Abtei lung V E-7693/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 8 . Dezember 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X.________ Gambia, vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. November 2008 / N_______.. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7693/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – gambischer Staatsangehöriger, ethnischer Mandinko aus A._______ – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge circa um den 20. Oktober 2008 verliess und über Senegal, Niger, Libyen, Italien und Frankreich in die Schweiz gelangte, wo er am 27. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2008 im Transitzentrum (TZ) Altstätten kurz befragt und am 13. November 2008 im Beisein einer Vertrauensperson (vgl. act. 12) durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, wobei er im Wesentlichen geltend machte, (Angaben zur familiären Situation des Beschwerdeführers) (vgl. A1, S. 2; A15, S. 3), dass er weder eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt habe und Analphabet sei (vgl. A1, S. 2 f.), dass er unmittelbar vor seiner Ausreise aus Gambia beim Sammeln von Holz eine in seiner Nähe stehende Person mit seiner Axt am Bauch verletzt habe, weil sich deren Metallklinge beim Holzschlagen gelöst habe, dass er, als er von einem Dorfmitglied erfahren habe, dass der jüngere Bruder des Verletzten bereits dessen Angehörige über den Vorfall in Kenntnis gesetzt habe, aus Angst um sein Leben geflüchtet sei (vgl. A1, S. 4; A15, S. 7 f.), dass er, ohne nach Hause zurückzukehren, mit nichts als seinen Kleidern nach Senegal gerannt sei (vgl. A1, S. 4; A15, S. 7) und über Niger, Libyen, Italien und Frankreich unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2008 von Frankreich herkommend an der Grenze zur Schweiz von den Grenzwachbehörden Genf-Cornavin angehalten wurde (vgl. A5, S. 1/2 ff.), dass die französischen Behörden am 5. November 2008 einem Rückübernahmebegehren der Schweiz vom 4. November 2008 zustimmten (vgl. A8 und A7), E-7693/2008 dass eine Knochenalterbestimmung nach Greulich-Pyle vom 6. November 2008 ergeben hat, dass das Knochenalter des Beschwerdeführers auf 19 Jahre oder mehr hindeute (vgl. A9), dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 13. November 2008 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach Frankreich und zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährt wurde, wozu er im Wesentlichen geltend machte, er habe in Italien vernommen, "die Schweiz sei das beste Land für einen Asylsuchenden" und er nicht nach Frankreich zurückgeführt werden wolle, zumal er dort niemanden kenne und dort auch kein Asylgesuch einreichen wolle (vgl. A15, S. 6), dass ihm sein Ziehvater im vergangenen Jahr gesagt habe, er sei 1992 geboren, worauf er aufgrund dieser Angabe ausgerechnet habe, dass er 17 Jahre alt sein müsse, er sich bei der Berechnung seines Jahrgangs aber möglichweise geirrt haben könne (vgl. A15, S. 4), dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2008 – eröffnet am 26. November 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG seien vorliegend erfüllt, da der Bundesrat Frankreich als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten und jenes Land die Bereitschaft zur Rückübernahme erklärt habe, dass der Beschwerdeführer weder Personen, zu denen er eine enge Beziehung habe, noch nahe Angehörige in der Schweiz habe, dass er zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle, zumal seine Aussagen zu seinen Asylgründen offensichtlich unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen und damit nicht als glaubhaft zu werten seien, dass im Übrigen seine Vorbringen und Schilderungen zu seinem Reiseweg sowie zu den Fluchtgründen und -umständen jeglicher Glaubhaftigkeit entbehrten, E-7693/2008 dass keine Hinweise bestehen würden, wonach in Frankreich kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass auch keine anderen Gründe gegen die Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Frankreich sprächen, dass daher die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt seien und auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in den Drittstaat Frankreich schliessen lassen würden, zumal Frankreich effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG biete und das Land einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zulässig erweise, zumal die Signatarstaaten – wozu auch Frankreich gehöre – insbesondere gemäss Art. 22 KRK verpflichtet seien, einerseits im Rahmen des innerstaatlichen Rechts geeignete Massnahmen zu treffen und andererseits an den internationalen Bemühungen mitzuarbeiten, um die familiären Beziehungen dieser Personen bestimmen zu können, dass sich damit der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich als zulässig erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 – Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, die Verfügung des BFM sei zwecks Eintretens auf das Asylgesuch vollumfänglich aufzuheben und zur materiellen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, E-7693/2008 dass er ausführt, das BFM übersehe, dass er minderjährig sei und eine Rückschaffung nach Frankreich für ihn nicht in Betracht komme, zumal er nur zwecks Durchreise Richtung Schweiz in Frankreich gewesen sei, dort jedoch weder ein Asylgesuch gestellt, noch sonstige Hilfe in Anspruch genommen habe, dass vorliegend die Drittstaatenregelung – trotz der Mindestaufenthaltsdauer im Drittstaat, die mit der Gesetzesrevision abgeschafft worden sei – nicht ohne Weiteres zur Anwendung gelangen dürfe, weil er noch minderjährig sei und besonderer Schutzmassnahmen im Sinne der Kinderrechtskonvention bedürfe, dass das BFM klar gegen die Bestimmungen der Kinderrechtskonvention über den Schutz und die Unterstützung des Kindes verstossen habe, zumal es ihn offensichtlich nach Frankreich abschieben wolle, ohne dass die Behörden näher geprüft hätten, ob entsprechende Schutzbestimmungen greifen beziehungsweise ob er bei einer Rückkehr nach Frankreich den ihm zustehenden Schutz erhalten würde, dass zudem keine