Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7694/2016
Urteil v o m 1 6 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren (…) (angeblich geboren am […]), Guinea, vertreten durch Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. November 2016 / N (…).
E-7694/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. September 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso papierlos um Asyl nachsuchte und dabei den (…) als sein Geburtsdatum angab, dass ein gleichentags vom SEM durchgeführter Abgleich seiner Daktyloskopierung mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2016 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, dass eine am 14. September 2016 durchgeführte Handknochenanalyse ferner ergab, dass er ein wahrscheinliches Alter von 18 Jahren habe, dass der Beschwerdeführer am 22. September 2016 im EVZ zur Person befragt wurde (BzP), hierbei sein angegebenes und vom Vater erfahrenes Geburtsdatum bekräftigte und erklärte, via Libyen auf dem Seeweg nach Italien gelangt, dort aufgegriffen und daktyloskopiert worden zu sein und zwei Monate später im Zug die Schweiz erreicht habe, um gleichentags ein Asylgesuch zu stellen, wobei er die ganze Reise selber organisiert und papierlos bewältigt habe, dass er die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen damit beantwortete, dass er seit 2013 (…)probleme habe und dadurch kräftemässig eingeschränkt sei, im Übrigen aber keine nennenswerten gesundheitlichen Probleme habe, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der BzP mitteilte, es bezweifle seine Minderjährigkeit stark und betrachte ihn aufgrund seines Aussehens, seiner Grösse, seines Verhaltens (z.B. Organisation der Reise), des Fehlens jeglicher Identitätspapiere und plausibler Gründe hierfür, der Handknochenanalyse, der behaupteten Herkunft seiner Altersangabe sowie der ungereimten schulbiografischen Angaben als volljährig, wozu es ihm sogleich das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit sein angegebenes Geburtsdatum abermals bekräftigte und versprach, seine Geburtsurkunde via seinen Bruder ans SEM schicken zu lassen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der BzP zudem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung [EU]
E-7694/2016 Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung in jenen Staat gewährt wurde, dass er dabei geltend machte, in Italien bloss seine Fingerabdrücke gegeben zu haben und in einem überbelegten Lager für Minderjährige untergebracht gewesen zu sein, in dem es kein gutes Essen, schlafstörenden Lärm und Streitereien gegeben habe, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel zu den Akten gab und erklärte, weder jemals einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen zu haben und sich einzig um die Beschaffung seiner Geburtsurkunde bemühen könne, wozu er in der Folge von der befragenden Person unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht ausdrücklich aufgefordert wurde, dass das SEM am 26. September 2016 unter Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (Verfahrenszuständigkeit jenes Dublin-Mitgliedstaates, dessen Grenzen der Antragsteller illegal von einem Drittstaat herkommend überschritten hat) die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass das Gesuch innert der (nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO anwendbaren) zweimonatigen Frist unbeantwortet blieb, dass das SEM mit Verfügung vom 28. November 2016 – eröffnet am 6. Dezember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und zudem Einsicht in die editionspflichtigen Akten gewährte, dass das SEM in der Begründung zunächst seine Auffassung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers (aufgrund der Handknochenanalyse, des Fehlens jeglicher Identitätspapiere und plausibler Gründe hierfür sowie der behaupteten Herkunft seiner Altersangabe [vom Vater erfahren]) bekräftigte,
