Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7724/2010 Urteil vom 9. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. September 2010 / N (…).
E-7724/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, tamilischer Ethnie, aus dem Jaffna Distrikt stammend und hinduistischen Glaubens, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im August 2008 mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass legal auf dem Luftweg über Colombo nach Damaskus/Syrien verliess, nach drei Monaten in die Türkei reiste, über Griechenland und Italien am 20. April 2009 in die Schweiz gelangte und hier gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 22. April 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel und am 4. Mai 2009 durch das BFM ergänzend zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland zehn Jahre in Dehiwala (südlich von Colombo) bei einer Tante gelebt und sei bei Besuchen seines Heimatdorfes sowie bei Reisen nach Vavuniya und Mannar mehrmals für wenige Tage unter dem Verdacht, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen, festgenommen worden, da Verwandte seiner Mutter Angehörige der LTTE gewesen seien, dass er auch an seinem Wohnort in Dehiwala verschiedentlich von der Colombo Crime Division (CCD) gesucht und am 23. August 2006 festgenommen worden sei, wobei man ihn während der ersten drei Tage Haft schwer misshandelt habe, dass sich die Haftumstände in der Folge dank Intervention des IKRK anlässlich dessen Gefängnisbesuchen verbessert hätten, dass er während der Haftzeit zu verschiedenen Camps der Armee und Anti-LTTE-Gruppierungen gebracht worden sei, um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Unterstützung der LTTE zu untersuchen, dass er nach 48 Tagen Haft aufgrund eines Gerichtsbeschlusses freigekommen, ihm jedoch eine wöchentliche Meldepflicht bei der CCD auferlegt worden sei, dass er dieser Unterschriftenpflicht nur einmal nachgekommen sei und sich in der Folge aus Furcht vor einer erneuten Inhaftierung nicht mehr gemeldet, sondern fortan bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland im
E-7724/2010 August 2008 an verschiedenen Orten im Raum Dehiwala versteckt gelebt habe, dass die Crime Investigation Division (CID) Nachforschungen über ihn angestellt, sich in der Nachbarschaft über ihn erkundigt und ihn auch bei seiner Tante zuhause gesucht habe, er sich der Fahndung jedoch immer wieder erfolgreich habe entziehen können, dass er aus Furcht vor einer erneuten Festnahme sein Heimatland verlassen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer weise kein Gefährdungsprofil auf, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lassen würde, dass an der fehlenden Asylrelevanz auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten, da diese einzig belegen würden, dass der Beschwerdeführer vom 24. August 2006 bis 21. September 2006 inhaftiert gewesen sei, es sich jedoch keinerlei Hinweise dafür finden liessen, dass er auch nach seiner vom Gericht erwirkten Freilassung hätte befürchten müssen, erneut festgenommen zu werden, dass es sich bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz erübrige, auf ebenfalls bestehende Unglaubhaftigkeitselemente in den Schilderungen des Beschwerdeführers vertieft einzugehen, angesichts der zahlreichen widerspüchlichen Angaben jedoch davon auszugehen sei, dass er sich zumindest teilweise auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden,
E-7724/2010 dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass der Beschwerdeführer vorab beantragte, es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten zu gewähren, insbesondere in die von ihm eingereichten Beweismittel (Akten BFM A1), und es sei ihm damit verbunden eine angemessene Frist zu Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, dass er im Weiteren beantragte, die Verfügung des BFM vom 24. September 2010 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dass er als Eventualbegehren beantragte, die Verfügung des BFM vom 24. September 2010 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung des BFM betreffend der Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2010 festgestellt wurde, das BFM habe dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch vom 5. Oktober 2010, auch Einsicht in die Aktenstücke zu gewähren, welche von ihm vorher bereits zugestellt oder eingereicht worden seien, gemäss der Aktenedition vom 7. Oktober 2010 mit Ausnahme der Aktenstücke Nr. A7, A8, A10, A11, A13 und A15 Akteneinsicht gewährt, dass gemäss dieser Auflistung zu schliessen wäre, dem Beschwerdeführer seien die Akten A1 (Beweismittelcouvert) beziehungsweise die darin enthaltenen Beweismittel vom BFM ediert worden (vgl. Randbemerkung zu "E" auf dem Aktenverzeichnis des BFM), die Akten in A1 gemäss Angaben des Beschwerdeführers beziehungsweise seines Rechtsvertreters jedoch nicht ediert worden seien,
E-7724/2010 dass dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht in die das Beweismittelcouvert A1 enthaltenden Akten Einsicht gewährt und der Antrag des Beschwerdeführers, es sei verbunden mit dieser Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, gutgeheissen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2010 eine Beschwerdeergänzung mit verschiedenen Beilagen einreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-7724/2010 dass der Umstand, dass dem Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene in von ihm selbst eingereichte Dokumente, von denen er sich keine Kopien angefertigt habe, Akteneinsicht und Frist zur Ergänzung der Beschwerde gewährt wurde, nichts daran ändert, dass es sich um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt - in verschiedener Hinsicht - weder vollständig noch richtig abgeklärt, unbegründet ist, dass der Einwand, das BFM unterlasse es in der angefochtenen Verfügung, den Beweiswert der eingereichten Beweismittel gebührend zu würdigen beziehungsweise die eingereichten Dokumente überhaupt als Beweismittel anzuerkennen und deren Beweiswert in keiner Weise berücksichtige, obwohl es an deren Echtheit keine Zweifel hege, an der Sache vorbeizielt, dass das BFM aufgrund der Akten vielmehr zu Recht feststellt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der vom BFM grundsätzlich nicht in Zweifel gezogenen Haft vom August/September 2006 nicht in jeder Hinsicht den in den gerichtlichen Unterlagen festgehaltenen Angaben entsprechen und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt haben soll,
E-7724/2010 dass in der Rechtsmitteleingabe im Weiteren unbegründeterweise gerügt wird, das BFM habe in mangelhafter Weise den Beschwerdeführer nicht ergänzend betreffend seine Beziehungen zu den Verwandten, die gemäss seinen Angaben die LTTE unterstützt hätten, befragt, dass das BFM aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und aufgrund der gesamten Aktenlage keine Veranlassung haben musste, ihn zu diesen Verwandten näher zu befragen, um den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend zu erstellen, dass der Beschwerdeführer die Fragen, ob er mit der LTTE irgendetwas zu tun gehabt oder diese unterstützt habe, ausdrücklich verneinte (Akten BFM A2/13 S. 7), dass im Weiteren aus dem Freilassungsbescheid des Magistrate's Court of Mount Lavinia vom 21. September 2006 hervorgeht, die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Untersuchungen hätten zu keinen Informationen geführt, wonach er Beziehungen zur LTTE gehabt oder diese in irgendeiner Form ("spying or aiding and abetting") unterstützt hätte, dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach Richter in Sri Lanka bestechlich seien und Freisprüche unter anderem erfolgen könnten, weil dem verantwortlichen Richter eine hohe Summe Geld bezahlt worden sei, vorliegend als blosse Spekulation erscheint und der Beschwerdeführer auch nie geltend gemacht hat, den Richter bestochen zu haben, weshalb dieses neu vorgebrachte Sachverhaltselement als unbegründeter Nachschub zu werten ist, dass Gleiches für die in der Rechtsmitteleingabe neu vorgetragenen Aspekte gilt, der Beschwerdeführer habe durch drei seiner Cousins häufig Kontakt mit Kämpfern der LTTE gehabt, habe diese Leuten ab und zu beherbergt, verpflegt und irgendwohin transportiert, dass es nicht in der Verantwortung des BFM liegen kann, wenn der Beschwerdeführer ihm wichtig erscheinende Sachverhalte bei den Anhörungen vorenthält und bezüglich der Erstellung des rechtlich erheblichen Sachverhaltes nicht Darlegungen anlässlich eines Klientengespräches gegenüber dem Anwalt als entscheidend zu gelten haben, sondern die Vorbringen anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen vor den zuständigen Behörden,
