Abtei lung V E-7740/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Dezember 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren(...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 28. November 2008 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7740/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 12. November 2008 und gelangte auf dem Luftweg nach einer Zwischenlandung in einem ihm unbekannten Land am 13. November 2008 in den Transitbereich des Flughafens (...), wo er am folgenden Tag (Telefax Flughafenpolizei) um Asyl nachsuchte. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2008 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zu. B. Am 18. November 2008 erfolgte die Kurzbefragung durch die Flughafenpolizei Zürich und am 25. November 2008 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus (...), wo er in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Im Juli 2006 seien Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu seinem Elternhaus gekommen und hätten ihn aufgefordert, der Bewegung beizutreten. Im August 2006 sei aus demselben Grund sein Vater ins Büro der LTTE vorgeladen worden. Schliesslich hätten im September 2006 sechs LTTE-Mitglieder den Beschwerdeführer zwangsweise in ein Camp verbringen wollen, jedoch habe er vom fahrenden Motorrad springen und fliehen können. Um der Rebellenorganisation zu entkommen, habe er sich zunächst während dreier Monate auf einem Bauernhof in (...) ([...] Nordprovinz) versteckt, bevor er am 1. Januar 2007 nach (...) gegangen sei. Dort sei er am 15. April 2008 von der srilankischen Armee (SLA) festgenommen und in (...) inhaftiert worden, da man ihn wegen seiner Herkunft verdächtigt habe, zur LTTE zu gehören. Bereits drei Tage darauf sei er auf Intervention seines Bruders, einem Anhänger der (...), freigekommen. Am 27. Mai 2008 habe die SLA ihn erneut aufgegriffen und in (...) festgehalten, ihn aber auch diesmal dank seines Bruders wieder freigelassen. Am 15. August 2008 habe ein Nachbar dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Armee habe ihn erneut zu Hause gesucht, worauf sich dieser zunächst bei einem Bekannten in (...) ([...] Nordprovinz) und nach einem Monat bei einem Freund in (...) ([...] Nordwestprovinz) versteckt habe. Aus Angst vor weiteren Drangsalierungen durch die SLA und die LTTE habe er sich E-7740/2008 entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Sein in Colombo (Colombo Distrikt, Westprovinz) lebender B._______habe seine Ausreise organisiert und finanziert, so dass ein Schlepper ihn am 9. November 2008 abgeholt sowie nach Colombo gebracht habe und mit ihm am 12. November 2008 per Flugzeug in die Schweiz gereist sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren keine Identitätsdokumente zu den Akten und erklärte, der Schlepper habe seine Identitätskarte und seinen Reisepass zurückbehalten. C. Mit Verfügung vom 28. November 2008 - eröffnet am folgenden Tag stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (...) sowie den Vollzug an. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Dezember 2008 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung des BFM vom 28. November 2008 sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). E-7740/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene besonders Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt E-7740/2008 wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbingen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Dazu führte das BFM unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung lediglich zu Protokoll gegeben, die LTTE habe ihn im Juli 2006 aufgefordert, der Bewegung beizutreten. Erst anlässlich der direkten Anhörung habe er ausgeführt, zudem sei sein Vater im August 2006 ins LTTE-Büro vorgeladen und er selber im September 2006 von LTTE-Mitglieder zwangsweise mitgenommen worden. Aufgrund der Tatsache, dass er diese Kernvorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht habe, kämen Zweifel an deren Wahrheitsgehalt auf. Sodann habe er sich bezüglich der geltend gemachten Inhaftierungen durch die SLA und die Funktion des die Freilassungen bewirkenden Bruders nur vage und oberflächlich geäussert. Auch sei nicht logisch nachvollziehbar, wie sein Bruder jeweils von den Inhaftierungen erfahren habe und wie es ihm möglich gewesen sei, die Freilassungen zu erwirken, wo doch der Beschwerdeführer jeweils wenig später erneut inhaftiert respektive gesucht worden sei. Schliesslich entspreche das Vorgehen, Sri Lanka ausgerechnet über den Flughafen in Colombo zu verlassen, nicht jenem einer Person, die in Sri Lanka gefährdet sei. E-7740/2008 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Asylpunkt beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Betreffend den Sachverhalt verweist der Rechtsvertreter auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Mit der Feststellung des BFM, wonach dieselben unglaubhaft seien, setzt er sich nicht näher auseinander. Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten anbelangt, ist vorweg auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Insbesondere kann nach richtiger Auffassung der Vorinstanz nicht nachvollzogen werden, weshalb die SLA den Beschwerdeführer zweimal hätte festnehmen und auf Intervention des Bruders wieder hätte freilassen sollen, um wenig später erneut nach ihm zu suchen (A11 S. 10 f.). Ein solches Vorgehen widerspräche jeglicher Logik des Handelns und ist mit der erfahrungsgemäss planmässigen Handlungsweise der srilankischen Streitkräfte nicht vereinbar. Bezeichnenderweise konnte der Beschwerdeführer auch weder Angaben über die Funktion des Bruders bei der (...) machen noch vermochte er dessen Adresse zu nennen (A11 S. 11 f.). Sodann ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weitere, vom BFM nicht thematisierte, Ungereimtheiten enthalten. So führte der Beschwerdeführer aus, er sei im September 2006 von sechs schwer bewaffneten LTTE-Mitgliedern gewaltsam mitgenommen worden. Aus dieser Lage will er sich befreit haben, indem er während der Fahrt die hinter ihm sitzende Person vom Motorrad gestossen habe, abgesprungen sowie weggerannt sei und sich schliesslich versteckt habe (A11 S. 8 f.). Dass ausgebildete, bewaffnete und mit Fahrzeugen ausgestattete LTTE-Kämpfer den Beschwerdeführer auf diese Weise hätten entkommen lassen, ist jedoch bereits für sich kaum vorstellbar. Sodann spricht gegen den Wahrheitsgehalt der Schilderung, dass sie nicht bereits bei der Empfangsstellenbefragung erfolgte (vgl. A8 S. 1), sondern der Vorfall erstmals anlässlich der direkten Anhörung zur Sprache kam und damit nachgeschoben wirkt. Schliesslich erscheint äusserst zweifelhaft, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sein sollte, mit Hilfe des Schleppers von (...) durch halb Sri Lanka über (...) nach Colombo zu gelangen, mithin eine Vielzahl von SLA- Kontrollposten und überdies die Flughafenkontrolle zu passieren, falls er wie vorgebracht zu diesem Zeitpunkt von der Armee gesucht worden wäre. E-7740/2008 4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No- E-7740/2008 vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). E-7740/2008 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine aktuelle Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). Der Beschwerdeführer lebte bis September 2006 in (...) [Distrikt Mulaitivu, Nordprovinz] und ist deshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung als Tamile, der aus der Nord- oder der Ostprovinz stammt, anzusehen. Sofern der Beschwerdeführer also auf ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation besteht, kommt der Süden des Landes, mithin der Grossraum Colombo, als innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Frage und der Vollzug der Wegweisung in seine Heimat ist für ihn zumutbar. 6.6 Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer einen in Colombo wohnhaften wohlhabenden B._______. Mit der Feststellung in der Beschwerdeschrift, wonach eine einzige Person nicht als tragfähiges Beziehungsnetz bezeichnet werden könne, wird abstrakt auf eine einzelne Textstelle im massgeblichen Urteil hingewiesen, ohne aber den grösseren Zusammenhang herzustellen, in welchen diese Textstelle eingebettet ist. Ausgangspunkt der Anpassung der Wegweisungsvollzugspraxis im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 bildeten insbesondere die äusserst schwierigen Existenzmöglichkeiten, welche E-7740/2008 sich den aus der Nord- oder Ostprovinz stammenden, in der Regel völlig mittellosen, Tamilen in Colombo bieten. Diese verfügen in aller Regel über keine engeren Verwandten oder Bekannten in der Hauptstadt, welche ihnen bei der Integration als soziales Netz eine Unterstützung und eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stellen könnten. Ohne tragfähiges Beziehungsnetz werden sie regelmässig keiner legalen Arbeit nachgehen können, womit ihnen der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz praktisch unmöglich wird. Unter Berücksichtigung dieser – der veränderten Rechtsprechung zugrunde liegenden – Überlegungen ist festzustellen, dass bei der Frage nach einem tragfähigen Beziehungsnetz nicht die Anzahl der ihm angehörenden Personen, sondern vielmehr die diesen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, eine wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, massgeblich sind. Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer bereits Monate vor seinem Aufenthalt in Colombo von seinem B._______finanziell unterstützt worden (A8 S. 3). Sodann hat der B._______die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert und finanziert (A11, S. 2, 14). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich das familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers nach dessen Angaben numerisch zwar auf eine einzige Person beschränkt, welche jedoch zweifellos imstande ist, zumindest mittelfristig für die Existenz des Beschwerdeführers aufzukommen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zehnjährige Schulbildung sowie über Arbeitserfahrung in landwirtschaftlichen Betrieben in (...) und in (...) (A8 S. 3). Mit Hilfe des Beziehungsnetzes seines B._______ dürfte es ihm damit möglich sein, sich mittelfristig in den lokalen Arbeitsmarkt zu integrieren. Nach dem Gesagten erweist sich demnach der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Grossraum Colombo als zumutbar. 6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä- E-7740/2008 tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte. 10. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-7740/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...), (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...) - (...) (per Telefax) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 12