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Bundesverwaltungsgericht 21.12.2009 E-7705/2009

December 21, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,271 words·~11 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-7705/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Dezember 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, geboren (...), Mongolei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7705/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge mongolischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ – erstmals am 7. April 2008 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass das BFM am 29. Mai 2008 auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug verfügte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juni 2008 ([...]) auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2009 das zweite – hier vorliegende – Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass das BFM ihn am 3. Juli 2009 summarisch befragte und am 3. August 2009 gestützt auf Art. 36 Abs. 2 AsylG das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen mitteilte, er sei seit seinem ersten Asylgesuch nicht mehr in die Mongolei zurückgekehrt und habe sich seit seinem Verschwinden vom 20. März 2008 stets in der Schweiz - auf Strassen und umliegenden Wäldern aufgehalten. dass er sich auf dieselben Gründen berufe, die er bereits beim ersten Asylgesuch geltend gemacht habe, dass sich zudem keine neuen Gründe und Sachverhalte ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinem ersten Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, er sei in der Mongolei obdachlos gewesen, weil er die von seiner verstorbenen Grossmutter geerbte Holzhütte verkauft habe, da er nicht alleine habe darin wohnen wollen, dass er für einen Schlafplatz auf der Strasse vorerst täglich die Hälfte seines Tagesverdienstes an ebenfalls drei Obdachlose habe bezahlen müssen, E-7705/2009 dass diese nach einiger Zeit den ganzen Tagesverdienst und später noch grössere Beträge von ihm gefordert hätten, dass er diese Summen nicht habe bezahlen können und die Obdachlosen ihn in der Folge zusammengeschlagen hätten, dass einer dieser drei Männer ihm schliesslich mit einer Gabel in die linke Bauchseite gestochen habe, dass er dann den Schlafplatz gewechselt habe und sich zu drei obdachlosen Männern ins Kanalsystem begeben habe, dass er auch von diesen Männern attackiert worden sei und einer davon ihn sogar vergewaltigt habe, dass er daraufhin bei der Polizei Anzeige erstattet habe, diese aber den Vorfall nicht ernst genommen habe, dass daraufhin ein zweiter Vergewaltigungsversuch mit Tötungsabsicht erfolgt sei, woraufhin er mit einem Messer dem Täter in den Oberschenkel gestochen und schliesslich das Weite gesucht habe, dass ihm am Arbeitsplatz gesagt worden sei, dass drei im Kanalsystem lebende Männer nach ihm suchen würden, dass er sodann einen Suizidversuch begangen habe, woraufhin ihm sein Chef geraten habe, die Mongolei zu verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 – eröffnet am 8. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2009 (Poststempel: 11. Dezember 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2009 sei aufzuheben, auf das Gesuch sei einzutreten und es sei ihm im Rahmen einer materiellen Prüfung Asyl zu gewähren, es sei eventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, E-7705/2009 dass der Eingabe mehrere ärztliche Berichte und Zeugnisse beigelegt wurden (vgl. S. 9 - 23 der Beschwerde), dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VVG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-7705/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer am 7. April 2008 ein erstes Asylgesuch einreichte, das BFM auf dieses mit Verfügung vom 29. Mai 2008 nicht eintrat und auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3816/2008 vom 12. Juni 2008 auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer somit in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass die vom Beschwerdeführer in dem vorangegangenen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen vom BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2008 geprüft wurden und dabei festgestellt wurde, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und es werde aufgrund Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren aus unentschuldbaren Gründen auf das Asylgesuch nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer in seinem jetzigen Asylverfahren wiederum auf die im ersten Asylverfahren genannten Asylgründe verweist und keine neuen Angaben einbringt, E-7705/2009 dass der im vorangegangenen Verfahren beurteilte Sachverhalt nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden kann (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 715), dass das BFM in seiner Verfügung vom 3. Dezember 2009 somit zu Recht und mit zutreffender Argumentation feststellte, es würden sich keine Hinweise ergeben, dass nach Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass auf die Erwägungen des BFM zu verweisen ist, wonach die vom Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Asylverfahrens eingereichte Geburtsurkunde (woraus sich seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs ergebe) kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [Asylverordnung, AsylV 1) darstellt und die sehr späte Einreichung der Geburtsurkunde nicht mit einer Furcht vor einer eventuellen Wegweisung aus der Schweiz entschuldigt beziehungsweise erklärt werden kann, dass zudem das BFM ebenso zu Recht darauf hinwies, der Beschwerdeführer sei auch gemäss eigenen Angaben und den Daten in der Geburtsurkunde zum Zeitpunkt der Verfügung volljährig, dass daran auch die unsubstanziierten und wiederholenden Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 14. Dezember 2009 zum Asylpunkt nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den E-7705/2009 gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische E-7705/2009 Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass der Beschwerdeführer aufgrund eines ersten medizinischen Testes positiv auf eine (...) getestet wurde, ein weiterer spezialisierter Test jedoch das Erstergebnis widerlegte und somit eine medizinische Behandlung nicht nötig erschien (Beschwerdebeilage S. 17), dass daraus zu schliessen ist, er benötige keine weiteren Behandlungsmassnahmen mehr, dass aufgrund der medizinischen Versorgungslage in der Mongolei davon ausgegangen werden kann, eine unerwartete, allenfalls notwendige medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers könnte adäquat sichergestellt werden, dass nach dem Gesagten nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit hat, bei der Vorinstanz eine medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass schliesslich in der Mongolei keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht dabei nicht verkennt, dass die Lebensbedingungen in der Mongolei schwierig und mit dem allgemein in der Schweiz üblichen Lebensstandard nicht zu vergleichen sind, dass der volljährige Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aber über einige Jahre Schulbildung sowie über Arbeitserfahrung verfügt E-7705/2009 und es ihm zugemutet werden kann, sich in seiner Heimat um eine Arbeitsstelle zu bemühen, dass er seine ganze Jugend in der Mongolei verbracht hat und dort somit über ein Beziehungsnetz verfügen dürfte, dass deshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, dass demnach der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7705/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: Seite 10

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