E-7724/2010 dass sich die weiteren in der Rechtsmitteleingabe und der Beschwerdeergänzung vorgebrachten Rügen betreffend unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsabklärung durch das BFM durch eine für einen Rechtsanwalt unübliche Vermischung von Aspekten der Sachverhaltsfeststellung und der Würdigung des erhobenen Sachverhaltes auszeichnen, womit dieser verkennt, dass seine Rügen nicht die Feststellung des Sachverhaltes, sondern dessen rechtliche Würdigung beschlagen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM hinreichend erstellt worden ist, eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das BFM nicht vorliegt und deshalb kein Grund besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz demnach abzuweisen ist und ebenso kein Anlass für weitere Abklärungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens besteht, sodass der in der Beschwerde formulierte Antrag, der vollständige und rechtserhebliche Sachverhalt sei von der Beschwerdeinstanz durch die Befragung des Beschwerdeführers und eine Botschaftsabklärung zu erstellen, ebenfalls abzuweisen ist, dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt und die im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachten Beweismittel in den entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener Form beurteilen und zu bestätigen sind, dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene auch in deren Ausführlichkeit und die nachgereichten Dokumente in entscheidwesentlicher Hinsicht keine andere Beurteilung zulassen, dass das BFM aufgrund eingehender und nachvollziehbarer Würdigung der Aktenlage und der korrekten länderspezifischen Einschätzung zutreffend folgerte, für den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland seien keine konkreten Hinweise dafür ersichtlich, die es nachvollziehbar machen würden, dass er von den staatlichen Behörden erneut eine asylbeachtliche Verfolgung hätte befürchten müssen und dies zum heutigen Zeitpunkt angesichts der grundlegend veränderten Situation in Sri Lanka umso mehr gelte,
E-7724/2010 dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum seit seiner Freilassung vom 21. September 2006 bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland vom August 2008 offenkundig nicht glaubhaft machen kann, er hätte begründeterweise befürchten müssen, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven von ernsthaften Nachteilen überzogen zu werden, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Nachstellungen durch die Sicherheitsbehörden in den zwei Jahren vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland durch unauflösbare Widersprüche kennzeichnen, weshalb auch nicht nur ansatzweise glaubhaft erscheint, sie hätten sich so wie von ihm geschildert abgespielt, dass er anlässlich der Befragung im EVZ unmissverständlich schilderte, nach seiner Freilassung (im Jahre 2006) seien Leute des CID sechs bis sieben Mal zu ihm nach Hause gekommen und jedes Mal, nachdem sie geklingelt hätten, sei er von dort geflohen (A2/13 S. 7), dass er zudem anlässlich dieser Befragung bestätigte, die Festnahme im Jahre 2006 sei das erste Problem gewesen, das er in Sri Lanka gehabt habe (A2/13 S.7), dass er demgegenüber bei der direkten Anhörung ausführte, er sei während der zehn Jahre, in denen er in Colombo gelebt habe, - vor der Festnahme im August 2006 - ungefähr sieben Mal von der srilankischen Armee festgenommen worden (A9/17 F34-F38, F43) und die Festnahmen hätten jeweils drei, vier Tage (A9/17 F30) gedauert, um kurz darauf zu schildern, sie hätten "manchmal eine Woche, manchmal drei Tage" (A9/17 F32) gedauert, dass er anlässlich der direkten Anhörung entgegen seiner früheren Angaben die sechs- bis siebenmalige Suche durch die CID auf die Zeit vor seiner Festnahme vom August 2006 legte (A9/17 F72) und nun geltend machte, nach der Festnahme vom August 2006 hätten die Leute von der CID nur zwei Mal zu Hause nach ihm gesucht (A9/17 F70 und F91), dass durch ein derart widersprüchliches Aussageverhalten zu den zentralen Aspekten dem geltend gemachten Sachverhalt eine glaubhafte Grundlage entzogen wird, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Weiteren zu Recht feststellte, dass die Angaben des Beschwerdeführers auch bezüglich des
