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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2008 E-7728/2008

December 10, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,845 words·~14 min·5

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-7728/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Dezember 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. November 2008 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7728/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 8. Juni 2008 verliess und am 30. Juni 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 23. Juli 2008 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 10 November 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus Kinshasa, wo er seit seiner Geburt mit seiner Familie gelebt habe, dass er seit April 2008 im Auftrag von A._______, einem Onkel eines seiner Freunde, freiwillig und unentgeltlich eine regierungskritische, illegale Zeitschrift namens „B._______“ verteilt habe, dass er etwa am 11. Mai 2008 zum Haus von A._______ gegangen sei, diesen jedoch nicht vorgefunden habe, dass er von Nachbarn erfahren habe, dass Soldaten A._______ mitgenommen und sein Haus durchsucht hätten, wobei die mit Fotos versehenen Formulare, welche alle Zeitschriftenverteiler auf Geheiss von A._______. hätten ausfüllen müssen, beschlagnahmt worden seien, dass er selber am 19. Mai 2008 zu Hause von mehreren Soldaten festgenommen und ins Camp D._______ gebracht worden sei, dass er dort zur Identität und dem Aufenthaltsort anderer Personen, welche die Zeitschrift verteilt hätten, verhört und täglich gefoltert und geschlagen worden sei, dass ihn am 5. Juni 2008 ein Soldat aus der Zelle geholt und ihm eine Uniform gegeben habe, welche er auf dessen Aufforderung hin angezogen habe, dass er von dem Soldaten und einem Kameraden von diesem in einem Jeep zu einem in der Nähe des Gefängnisses liegenden Gelände gebracht worden sei, wobei sie zwei Kontrollposten passiert hätten, dass auf dem Gelände sein Onkel in einem Auto gewartet und dem Soldaten einen Umschlag übergeben habe, E-7728/2008 dass ihn sein Onkel zu einer Bekannten in E._______ gebracht habe, wo er sich mehrere Tage versteckt habe, dass ihn sein Onkel am 8. Juni 2008 zu zwei Fischern geführt habe, welche ihn in ihrer Piroge nach Brazzaville übergesetzt hätten, dass er in Begleitung eines von seinem Onkel organisierten Schleppers von dort über Libreville (Gabun), Abidjan und Marokko per Flugzeug in die Schweiz eingereist sei, dass sein Begleiter einen Reisepass für ihn gehabt und bei den Kontrollen jeweils vorgewiesen habe, den er jedoch selber nie in seinen Händen gehabt habe, dass er in seiner Heimat nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen habe, sondern nur den zu den Akten gereichten Geburtsschein sowie eine „Attestation de perte des pièces d'identité“, welche er jedoch verloren habe, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen einen am 5. Dezember 2007 ausgestellten Geburtsschein sowie ein dreiseitiges, mit „B._______“ betiteltes Flugblatt einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 24. November 2008 – eröffnet am 25. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Geburtsschein handle es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), dass keine entschuldbaren Gründe für die unterlassene Einreichung von rechtsgenüglichen Reisepapieren vorliegen würden, zumal realitätsfremd erscheine, dass der Beschwerdeführer in der angegebenen Weise die Passkontrollen durchschritten habe und keine Angaben zu dem benutzten Reisepass machen könne, E-7728/2008 dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen zahlreiche Ungereimtheiten enthalten würden, dass er unsubstanziierte Aussagen zu den verteilten Zeitschriften gemacht habe und sein angebliches Verhalten nach Entdeckung der Verhaftung von A._______ als realitätsfremd eingestuft werden müsse, dass ferner seine Ausführungen zu seiner Haftzeit stereotyp und unsubstanziiert, sowie zum Teil widersprüchlich ausgefallen seien, dass schliesslich auch die geschilderten Umstände der angeblichen Flucht als realitätsfremd zu erachten seien, insbesondere angesichts des grossen Risikos welches der Soldat, welcher ihn befreit haben solle, eingegangen wäre, dass aus diesen Gründen ohne weitere Abklärungen festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft zu machen vermöge, dass sich im Weiteren aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass ferner keine Gründe gegen die Zumutbarkeit in die Demokratische Republik Kongo sprechen würden, zumal in Kinshasa kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung zurückzuweisen, eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte, E-7728/2008 dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen einen Auszug aus einem Bericht von Human Rights Watch vom November 2008 zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen E-7728/2008 materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest- E-7728/2008 stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches beziehungsweise innert 48 Stunden danach ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass im Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der eingereichte Geburtsschein kein Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6, S. 69 f.), da es keine Überprüfung der Identität dessen Inhabers zulässt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass angesichts der stereotypen, unsubstanziierten und realitätsfremden Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise aus dem Kongo in die Schweiz als unglaubhaft erachtet werden muss, dass er in der geschilderten Weise gereist ist, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers vielmehr davon ausgeht, dass er im Besitze authentischer, rechtsgenüglicher Identitätspapiere ist, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass angesichts der offensichtlich unglaubhaften Asylvorbringen und Ausreiseumstände, die Argumentation in der Beschwerde, die Flucht sei ungeplant erfolgt, weshalb es entschuldbar sei, dass er vorher keine Reisepapiere beschafft habe, nicht stichhaltig ist, dass der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung der im Heimatstaat verbliebenen „Attestation de perte de pièces d'identité“ abzuweisen ist, da – wie oben dargelegt – das Unterlassen der Einreichung genüglicher Identitätspapiere innert Frist nicht entschuldbar ist und demzufolge die nachträgliche Einreichung von Papieren nicht zur Aufhebung des Nichteintretensentscheids zu führen vermöchte (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5 S. 108 ff.), E-7728/2008 dass zudem das vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Dokument ohnehin den Anforderungen von Art. 1 Bst. b und c AsylV1 nicht zu genügen vermöchte, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörungen zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Schluss gelangt, dass vorliegend unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden kann, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass insbesondere angesichts des damit für die Beteiligten verbundenen Risikos unplausibel erscheint, dass A._______ über die unentgeltlich und freiwillig tätigen Zeitungsverteiler Formulare anlegte, welche deren Identifizierung erlaubten, dass ausserdem das Verhalten des Beschwerdeführers nach Entdeckung der Verhaftung von A._______ sowie die geschilderten Umstände der angeblichen Befreiung aus dem Gefängnis durch einen Soldaten, wobei mehrere Kontrollposten hätten passiert werden müssen, als völlig realitätsfremd bewertet werden müssen, dass damit wesentliche Elemente der Vorbringen des Beschwerdeführers in einem hohen Masse realitäts- und lebensfremd ausgefallen sind, dass auch seine übrigen Schilderungen im Wesentlichen unsubstanziiert und undetailliert ausgefallen sind und kaum Glaubhaftigkeitsmerkmale beinhalten, dass mit der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht vereinbar erscheint, dass er in der Lage war, eine der von ihm angeblich verteilten Zeitschriften mitzunehmen und er somit aus der Einreichung dieses Dokuments nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, E-7728/2008 dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung in seiner Beschwerdeeingabe nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag, dass insbesondere der eingereichte Bericht von Human Rights Watch über die Lage im Kongo nicht geeignet ist, irgendetwas an den vorinstanzlichen Erwägungen zu ändern, da der Bericht allgemein abgefasst ist, und die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auszuräumen vermag, dass der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Mitgliedschaftsbestätigung des „Rassemblement des patriotes pour les libération des patriotes du Congo“ (rplc-rdc) abzuweisen ist, da die Mitgliedschaft bei dieser Partei erst auf Beschwerdeebene vorgebracht worden ist und damit als nachgeschoben erachtet werden muss, und zudem keine Anhaltspunkte für eine sich daraus ergebende flüchtlingsrelevante Gefährdung ersichtlich sind, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-7728/2008 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und ferner keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im gesamten Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung der von der Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK 2004 Nr. 33 festgelegten Praxis den Wegweisungsvollzug nach Kinshasa als grundsätzlich zumutbar erachtet für Personen, welche dort ihren letzten Wohnsitz hatten oder über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer von seiner Geburt bis zur Ausreise in Kinshasa lebte und dort über ein soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann, dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-7728/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7728/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 12

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