Abtei lung V E-774/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Februar 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-774/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger aus B._______ (C._______ [State], Nigeria) und der Ethnie der (...) zugehörig - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 18. Dezember 2008 verliess und per Auto und zu Fuss über Benin und Togo nach Ghana reiste, von wo er per Flugzeug über Marokko in die Schweiz gelangte, wo er am 22. Dezember 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 13. Januar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 26. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen, lebe aber seit dem (...) 2007 in Lagos, wo er beim (...) (...) professionell (...), dass ihm seine Schwester D._______ anlässlich eines Besuchs bei der Mutter in B._______ am 10. September respektive Oktober 2008 erzählt habe, dass E._______, ein unter dem Namen F._______ stadtbekanntes Mitglied des Geheimbundes G._______, welcher eng mit Regierungsleuten sowie der Polizei zusammenarbeite, sie bedrängt und belästigt habe, dass der Beschwerdeführer E._______, der auch ihn in der Vergangenheit bereits zweimal massiv bedroht habe, an dessen Wohnadresse habe zur Rede stellen wollen, von ihm jedoch schroff abgewiesen worden sei, dass D._______ am (...) Dezember 2008 nicht von der Frühmesse heimgekehrt sei und eine Frau dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, sie sei ins (...) Hospital eingeliefert worden, dass er im Krankenhaus von der Schwester erfahren habe, dass sie von E._______ vergewaltigt worden sei und die Frau, welche ihn zu Hause benachrichtigt habe, bei der Polizei Anzeige erstatten würde, dass der Beschwerdeführer und sein Freund H._______ die Schwester aus dem Krankenhaus abgeholt und nach Hause gebracht hätten, dass sie dem Vergewaltiger am selben Abend, bewaffnet mit Eisenrohren, vor dessen Haus aufgelauert hätten und der Beschwerdeführer E._______, als dieser mit einem seiner Kameraden vorbeigekommen E-774/2009 sei, von hinten mit dem Eisenrohr niedergeschlagen habe, wonach dessen Begleiter geflohen sei, dass er aus Furcht vor den anderen Mitgliedern der G._______ die folgende Nacht an einer Tankstelle zugebracht habe und am nächsten Tag nach Lagos geflohen sei, dass er kurz nach seiner Ankunft am Abend des 14. Dezember 2008 erfahren habe, dass E._______ seinen Verletzungen erlegen sei, worauf er sich unverzüglich zum Manager (...) begeben habe, dass ihn der Manager am Morgen des 15. Dezember 2008 darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass die Polizei von Lagos ihn aufgefordert habe, den Beschwerdeführer innert 24 Stunden auszuliefern, dass der Manager ihn zum Agenten I._______ gebracht habe, welcher ihm am 18. Dezember 2008 zur Ausreise aus Nigeria verholfen habe, dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 3. Februar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass nämlich der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2008 schriftlich aufgefordert worden sei, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen, dass ihm seine Darstellung, wonach sich sein nigerianischer Reisepass bei seinem Manager (...) befinde und er mehrfach versucht habe, einen (...) in Nigeria zu kontaktieren, nicht geglaubt werden könne, zumal er selber in Besitz eines Mobiltelefons sei und erwartungsgemäss E-774/2009 sehr wohl in der Lage sein würde, innert Frist Personen aus seinem heimatlichen Bekanntenkreis zu kontaktieren, dass auch seine Aussagen hinsichtlich des Vorbringens, von den nigerianischen Behörden keine Identitätskarte ausgestellt erhalten zu haben, auffallend vage seien und er keine Aussagen darüber machen könne, wann er einen entsprechenden Antrag eingereicht habe, dass auch die substanzlosen und realitätsfremden Standardvorbringen des Beschwerdeführers zum Reiseweg, wonach der ihn begleitende Schlepper I._______ bei den grenzbehördlichen Einreisekontrollen stellvertretend für ihn die Reisepapiere vorgewiesen habe, der Darstellung von Gesuchstellern entsprechen würden, welche nicht bereit seien, ihre Identität mit Dokumenten zu belegen, dass insgesamt davon auszugehen sei, er habe dem BFM die Abgabe rechtsgenüglicher Dokumente bewusst vorenthalten, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern respektive einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts erhebliche Unstimmigkeiten aufweisen und so den Anforderung an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden, dass er sich insbesondere widersprüchlich geäussert habe, was den Umfang der Informationen anbelange, welche die unbekannte Frau ihm zugetragen haben soll, dass weiter der Aussage, wonach er den Namen der betreffenden Frau nicht kenne, unter den geltend gemachten Umständen nicht geglaubt werden könne, da der Beschwerdeführer diesen erwartungsgemäss in Erfahrung gebracht haben würde, dass er hinsichtlich des Telefongesprächs mit H._______ nach seiner Ankunft in Lagos bei der direkten Anhörung zunächst angegeben habe, er selbst habe seinen Freund angerufen, wohingegen er kurz darauf ausgeführt habe, es sei H._______ gewesen, der ihn angerufen habe, dass er schliesslich gemäss Aussage bei der Erstbefragung am 10. Dezember 2008 zu seiner Mutter nach B._______ gereist sein E-774/2009 wolle, und er im Widerspruch im Rahmen der Bundesanhörung vorgebracht habe, die nämliche Reise habe er bereits am 10. September 2008 unternommen, dass insgesamt offenkundig sei, dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt handle, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2009 (Poststempel) ans BFM, gleichentags zuständigkeitshalber weitergeleitet an das Bundesverwaltungsgericht, Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM vom 3. Februar 2009 sei aufzuheben und es sei eine materielle Beurteilung durch dieses vorzunehmen, dass die Akten am 6. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2009 nicht in einer der erwähnten Sprache verfasst ist, das Bundesverwaltungsgericht indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, diese entgegenzunehmen, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann, E-774/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-774/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass insbesondere das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer seinen nigerianischen Reisepass während seiner Flucht aus B._______ bis nach Lagos mitgeführt und ihn erst dort bei seinem Manager zurückgelassen habe, jeder Logik des Handelns widerstrebt, zumal die Intensität der Verfolgung am Tatort B._______ ungleich höher gewesen sein dürfte als in der 400 km entfernten 10-Millionen-Stadt Lagos, dass vor diesem Hintergrund der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Lage in Nigeria für ihn zu gefährlich gewesen sei, um Identitätspapiere mit sich zu führen, nicht zu überzeugen vermag, umso weniger als dass er von Lagos – unmittelbar nach dem Zurücklassen des Reisepasses – direkt das Land verlassen haben will, E-774/2009 dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es ihm angesichts der strengen Flughafen- sowie Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Reisepapiere von Nigeria über die Transitländer Benin und Togo nach Ghana und von da per Flugzeug über Marokko in die Schweiz zu gelangen (pag. 13 ff.), dass zudem nicht nachvollziehbar ist, weshalb der über ein Mobiltelefon verfügende Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, eine Person aus seinem heimatlichen Bekanntenkreis zu kontaktieren und diese zu bitten, den angeblich bei seinem Manager in Lagos verbliebenen Reisepass erhältlich zu machen (pag. 45 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass nämlich der vorstehend genannten Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachgekommen ist, wenn der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die Telefonnummer seines (...) K._______ anführt, welcher gemäss seiner Aussage allenfalls bei der Papierbeschaffung behilflich sein könnte, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im Transitzentrum vom 13. Januar 2009 und der Anhörung vom 26. Januar 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), E-774/2009 dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich respektive realitätsfremd, dass insbesondere der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, eine ihm unbekannte Frau habe ihm mitgeteilt, dass seine Schwester vergewaltigt worden sei (pag. 13), wohingegen er anlässlich der direkten Anhörung ausführte, von der Frau lediglich erfahren zu haben, dass D._______ im Krankenhaus sei (pag. 51), dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder den Namen dieser Frau in Erfahrung gebracht noch sichergestellt haben will, dass die behauptete Vergewaltigung seiner Schwester zur Anzeige gebracht werde (pag. 57), keiner nachvollziehbaren Logik des Handelns folgt, dass er ferner einerseits angab, er habe nach seiner Ankunft in Lagos seinen Freund H._______ angerufen (pag. 53) und andererseits ausführte, H._______ habe ihn angerufen, um ihm mitzuteilen, dass E._______ tot sei (pag. 61), dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass infolge offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers eine Prüfung von deren Asylrelevanz grundsätzlich entbehrlich ist, jedoch ergänzend anzumerken ist, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren, dass die nigerianische Polizei und die Regierung nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und entgegen entsprechender Vorbringen des Beschwerdeführers (pag. 59) keineswegs mit dem Geheimbund G._______ zusammenarbeiten, dass vielmehr Geheimkulte in Nigeria gesetzlich verboten sind und Verfolgungen durch sie grundsätzlich strafrechtliche Ermittlungen der nigerianischen Behörden auslösen, so dass von der Möglichkeit staatlicher Schutzgewährung auszugehen ist, E-774/2009 dass es sich bei der G._______ um einen jener Studentenkulte handelt, für deren Zerschlagung die Regierung sich mit aller Entschlossenheit einsetzt und Präsident Obansajo nach seiner Machtübernahme eigens zu diesem Zweck eine Untersuchungskommission eingesetzt hat (vgl. NIGERIA Länderbericht August 2004, Austrian Centre for Country of Origin an Asylum Research and Documentation [ACCORD]), dass schliesslich auch die geltend gemachte behördliche Verfolgung nicht asylrelevant wäre, zumal eine allfällige Strafuntersuchung seitens der nigerianischen Behörden durch den gemeinstrafrechtlichen Verdacht der Tötung von E._______ legitimiert wäre, dass damit selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Fluchtgründe deren Asylrelevanz zu verneinen wäre, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes- E-774/2009 gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer in B._______ geboren wurde, aufwuchs und zur Schule ging, und er demgemäss nebst seiner Mutter und seinen Geschwistern (pag. 7) auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass es ihm überdies unbenommen ist, in Lagos, wo er seit (...) 2007 gelebt hat, seine (...) fortzusetzen, E-774/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-774/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax, zu den Akten Ref.- Nr. N (...) mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das (...) (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 13