E-7694/2016 dass das SEM zur Begründung des Nichteintretensentscheides ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin- III-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien, in welchem Land der Beschwerdeführer am 6. Juli 2016 illegal das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten betreten habe, aufgrund der Verfristung gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-Verordnung für die Anhandnahme des Asylverfahrens (nach Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO) zuständig geworden, dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK sei und keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, wonach das Land sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass Italien ferner die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie umgesetzt habe und nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer würde dort im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Gesuchsprüfung und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimatstaat überstellt, dass zudem keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vorlägen, welche Auffassung auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil „Tarakhel“ bestätigt worden sei, dass weder Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 (abhängige Personen) oder Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung (Souveränitätsklausel) für eine Prüfungspflicht der Schweiz vorlägen noch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylVO1 auszumachen seien, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs unbehelflich seien, da er sich für Unterstützungsleistungen an die zuständigen Behörden und karitative Organisationen in Italien wenden und dort ein Asylgesuch einreichen könne und das
E-7694/2016 Land über eine ausreichende und beanspruchbare medizinische Infrastruktur verfüge, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis am 27. Mai 2017 zu erfolgen habe, dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und dabei dessen Aufhebung, die Feststellung seiner Minderjährigkeit, die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz, eventualiter den Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Beiordnung einer Vertrauensperson für das weitere Verfahren und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass er in der Begründung festhält, das von ihm geltend gemachte Alter und mithin seine Minderjährigkeit genüge entgegen der Auffassung des SEM den reduzierten Beweismassanforderungen von Art. 7 AsylG, und sein Unvermögen Identitätspapiere einzureichen erscheine in Anbetracht seiner Äusserungen in der BzP (nie Identitätspapiere besessen und erklärtes Bemühen um Beschaffung der Geburtsurkunde durch Kontaktaufnahme mit seinem Bruder) ebenso plausibel, dass es ihm nunmehr und mit Unterstützung der auch als Vertrauensperson für Minderjährige agierenden Rechtsvertreterin gelungen sei, eine Faxkopie seines „Extrait d’acte de naissance“ zu organisieren, aus welcher sein Geburtsdatum des (…) hervorgehe, und er sich um die raschestmögliche Nachreichung des Originals bemühen werde, dass das SEM weiter hinsichtlich seiner schulischen Laufbahn im Zusammenhang mit seinem Alter unverhältnismässige Erwartungen an sein Erinnerungsvermögen stelle und auch sein erwachsenes Aussehen und seine Körpergrösse nicht zwingend für seine Volljährigkeit sprächen,
E-7694/2016 dass gleichsam seine Schilderungen betreffend sein Verhalten im Heimatland und betreffend die Reiseorganisation entgegen der anderslautenden Auffassung des SEM nicht auf reife Handlungen eines Erwachsenen hindeuteten, sondern ungeplant, spontan und teenagerhaft erschienen, dass sodann die Wissenschaftlichkeit der angewendeten Methode zur Knochenaltersbestimmung umstritten sei, die Analyseergebnisse praxisgemäss nur beschränkten Beweiswert aufwiesen und nur dann als Beweismittel für das Alter tauglich seien, wenn das festgestellte Handknochenalter mehr als drei Jahre vom angegebenen Alter abweiche, andernfalls (und vorliegendenfalls) ein Nichteintretensentscheid gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig sei, dass im Übrigen das SEM ihm aufgrund der angegebenen Minderjährigkeit und Unbegleitetheit bereits für das Dublin-Verfahren eine Vertrauensperson hätte beiordnen sollen, die Missachtung dieser Pflicht bedeute eine Verletzung des Grundsatzes des Kindeswohls und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weshalb ihm die Vertrauensperson durch das SEM für das weitere Verfahren beizuordnen sei, dass das SEM trotz aktenkundiger Hinweise in der BzP (mangelnde Betreuung und ungeeignete Aufnahmeeinrichtungen in Italien sowie Knieprobleme) das Kindeswohl auch bei der Anordnung seiner Wegweisung ignoriert und dadurch Art. 3 EMRK (Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung) verletzt habe, dass er im Sinne eines Fazits als minderjährig und unbegleitet zu betrachten und die Schweiz in Anwendung der Dublinbestimmungen (Art. 2 Bst. j i.V.m. Art. 6 und 8 Dublin-III-VO) als für sein Asylverfahren vorrangig zuständig zu erklären sei, dass für den weiteren Inhalt der Beschwerde und der eingereichten Beweismittel auf die Beschwerdeakten zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Massnahme vom 13. Dezember 2016 den Wegweisungsvollzug einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
