Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7751/2015
Urteil v o m 8 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Bangladesch, vertreten durch Alexandre Mwanza, ARC-EN-CIEL Association, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. November 2015 / N (…).
E-7751/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 17. November 2015 – gemäss Beschwerde am 18. November 2015, gemäss Rückschein hingegen erst am 24. November 2015 eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters, datiert vom 30. November 2015 (Postaufgabe am 1. Dezember 2015 / vorab per E-Mail vom 30. November 2015), gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um superprovisorische Massnahmen zur Sicherung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens, um Entbindung von der Vorschusspflicht sowie um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen liess, dass die Akten der Vorinstanz am 3. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
E-7751/2015 dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass, wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin auf die Vorakten abstellt (Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung gemäss Rückschein am 24. November 2015), die vorliegende Beschwerde, auch wenn man vom Eingabedatum 1. Dezember 2015 ausgeht, frist- und formgerecht eingereicht ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass auf die Beschwerde daher einzutreten ist, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit nur summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 27. Juli 2015 angab, sich von 2006 bis zu ihrer Ausreise am 11. Juli 2015 in Italien aufgehalten zu haben,
E-7751/2015 dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im EVZ B._______ zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einem allfälligen Nichteintreten des SEM auf ihr Asylgesuch samt Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass sie dazu erklärte, Italien wolle ihr nicht helfen, sie habe dort niemanden, dass ihr zu ihrem Gesundheitszustand ebenfalls das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei sie erklärte, gesund zu sein, dass das SEM die italienischen Behörden am 20. August 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens durch Verfristung gegeben ist, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
E-7751/2015 dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie sei von ihrem langjährigen Aufenthalt in Italien traumatisiert, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und entgegen der Beschwerde von der Vermutung auszugehen ist, Italien komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass die allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die Vermutung, Italien komme seinen völker- und EU-rechtlichen Verpflichtungen nach, umzustossen,
E-7751/2015 dass angesichts der langen Aufenthaltsdauer in Italien auffällt, wie wenig Konkretes die Beschwerdeführerin dazu vorzutragen hat, dass ihre Vorbringen, nämlich etwa, dass ihr die katholischen Sitten Italiens nicht zusagten oder sie mehrmals Opfer von sexuellem Missbrauch geworden sei, nicht auf ein völkerrechtliches Überstellungshindernis hindeuten, zumal entgegen dem Vorwurf, die italienische Polizei habe nichts dagegen unternommen, davon auszugehen ist, dass ihr in Italien der gebotene Schutz gewährt wird, dass dem auf Beschwerdeebene gemachten Vorbringen, sie sei psychisch krank, dreierlei entgegenzuhalten ist, dass sie dies erstens auf Beschwerdeebene unbegründet nachgeschoben hat, nachdem sie anlässlich der Gehörsgewährung im EVZ noch erklärt hatte, gesund zu sein, dass das Vorbringen zweitens unbelegt ist, dass es drittens bei Wahrunterstellung am Befund nichts zu ändern vermag, zumal sie sich entgegen der Beschwerde in Italien Zugang zu medizinischer Grundversorgung verschaffen kann, wobei ihrem Gesundheitszustand bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist respektive die italienischen Behörden über ihren Behandlungsbedarf zu unterrichten sind, dass nach dem Gesagten die Rügen der Gehörsverletzung und der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes offenkundig haltlos sind, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren und die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG deshalb nicht erfüllt sind,
E-7751/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die übrigen Prozessanträge als gegenstandslos erweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7751/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer