Abtei lung V E-7726/2010 {T 0/2} Urteil v o m 9 . November 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Mazedonien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7726/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, mazedonische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in E._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 6. Oktober 2010 verliessen, mit dem Auto via Serbien und Kroatien nach Slowenien reisten, von wo sie per Reisebus über unbekannte Transitländer am 11. Oktober 2010 in die Schweiz gelangten und gleichentags um Asyl nachsuchten, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) anlässlich der Kurzbefragungen (...) vom 15. Oktober 2010 sowie der direkten Anhörungen vom 25. Oktober 2010 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, in der Heimat bestehe eine Feindschaft zwischen ihrer eigenen und der Familie F._______, dass die Familienfehde auf einen Vorfall vom (...) 2010 (...) zurückgehe, nach welchem es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen jeweils zwei männlichen Familienmitgliedern gekommen sei, dass die Familie F._______ in der Heimatregion der Beschwerdeführenden über erheblichen Einfluss verfüge, weshalb die beiden an der nämlichen Auseinandersetzung beteiligten Brüder des Beschwerdeführers nach G._______ geflohen seien, dass die Beschwerdeführenden sich angesichts der drohenden, in Mazedonien verbreiteten Sippenhaft nicht mehr aus dem Haus getraut und zudem von den Nachbarskindern erfahren hätten, dass ihre Kinder getötet werden könnten, dass die Beschwerdeführerin ungefähr Mitte Juni 2010 auf dem lokalen Polizeiposten von H._______ Anzeige erstattet habe, die Behörden jedoch untätig geblieben seien, dass auch die zwischen den Familien geführten Verhandlungen zur Beilegung der Fehde ohne Ergebnis geblieben seien, dass sie sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschlossen und Mazedonien zusammen mit ihren Kindern am 6. Oktober 2010 verlassen hätten, E-7726/2010 dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen ein Bestätigungsschreiben des Gemeindepräsidenten von H._______ vom 3. Oktober 2010 mit deutscher Übersetzung zu den Akten reichten, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 – gleichentags mündlich eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, Mazedonien sei aufgrund einer Lageanalyse vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die Regelvermutung beinhalte, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass es sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit handle, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne, dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien, zumal die Asylvorbringen nicht plausibel ausgefallen seien, dass die geltend gemachte Gefährdung offensichtlich lediglich auf persönlichen Einschätzungen der Beschwerdeführenden und diese wiederum auf Hörensagen beruhe, mithin keine konkreten Hinweise für eine drohende Verfolgung bestünden, dass die Beschwerdeführenden weder in der Lage gewesen seien, die angeblichen Täter zu beschreiben, noch substanziierte Aussagen zum Zeitraum hätten machen können, in welchem sie sich aussagegemäss im Haus versteckt gehalten hätten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, in der E-7726/2010 fluchtbegründenden Angelegenheit sei zwischen den verfeindeten Familien verhandelt worden, er jedoch keine der in einem solchen Verfahren üblichen Regeln kenne, dass nicht nachzuvollziehen sei, weshalb der Beschwerdeführer sich angesichts der geltend gemachten Bedrohung nicht Schutz suchend an die heimatlichen Behörden gewandt habe, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Anzeige weder nachzuweisen noch zu substanziieren vermöge und lediglich pauschal behaupte, die Behörden seien zur Schutzgewährung nicht willens und fähig, dass diese Erwägungen auch durch das eingereichte Beweismittel nicht umgestossen werden könnten, da dieses in Form und Inhalt die charakteristischen Merkmale eines Gefälligkeitsschreibens aufweise und das Schreiben, entgegen der anderslautenden Angaben des Beschwerdeführers, klarerweise auf dessen Wunsch angefertigt worden sei, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. November 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2010 sei – unter der Feststellung, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und der massgebliche Sachverhalt in ungenügender sowie mangelhafter Weise festgestellt worden sei – aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Angelegenheit eventualiter unter der Feststellung, dass auf das vorliegende Asylgesuch einzutreten sei, zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme anzuweisen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes E-7726/2010 vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene E-7726/2010 Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzustellen ist, dass die Vorinstanz ihre Verfügung mündlich eröffnet und summarisch begründet hat, dass Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG den Parteien grundsätzlich schriftlich zu eröffnen und diesfalls als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass Verfügungen und Entscheide in Asylverfahren in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden können, wobei die mündliche Eröffnung samt Begründung protokollarisch festzuhalten und den Asylsuchenden ein Protokollauszug auszuhändigen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG), dass die mündliche Eröffnung des Entscheids im Anschluss an die Anhörung vom 25. Oktober 2010 erfolgte und den Beschwerdeführenden zusammen mit dem Anhörungsprotokoll und den editionspflichtigen Akten das schriftliche Entscheidprotokoll übergeben wurde (vgl. pag. 3), dass dieses Vorgehen damit korrekt erfolgt ist, E-7726/2010 dass vorab der Antrag auf Feststellung einer Gehörsverletzung sowie der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu behandeln ist, dass hierzu in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ausgeführt wurde, der bei den Anhörungen eingesetzte Dolmetscher habe die Beschwerdeführenden mittels