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Bundesverwaltungsgericht 08.12.2008 E-7751/2008

December 8, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,687 words·~8 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-7751/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 8 . Dezember 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Kongo (Kinshasa), _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7751/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Kongo (Kinshasa) am 29. März 2008 verliess und nach einem Aufenthalt in Angola am 16. Juni 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 20. Juni 2008 die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und am 8. August 2008 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei seit September 2007 Mitglied der Bundu Dia Kongo (BDK) und am 13. März 2008 habe sie sich mit anderen Mitgliedern der BDK besammelt, um an einem Demonstrationsmarsch teilzunehmen, dass noch am Besammlungsort die Polizei eingegriffen und verschiedene Teilnehmer, darunter auch die Beschwerdeführerin, verhaftet habe, dass sie vorerst zwei Tage in einem Container in Haft gesetzt und vom 15. März 2008 an in einem Gefängnis untergebracht worden sei, wo sie vom Aufsichtspersonal geschlagen, mit flüssigem Plastik gequält und mit Vergewaltigungen bedroht worden sei, dass ihr am 28. März 2008 ein Freund des Partners ihrer Schwester zur Flucht aus dem Gefängnis verholfen habe, dass sie seither von den Behörden Kongos gesucht werde, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit ihrer angeblichen Mitgliedschaft E-7751/2008 zur BDK unsubstanziierte und teilweise tatsachenwidrige Aussagen gemacht, dass ihre Schilderungen zum Ablauf der geltend gemachten Verhaftung nicht darauf schliesssen lassen würden, sie hätte diese persönlich erlebt, dass ihre Vorbringen bezüglich ihres Gefängnisaufenthaltes erhebliche Widersprüche enthalten würden, dass sie auch zu wesentlichen Fragen betreffend die Umstände ihrer Flucht aus dem Gefängnis keine substanziierten Aussagen habe machen können, dass somit die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzulehnen sei, dass auf die Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge, dass keine Gründe ersichtlich seien, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Dezember 2008 im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiär die Anordnung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt, dass sie in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten ersucht und eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit beilegt, dass sie im Weiteren eine Dokumentation der BDK zu den Akten reicht, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, E-7751/2008 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), E-7751/2008 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe zu den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselementen mangels Stichhaltigkeit keine andere Beurteilung herbeizuführen vermögen, dass sich der blosse Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf eine angeblich psychische und psychologische Störung der Gesundheit der Beschwerdeführerin als unbehelflich erweist, dass selbst eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Gesundheit der Beschwerdeführerin die erheblichen Unstimmigkeiten und markanten Widersprüche zu zentralen Elementen des vorgebrachten Sachverhaltes nicht zu erklären vermöchte, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und mangels Bezugs zur Person der Beschwerdeführerin auf die gleichzeitig eingereichten Dokumente näher einzugehen oder weitere Abklärungen anzuordnen oder vorzunehmen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri- E-7751/2008 schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich als zumutbar erachtet (EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1. bis 8.3. S. 232 ff.), E-7751/2008 dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe - die Beschwerdeführerin verfügt in ihrem Heimatstaat eigenen Angaben zufolge über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz - auf eine konkrete Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7751/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 8

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