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Bundesverwaltungsgericht 05.12.2008 E-7715/2008

December 5, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·687 words·~3 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-7715/2008 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Dezember 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, alias B._______, Syrien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. November 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7715/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. November 2008 – eröffnet am 4. November 2008 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei der angefochtene Entscheid des BFM vom 3. November 2008 aufzuheben und es sei ihm das nachgesuchte Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 16. April 2007 und der direkten Bundesanhörung vom 2. August 2007 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt hat, den Vorbringen des Beschwerdeführers sei aufgrund des Ergebnisses des in Deutschland durchgeführten Fingerabdruckvergleichs E-7715/2008 des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen, weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen sei, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe auf eine Wiederholung der bereits als offensichtlich unglaubhaft erkannten Aussagen beschränkt und auch das in unleserlicher Kopie eingereichte Beweismittel - insbesondere mit Verweis auf die BFM-Verfügung des Abklärungsergebnisses vor Ort - nicht zu einer anderslautenden Beurteilung führen kann, dass die Beschwerde keine weiteren Ausführungen enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte, dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht das Asylgesuch abgelehnt, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen die Rechtsbegehren aussichtslos waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-7715/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - den Migrationsdienst des Kantons C._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 4

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