persönlicher Kommentare verunsichert, ihre Aussagen mit Grimassen kommentiert und ihre Ausführungen teilweise unvollständig übersetzt respektive weggelassen, dass in den Protokollen weder die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle noch sonstige Schwierigkeiten vermerkt sind, mithin auch der Hilfswerkvertreter keine entsprechende Anmerkung im für solche Fälle vorgesehenen Feld des Unterschriftenblatts gemacht hat, dass auch der Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach der Dolmetscher allfällige Unstimmigkeiten verursacht habe, nicht zu überzeugen vermag und als Schutzbehauptung zu werten ist, zumal die Beschwerdeführenden die Authentizität der Protokolle unterschriftlich bestätigt haben, dass auch der Einwand, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung aufgrund der Ereignisse in sehr schlechter Verfassung gewesen sei, sich insoweit als aktenwidrig erweist, als diese auf Frage, warum sie denn fortgesetzt weine, ausführte, ihre Kinder seien krank (pag. 30, F 52), dass nach dem Gesagten nicht einsehbar ist, inwiefern das BFM das rechtliche Gehörs der Beschwerdeführenden verletzt oder den Sachverhalt unvollständig festgestellt haben sollte, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass im Weiteren – unter Hinweis auf die geltend gemachte Verfolgungssituation in der Heimat – beantragt wurde, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das vorliegende Asylgesuch einzutreten, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), E-7726/2010 dass die Beschwerdeführenden mazedonische Staatsangehörige sind, der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "Safe Country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch von Menschenhand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass das BFM zutreffend festgestellt hat, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden nicht plausibel erscheinen, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2010 verwiesen werden kann, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, welche die E-7726/2010 widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit in Mazedonien umzustossen vermögen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der freien Erzählung bei der Erstbefragung zu Protokoll gab, Mitglieder der Familie F._______ hätten ihm gegenüber damit gedroht, (...) zu entführen und umzubringen (pag. 47), wohingegen er anlässlich der Anhörung angab, nie ein Familienmitglied der F._______ gesehen oder getroffen zu haben (pag. 9 f., F 69 f.), dass er dort auch auf wiederholte Nachfrage nach der Art der Bedrohung dieselbe mit keinem Wort konkret zu schildern vermochte, sondern lediglich wiederholte, dass er bedroht worden und deshalb zuhause geblieben sei (pag. 9 f.), dass nach dem Gesagten mangels Geltendmachung von konkreten Verfolgungshandlungen keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Bedrohung festzustellen sind, dass auch in einer allfälligen Warnung durch die Nachbarskinder (pag. 48 und 58) keine konkreten Hinweise zu erblicken sind, dass sich die inhaltliche Ausweitung der Bedrohungslage auf Rechtsmittelebene, wonach die Verfolger oft (...), als nachgeschobene und damit unglaubhafte Sachverhaltsanpassung erweist, dass das BFM zu Recht davon ausging, die Behörden im Heimatland der Beschwerdeführenden seien grundsätzlich in der Lage und willens, adäquaten Schutz vor Repressalien durch Dritte zu gewährleisten, dass zunächst die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Anzeigeerstattung durch die Beschwerdeführerin insoweit fraglich erscheint, als beide Beschwerdeführenden diese weder näher zu substanziieren noch zeitlich einzuordnen vermochten (vgl. pag. 7, F 39; pag. 28, F 15), dass der mit dem pauschalen Vorwurf, die örtlichen Behörden seien korrupt ("sie [die Familie F._______] haben Polizisten dort" [pag. 29, F 34]) respektive die Mazedonier wollten nichts mit Albanern zu tun haben (pag. 13, F 112), begründete Verzicht der Beschwerdeführenden auf Inanspruchnahme behördlichen Schutzes nicht auf E-7726/2010 einen mangelnden Schutzwillen der mazedonischen Behörden hinzuweisen vermag, dass diese Vorbringen somit nicht geeignet sind, die vermutete Verfolgungssicherheit in Mazedonien zu entkräften, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass es sich bei der geltend gemachten Bedrohung um lokal beschränkte Verfolgungsmassnahmen handelt, dass die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage nach einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit, es sei gefährlich, ihn nach Mazedonien zurückzuschicken (pag. 13, F 109), an dieser Feststellung nichts zu ändern vermag, zumal sie in keiner Weise an die Fragestellung aknüpft, dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen ist, die in Bezug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit zu widerlegen, dass an dieser Feststellung auch das eingereichte Beweismittel nichts zu ändern vermag, da es sich hierbei klarerweise um ein Gefällig keitsschreiben ohne Beweiswert handelt, wobei auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend die Beschwerdeführenden weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des E-7726/2010 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch aus individuellen Gründen als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da sie bis zu ihrer Ausreise in Mazedonien gelebt haben und somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut sind (vgl. pag. 43 und 53), E-7726/2010 dass keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht werden und auch die Behauptung, wonach die Kinder traumatisiert (pag. 57) respektive "fast traumatisiert" (pag. 5 F 10) seien, zu keiner anderen Betrachtungsweise führt, da die – im übrigen erst (...) respektive (...) alten – Kinder angesichts der übrigen Aussagen von der geltend gemachten Bedrohung überhaupt nichts mitbekommen haben können, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere – sie sind im Besitz gültiger Reisepässe – mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7726/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 13