Abtei lung V E-7735/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Dezember 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Tunesien, vertreten durch Afra Weidmann, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7735/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2008 verliess und von Italien her kommend am 21. März 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er am 25. März 2009 zu den Asylgründen angehört und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er in der Heimat gemeinsam mit seinem Bekannten C._______ regierungskritische Propaganda betrieben und an Protestkundgebungen teilgenommen habe, dass die heimatlichen Behörden unter Einsatz eines polizeilichen Grossaufgebots äusserst rigide gegen die Teilnehmer vorgegangen und mehrere Personen, so auch seinen Bekannten, verhaftet hätten, dass er kurze Zeit später von seiner Familie erfahren habe, dass er zuhause behördlich gesucht worden sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers, betreffend etwa die geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit der Heirat seiner Schwester, auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Rahmen des rechtlichen Gehörs mitteilte, Abklärungen bei den italienischen Behörden hätten ergeben, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten habe und dort daktyloskopiert worden sei, dass aufgrund des positiven Fingerabdruckvergleichs mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb voraussichtlich nicht auf sein Asylgesuch eingetreten werde, E-7735/2009 dass der Beschwerdeführer hierzu ausführte, Italien habe ihn bereits aufgefordert, das Land zu verlassen, weshalb er nicht denke, dass Italien ihn aufnehmen werde, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 – eröffnet am 14. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die sofortige Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Italien daktyloskopiert worden sei, dass er zudem anlässlich des rechtlichen Gehörs zu Protokoll gegeben habe, er sei über Libyen nach Lampedusa (Italien) gereist, bevor er über das italienische Festland in die Schweiz gelangt sei, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und den Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers bis am 17. August 2009 nicht beantwortet habe, weshalb davon auszugehen sei, dass dem Ersuchen zugestimmt worden sei, dass dem Beschwerdeführer am 25. März 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er lediglich geltend gemacht habe, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Faxeingabe vom 14. Dezember 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und "um vorsorgliche Massnahmen und aufschiebende Wirkung" ersuchte, E-7735/2009 dass der stellvertretende Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gleichentags den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit ergänzender Eingabe vom 17. Dezember 2009 beantragen liess, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich zur Behandlung des Asylgesuchs zuständig zu erklären, es sei auf die Wegweisung nach Italien zu verzichten, die Methode der Entscheideröffnung mit sofortigem Vollzug sei zu überprüfen und dem Beschwerdeführer ergänzende Akteneinsicht zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug zu nehmen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be- E-7735/2009 schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass der Rechtsvertreterin die editionspflichtigen Akten (Originalverfügung, Befragungsprotokoll, Eurodac-Treffer) eröffnet wurden, weshalb auf das Begehren um ergänzende Akteneinsicht mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Rechte durch Italien vorliegen, weshalb die Instruktionsrichterin davon abgesehen hat, der offensichtlich unbegründeten Beschwerde in Anwendung des zweiten Satzes von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-7735/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei den italienischen Behörden feststeht, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2008 bei seiner illegalen Einreise nach Italien daktyloskopiert wurde, dass somit Italien für die Prüfung seines am 22. März 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3 DAA sowie die der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-Verordnung des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin), dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden innert zweier Monate nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung im Sinne von Art. 18 Abs. 7 VO Dublin definitiv geworden ist, E-7735/2009 dass die Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG, wonach Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichteintretensentscheid nicht anwendbar ist (vgl. die Auflistung in Art. 34 Abs. 3 AsylG e contrario), dass deshalb der Beschwerdeführer aus dem Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach seine Schwester in D._______ lebe, nichts für sich abzuleiten vermag, da dieser Umstand nach dem Gesagten einer Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht entgegensteht, dass gemäss Art. 7 der Dublin II-Verordnung – sofern die betroffenen Personen es wünschen – der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, falls der Asylbewerber einen Familienangehörigen hat, dem das Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, dass somit auch die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen, da seine Schwester lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt und zudem Geschwister nicht zum in Art. 2 Bst. i der Dublin II-Verordnung als "Familienangehörige" bezeichneten Personenkreis gehören, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass hinsichtlich des Antrags, die Methode der Entscheideröffnung mit sofortigem Vollzug sei zu überprüfen, zu bemerken ist, dass die aufgezeigte Problematik dem Bundesverwaltungsgericht sehr wohl bekannt ist, sie jedoch vorliegendenfalls nichts am Ergebis zu ändern vermag, weshalb es sich erübrigt, auf die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An- E-7735/2009 spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und – entgegen der entsprechenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die italienischen Behörden hielten sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, wo er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass vorliegend entgegen der Andeutung in der Rechtsmitteleingabe gemäss der diesbezüglichen Rechtsprechung der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht tangiert und durch den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien nicht verletzt wird, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Italien schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Italien zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien faktisch möglich ist, da von der Zustimmung seiner Rückübernahme der dortigen Behörden auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), E-7735/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und deren Beilagen einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7735/2009 Demnach verfügt und erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um ergänzende Akteneinsicht wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und das (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 10