Garantie bestehe, dass Frankreich minderjährigen Asylbewerbern den gleichen Schutz gewähre wie die Schweiz, dass vor diesem Hintergrund der Entscheid des BFM willkürlich und daher aufzuheben sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Ergwägung dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung E-7693/2008 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass einer urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minderjährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine Vertrauensperson beizuordnen ist, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13; Nr. 18; 2003 Nr. 3), dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs in der Empfangsstelle am 27. Oktober 2008 angab, er sei am 22. Juli 1992 geboren und damit minderjährig, dass daher für den Beschwerdeführer von der Hilfswerkorganisation Caritas vor der Anhörung vom 13. November 2008 eine Vertrauensperson ernannt wurde, womit den oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen und der Rechtsprechung genügend Rechnung getragen wurde, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1, S. 240 f.), E-7693/2008 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass der vorangegangene Aufenthalt des Beschwerdeführers in Frankreich – auch wenn nur zum Transit – aktenkundig und unbestritten ist, dass Frankreich – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten – zuletzt am 14. Dezember 2007 (in Kraft seit 1. Januar 2008) vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer – wie vom BFM zutreffend erkannt – in den sicheren Drittstaat Frankreich zurückkehren kann, da dessen Behörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 5. November 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme ausdrücklich zugesichert haben (vgl. A8, S. 2), dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise E-7693/2008 darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, dass der Beschwerdeführer nie behauptete, er hätte zur Schweiz enge Beziehungen oder nahe Angehörige in der Schweiz, dass unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer persönliche Anknüpfungspunkte zu Frankreich hat (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884; demgegenüber zur alten Rechtslage der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 1997 Nr. 16), dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist (a.a.O. S. 6884), dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeschrift keine Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise in der Eintretensfrage enthält, E-7693/2008 dass insbesondere an der angeblichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen, zumal er bei der kantonalen Anhörung vom 13. November 2008 ausgesagt hat, sein Ziehvater, der letztes Jahr verstorben sei, habe ihm vor dessen Tod gesagt, er sei 17 Jahre alt (vgl. A15, S. 4 Frage 23 und 30), was heisst, dass er heute 18 Jahre alt sein müsste und mithin volljährig wäre, dass darüber hinaus das Ergebnis der Knochenaltersbestimmung vom 6. November 2008 ergeben hat, dass der Beschwerdeführer mindestens 19 Jahre alt sei (vgl. A9), was die Vermutung seiner Volljährigkeit erhärtet, dass die kostenlosen Flucht- und Reiseumstände des Beschwerdeführers realitätsfremd und damit nicht glaubhaft ausgefallen sind und er insbesondere bei der summarischen Befragung aussagte, er sei mit einem PW von A._______ nach Senegal geflüchtet (vgl. A1, S. 4), um im Widerspruch dazu anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll zu geben, er sei ohne nach A._______ zurückzukehren direkt vom Busch her, zur Grenze nach Senegal gerannt (vgl. A15, S. 7), dass in diesem Zusammenhang unrealistisch ist, dass der Beschwerdeführer bis zur senegalesichen Grenze gerannt sein will, zumal A._______ rund (...) Kilometer von der Grenze zu Senegal entfernt liegt und dabei noch die (...) werden müsste, dass des Weiteren erhebliche Zweifel an seinem Wohnsitz in A._______ bestehen, zumal angenommen werden muss, dass es in A._______ – entgegen seiner Behauptung – Adressen geben muss, da A._______ mit knapp 350'000 Einwohnern zum Ballungsraum B._______ gehört und heute als wichtigstes Markt- und Handelszentrum für ganz Gambia von grosser Bedeutung ist, dass im Übrigen unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer unter Umgehung der strengen Grenzkontrollen ohne Reisepapiere und ohne kontrolliert zu werden in Frankreich eingereist sein will, dass schliesslich auch an seiner Identität erhebliche Zweifel bestehen, da er vor den französischen Grenzwachbehörden geltend machte, Y._______ zu heissen (vgl. A5, S. 1/2), dass es sich damit erübrigt auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2008 näher einzugehen, E-7693/2008 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zur Diskussion steht, nicht aber ein solcher in das Heimatland des Beschwerdeführers, dass Frankreich die Rückübernahme zugesichert hat, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 EMRK) zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Frankreich offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hat und er dort zudem – wie bereits E-7693/2008 oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass auch die Kinderrechtskonvention der Zulässigkeit einer Rückführung nach Frankreich nicht entgegensteht und Frankreich selber Signatarstaat dieses Vertragswerkes der UNO ist (Inkrafttreten in Frankreich am 18. November 2002) und demgemäss Frankreich dazu verpflichtet ist, minderjährigen Asylbewerbern im Rahmen der Kinderrechtskonvention Schutz zu gewähren, dass im Übrigen auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Frankreich sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die französischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom BFM angeordnete Vollzug der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-7693/2008 (Dispositiv nächste Seite) E-7693/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax, Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum Altstätten, zu den Akten Ref.-Nr. N_______(per Telefax) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 13