E-7724/2010 Zeitpunktes der angeblichen letzten Suche durch die CID bei ihm zu Hause widersprüchlich ausgefallen sind und auf die entsprechenden Ausführungen des BFM verwiesen werden kann, dass auf Rechtsmittelebene die in der angefochtenen Verfügung erkannten widersprüchlichen Angaben nicht nur nicht aufgelöst, sondern auf diese auch nicht konkret eingegangen und lediglich versucht wird, ein Bild zu zeichnen, als wären die Aussagen widerspruchsfrei ausgefallen, dass auch die Tatsache - wie das BFM im Weiteren zu Recht erwog - , dass es dem Beschwerdeführer im August 2008 ohne Probleme möglich war, mit seinem eigenen Pass auf legale Weise vom Flughafen von Colombo sein Heimatland zu verlassen, zeigt, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht hegen musste, erneut festgenommen zu werden und er für die srilankischen Sicherheitsbehörden als unbescholten galt, dass vor diesem Hintergrund der auf Rechtsmittelebene angestrebte Versuch, eine Registrierung des Beschwerdeführers auf einer "schwarzen Liste" und daraus abgeleitet die unweigerliche Gefahr flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteile zur Gewissheit zu verdichten, als untauglich zu bezeichnen ist, dass der Beschwerdeführer aus den Verweisen in den Beschwerdeschriften auf die verschiedenen Berichte und Medienartikel nichts Wesentliches für sich abzuleiten vermag, dass insbesondere auch die mit der Beschwerdeergänzung eingereichten Beweismittel (Todesbekundung eines Verwandten des Beschwerdeführers, Bestätigung Dorfvorsteher betreffend Wohnort der Tante des Beschwerdeführers, Schreiben Parlamentsabgeordnete vom 7. Oktober 2010) an der Einschätzung eines fehlenden Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen, dass sich das Schreiben der Parlamentsabgeordneten vom 7. Oktober 2010 als blosse Gefälligkeit ausnimmt und das darin gezeichnete Bild des Beschwerdeführers als guter Freund und "strong political supporter" ihres getöteten Ehemanns, eines tamilischen Oppositions-Parlamentsabgeordneten, aufgrund der Aktenlage geradezu als haltlos erscheint, dass das Gericht aufgrund der Aktenlage zur Überzeugung gelangt, dass offenkundig keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach
E-7724/2010 der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Unterlagen auf Beschwerdeebene im Einzelnen weiter einzugehen, da diesen in entscheidwesentlicher Hinsicht kein erhebliches Gewicht beigemessen werden können, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
E-7724/2010 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und entgegen der entsprechenden Vorbringen auf Beschwerdeebene keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Sri Lanka droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss kommt, im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland würde weder aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass das BFM zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer habe rund zehn Jahre in Dehiwala gelebt und sich dort ein soziales und berufliches Netz aufbauen können, dass der Wegzug seiner Tante aus Dehiwala nicht entscheidwesentlich ist, dass er zumindest in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr bei der Familie seiner in der Nähe wohnhaften Cousine Aufnahme finden könnte, dass die sprachlichen Kenntnisse (gemäss Angaben des Beschwerdeführers spreche er auch gut Singhalesisch [A9/17 F50 S. 8]) und die beruflichen Erfahrungen (…) als begünstigende Faktoren zu werten sind,
E-7724/2010 dass daher davon ausgegangen werden kann, dass ihm eine berufliche und wirtschaftliche Reintegration in seiner Heimat gelingen wird, dass die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Risikofaktoren für eine Niederlassung von Angehörigen der tamilischen Ethnie in Colombo auf den Beschwerdeführer gerade nicht zutreffen, dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung - auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka - als zumutbar erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-7724/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: