PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) / "Apocis" verfolgt. 6. Für die beantragte Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen besteht nach Auffassung des Gerichts keine Veranlassung: 6.1 Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde – wie in der Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2016 festgestellt – vom Beschwerdeführer nicht begründet. 6.2 Auch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach Durchsicht der Akten nicht auszugehen: Die zu den Akten gereichte militärische Erkennungsmarke lässt höchstens den Schluss zu, das der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt im Grad eines Soldaten Militärdienst geleistet hat. Insoweit ist die Feststellung des SEM zu bestätigen, dass das Beweismittel keine Aussagekraft für eine bestimmte Zeitspanne oder gar für die behauptete Desertion hat (vgl. SEM-Verfügung S. 3). Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, das SEM habe sich nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, er sei auch von der YPG aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten: In seiner Verfügung hat die Vorinstanz erwähnt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben auch von der YPG telefonisch zu Hause gesucht worden sei (vgl. Verfügung S. 3). 6.3 Der Hauptantrag des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine allfällig verübte Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in

E-7751/2016 Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre sowie einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch die heimatlichen Behörden nicht als Regimegegner betrachtet wurde, weshalb die Furcht vor politischer Verfolgung nicht objektiv begründet erscheint. 7.2 Zunächst ist dem Beschwerdeführer in einem Punkt seiner Beschwerdebegründung Recht zu geben, wenn er moniert, dass ein vom SEM in seiner Verfügung dargestellter Widerspruch betreffend die zeitliche Angabe des Beginns des Militärdiensts gesucht sei. Bei der Sichtung des Befragungsprotokolls ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese unstimmigen Angaben berichtigt hat, womit hinreichend klar geworden ist, dass er den Dienst am (…) 2011 begonnen hatte (vgl. A10/17 F28-F30). Allerdings erachtet das Gericht die weiteren vom SEM angeführten Unglaubhaftigkeitselemente als zutreffend, auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann, sofern nicht nachfolgend auf diese eingegangen wird. 7.3 Insbesondere mutet es realitätsfern an, dass der Beschwerdeführer angesichts des damaligen Streitkräftemangels angeblich ohne jegliche schriftliche Bewilligung seine Einheit verlassen konnte (vgl. A10/17 F59, F64 f.). Hinzu kommen die nur sehr knappen und einsilbigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner militärischen Entlassung in den Kurzurlaub (vgl. A10/17 F62, F65 f.). Die realitätsfremde Vorgehensweise seines Vorgesetzten sowie die unsubstanziierten Schilderungen erwecken ebenfalls den Anschein, dass diese behaupteten Ereignisse mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht den Tatsachen entsprechen. Ebenso unrealistisch erscheint, dass der Vorgesetzte (Musaed) des Beschwerdeführers ihn bloss während weniger Tage nach seinem Verschwinden zu kontaktieren versucht habe. Der Beschwerdeführer habe danach keinerlei Kontakte mit den Behörden mehr gehabt und sich bis zu seiner Ausreise – mithin während rund elf Monaten – unbehelligt zu Hause aufgehalten (vgl. A10/17 F74, F81 f.); diesfalls hätte das Verfolgungsinteresse der Behörden bereits kurz nach der angeblichen Desertion des

E-7751/2016 Beschwerdeführers bedeutend nachgelassen. Bei einem tatsächlichen Interesse am Beschwerdeführer wäre jedoch vielmehr davon auszugehen, dass sie ihn zu Hause aufgesucht, sanktioniert und wieder rekrutiert hätten. Die vom Beschwerdeführer dargestellte Situation erscheint somit lebensfremd und unplausibel. 7.4 Ferner ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zur politischen Stellung der "Apocis" und "YPK" machen konnte, ausser dass die "YPK" eng mit der Regierung arbeiten würden. Seine Antworten hierzu sind äusserst vage ausgefallen (vgl. A10/17 F86- F98). Gleich verhält es sich mit den Schilderungen der angeblichen Besuchen der "Apocis" bei seinem Vater im Zeitraum nach seiner Ausreise (vgl. A10/17 F99-109). 7.5 Insgesamt sind die Schilderungen des Beschwerdeführers somit aufgrund verschiedener Unstimmigkeiten als unglaubhaft einzustufen. An dieser Feststellung können auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts ändern. Die Entgegnungen zum Vorhalt der Nachschiebung des Vorbringens betreffend die Verfolgung seitens der "Apocis" vermögen das Gericht nach den vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen. Eine Bedrohung durch die "Apocis" zum Zeitpunkt seiner Ausreise wurde anlässlich der BzP in der Tat nicht ansatzweise erwähnt und ist in Übereinstimmung mit dem SEM als nachgeschoben zu qualifizieren (vgl. A10/17 F107 und F120). Aus den Berichten und Artikeln zur allgemeinen Lage in Syrien, auf die in den Eingaben auf Beschwerdeebene verwiesen wird, kann der Beschwerdeführer in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.6 7.6.1 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Desertion im (…) 2013 noch fast ein Jahr in seinem Heimatstaat an seinem Wohnort verweilt sein will (vgl. A10/17 F119) und dabei – ausser einigen behördlichen telefonischen Nachfragen über seinen Verbleib unmittelbar nach seinem Verschwinden – keinen Behelligungen ausgesetzt gewesen sei. Dieser Umstand ist ein Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hatte. 7.6.2 Das Argument auf Beschwerdeebene, dem Beschwerdeführer hätten die finanziellen Mittel gefehlt für eine frühere Ausreise, vermag an diesen Feststellungen nichts zu ändern.

E-7751/2016 7.6.3 In casu dürfte es im Übrigen bei Annahme der Authentizität der Asylvorbringen angesichts des langen Zuwartens bis zur Ausreise wohl auch am Erfordernis der zeitlichen Kausalität einer asylrelevanten Verfolgung fehlen. Diese Frage kann jedoch aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der vorgetragenen Asylgründe letztlich offen bleiben. 7.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinn von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf diesen Punkt im vorliegenden Verfahren weiter einzugehen. Auch die Frage des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse ist damit praxisgemäss nicht mehr zu prüfen, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).

E-7751/2016 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und im Ergebnis auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf einen Wegfall der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7751/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

Versand:

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