E-7694/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
E-7694/2016 dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass nach Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien den Dublin-Raum illegal betreten hat, dort daktyloskopisch erfasst wurde und bei dieser Sachlage gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO grundsätzlich Italien für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, zumal die italienischen Behörden das darauf gestützte Übernahmegesuch
E-7694/2016 des SEM innert der in Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet beliessen und dadurch dem Ersuchen implizit zustimmten, dass das SEM diese Zuständigkeitsauffassung und mithin seinen Nichteintretensentscheid nach zutreffender und vollständiger Sachverhaltsfeststellung sowie in Berücksichtigung sämtlicher rechtlich relevanter Aspekte gesetzes- und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen ohne Abstriche verwiesen werden kann, dass die Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen, dass die argumentierte Bekräftigung der Minderjährigkeit erfolglos bleibt, da zwar eine Knochenaltersanalyse mit dem vorliegenden Abweichungsergebnis von (…) Monaten nur eingeschränkten Beweiswert hat, aber als Indiz im Rahmen einer gesamtwürdigenden Glaubhaftigkeitsprüfung durchaus zulässig ist, zumal sich die anderslautende Auffassung des Beschwerdeführers auf eine Praxis der Asylrekurskommission beziehungsweise des Bundesverwaltungsgerichts stützt, die spezifisch auf altrechtliche und heute nicht mehr existente Nichteintretenstatbestände (insb. Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b aAsylG, ausser Kraft seit 1. Februar 2014) ausgerichtet war, dass sich das Fehlen jeglicher Identitätspapiere und vor allem die diesbezüglich offensichtliche Unentschuldbarkeit und Mitwirkungsverletzung im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung vorliegend klar zuungunsten des Beschwerdeführers auswirken, zumal er in der BzP – mithin vor nunmehr drei Monaten – unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht ausdrücklich zur Beschaffung solcher Dokumente aufgefordert wurde und selber immerhin die Geburtsurkunde in Aussicht gestellt hat, ohne sich indessen ernsthaft darum zu kümmern, dass der „Extrait d’acte de naissance“ – unbesehen augenfälliger formaler und inhaltlicher Unzulänglichkeiten – als blosse Faxkopie von erheblich eingeschränktem Beweiswert ist und der Beschwerdeführer das Fehlen des Originals bis zum heutigen Zeitpunkt nicht stichhaltig erklären kann, dass auch seine weitere Argumentation im Zusammenhang mit der Altersfrage unbehelflich ist, zumal sich die Entkräftungsversuche auf imaginäre Erwägungsteile beziehen, die in der angefochtenen Verfügung gar nicht existieren, sondern ihm als (im Übrigen dennoch als zutreffende) Volljährigkeitsindizien in der BzP mitgeteilt wurden,
E-7694/2016 dass angesichts der somit zu bestätigenden Volljährigkeit des Beschwerdeführers für das SEM auch kein Anlass bestand, bereits für das Dublin- Verfahren eine Vertrauensperson beizuordnen, weshalb die Rügen einer Verletzung des Grundsatzes des Kindeswohls, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie einer Missachtung von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit gebotenen kindergerechten Abklärungen im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug ins Leere laufen und die in der Dublin-III-VO verankerten Bestimmungen für unbegleitete Minderjährige nicht zum Tragen kommen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun kann, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
E-7694/2016 in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass er auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass die gesundheitliche Situation des in der Bewegungskraft seines (…) nur unwesentlich eingeschränkten Beschwerdeführers aber offensichtlich entfernt von einem solchermassen fortgeschrittenen Stadium liegt, er seinen Gesundheitszustand im Übrigen grundsätzlich als unproblematisch einstuft und Italien zudem über eine ausreichende und beanspruchbare medizinische Infrastruktur verfügt, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
E-7694/2016 – weil er nicht im Besitz eines gefestigten Aufenthaltsrechts ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und es sich erübrigt, auf deren weiteren Inhalt und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7694/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David