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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2008 E-770/2007

September 18, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,994 words·~10 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Einreisebewilligung und Asyl / Ausland

Full text

Abtei lung V E-770/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . September 2008 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, dessen Ehefrau B._______, sowie deren gemeinsame Kinder C._______, und D._______, Kolumbien, p.A. Schweizerische Botschaft in Bogotá, Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 13. November 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-770/2007 Sachverhalt: A. In seinem in spanischer Sprache abgefassten, notariell beglaubigten Schreiben an die schweizerische Botschaft in Bogotá vom 14. Juni 2006 ersuchte der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden um Hilfe für sich und seine Familie. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei am 21. September 2005 während der Arbeit von Rebellen angehalten und aus seinem Lastwagen gezerrt worden. Diese hätten ihn misshandelt und als Verräter und Kollaborateur der Autodefensas Unidas de Colombia (Vereinigte Bürgerwehren Kolumbiens, AUC) bezeichnet, weil er Angehörige der AUC mit seinem Lastwagen transportiert habe. Er sei jedoch, wie andere Chauffeure aus seinem Dorf auch, von den AUC mit Waffengewalt dazu gezwungen worden. Die Rebellen hätten ihm wegen des Verrats mit dem Tode gedroht. Erst nachdem E._______ für ihn gebürgt hätte, sei er von den Rebellen nach einigen Stunden wieder auf freien Fuss gesetzt worden mit der Auflage, er müsse sein Dorf F._______ innerhalb von 24 Stunden verlassen. Am 3. Juni 2006 habe die gleiche Gruppe seinen Vater überfallen und gefoltert. Sie hätten diesem mitgeteilt, dass sie ihn (den Beschwerdeführer) in Bogotá ausfindig gemacht hätten und umbringen würden, weil er ein Informant der AUC sei. Sie hätten seinem Vater gesagt, sein Sohn würde den Monat nicht überleben, er solle das Haus und die Blumenkränze für die Beerdigung vorbereiten. Er sei sehr nervös, da die Gruppe halte, was sie verspreche, und er als Vater von zwei Kindern befürchte, diese würden alleine zurückbleiben. Er bitte um Hilfe, um das Land zu verlassen. In der Beilage reichte er ein notariell beglaubigtes Bestätigungsschreiben der lokalen Einwohnerbehörde von G._______, Bogotá, zu den Akten, welches ihn als Gewaltflüchtling ausweist. B. Mit Verfügung vom 13. November 2006 verweigerte das BFM den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachte Verfolgung durch die Rebellen sei nicht asylrelevant, da der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge. Da der kolumbianische Staat die Aktivitäten der E-770/2007 Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden. Es sei den Beschwerdeführern somit möglich und zumutbar, sich unter den Schutz der Behörden zu stellen, und es gebe aufgrund der Aktenlage keinen Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Regelvermutung abzuweichen. Schliesslich gelte es festzuhalten, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Zudem handle es sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, und es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass ihre Verfolger auf nationaler Ebene nach ihnen suchen würden. Es sei davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführer eine beziehungsweise weitere innerstaatliche Fluchtalternativen bestünden. Demzufolge seien sie keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürften dementsprechend nicht des Schutzes der Schweizer Behörden. Im Übrigen könne das Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden, da die Beschwerdeführer in ihrem Asylgesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend machen würden und ihnen unter diesen Umständen zuzumuten sei, in einem anderen Land – beispielsweise in einem Nachbarstaat von Kolumbien – um Asylgewährung nachzusuchen. Eine anderweitige Schutzsuche sei sodann möglich und für die Beschwerdeführer zumutbar. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer weder schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 und 7 AsylG) seien noch die Anforderungen an eine Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 52 Abs, 2 AsylG erfüllen würden, weshalb ihnen die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und ihr Asylgesuch abzulehnen sei. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Bogotá vom 5. Januar 2007 Beschwerde, welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 31. Januar 2007). Darin beantragten die Beschwerdeführer sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid des BFM aufzuheben, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das nachgesuchte Asyl zu gewähren. Zur Begründung bringen sie vor, der Beschwerdeführer habe kein Geld, um sich ständig von einem Ort zum anderen zu bewegen und sich vor diesen Kriminellen zu verstecken. Er habe sich bereits Geld borgen und auch einige Gebäude seines Hei- E-770/2007 mes verkaufen müssen, damit er die Ausgaben habe decken können, welche ihm durch das Asylgesuch entstanden seien. Er ersuche die Behörden, sein Leben und dasjenige seiner Familie zu retten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Die Beschwerde ist - abgesehen vom sprachlichen Mangel - formund fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- E-770/2007 halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt aufgrund der ihm vorliegenden Akten als ausreichend erstellt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführer hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen E-770/2007 Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführern zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967. Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten - insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, es sei den Beschwerdeführern praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132). Dies umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. Wie das BFM sodann zutreffend festgestellt hat, erscheinen diese Staaten zudem bereits aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näherliegend. Zudem gewährt das UNHCR in diesen Ländern Asylbewerbern und Flüchtlingen während den ersten Monaten wirtschaftliche Unterstützung. Das Gesundheitssystem in den Ländern des Cono Sur (Chile, Uruguay, Argentinien und Brasilien) ist überdies kostenlos und die Schulbildung obligatorisch und unentgeltlich. E-770/2007 4.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob die angebliche Bedrohung des Beschwerdeführers und seiner Familie durch die Guerilla unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG fällt beziehungsweise ob die Beschwerdeführer allenfalls innerhalb ihres Heimatlandes über eine valable inländische Fluchtalternative verfügen. 4.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat das BFM den Beschwerdeführern zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen. 5. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-770/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer, durch die Schweizerische Botschaft in Bogotá - die Schweizerische Botschaft in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Akten N_______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 8

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