Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.01.2017 E-7691/2016

January 17, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,951 words·~10 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. November 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7691/2016

Urteil v o m 1 7 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, Grand & Nisple Rechtsanwälte, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. November 2016 / N (…).

E-7691/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, verliess eigenen Angaben zufolge im Januar 2016 illegal seinen Heimatstaat und reiste auf dem Landweg nach Pakistan. Am 18. Februar 2016 gelangte er in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 2. März 2016 und am 26. September 2016 wurde er durch die Vorinstanz zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Im Rahmen der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern in B._______ in der Provinz C._______ gewohnt. Sein Vater habe jeweils zwei bis drei Monate lang gearbeitet und sei dann für ein bis zwei Nächte nach Hause gekommen. Er habe der Familie gesagt, er arbeite als Chauffeur. Seine Mutter habe dem Vater jedoch nicht geglaubt. Vor dreieinhalb Jahren sei der Vater bei einer Explosion seines Wagens getötet worden. Seine Mutter habe angenommen, es habe sich um eine Explosion einer von den Taliban gelegten Mine gehandelt. Sechs Monate nach dem Tod des Vaters hätten seine zwei älteren Brüder entschieden, die Schule abzubrechen, um als Sammeltaxifahrer für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Eineinhalb Jahre später seien beide erschossen worden. Seine Mutter habe vermutet, sie seien von den Feinden des Vaters getötet worden. Aus diesem Grund habe sie beschlossen, mit den übrigen Familienmitgliedern Afghanistan zu verlassen. Ihnen habe dafür aber das Geld gefehlt. Deshalb habe er sechs Monate nach dem Tod der Brüder in der Landwirtschaft zu arbeiten begonnen. Als er eines Tages nach Hause gekommen sei, habe er seine Mutter und seine vier jüngeren Geschwister erstochen aufgefunden. Daraufhin habe ihn seine Tante aufgenommen. Nach sechs Monaten habe sie ihm gesagt, ihre Familie und sie seien wegen ihm in Gefahr, weshalb er schliesslich aus Afghanistan ausgereist sei. B. Die Vorinstanz liess am 24. Februar 2016 eine ärztliche Knochenaltersbestimmung des Beschwerdeführers durchführen. Gemäss dem vom gleichen Tag datierten medizinischen Bericht wies der Beschwerdeführer ein Knochenalter von 17 Jahren auf. C. Mit Schreiben vom 2. März 2016 zeigte die Vorinstanz der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde an, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) handle und

E-7691/2016 forderte sie unter anderem auf, umgehend entsprechende Vorkehrungen zum Schutz des Beschwerdeführers zu treffen. D. Mit Schreiben vom 8. März 2016 wurde D._______ dem Beschwerdeführer als Vertrauensperson zugeteilt. E. Mit Verfügung vom 9. November 2016 – eröffnet am 11. November 2016 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan schob sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde. F. Mit Schreiben vom 15. November 2016 teilte Rechtsanwältin lic. iur. Linda Keller der Vorinstanz mit, mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt worden zu sein. G. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 9. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Ernennung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

E-7691/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. E AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die vorinstanzliche Verfügung stützt sich im Asylpunkt im Wesentlichen darauf, aus den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass ihn die geltend gemachten Nachteile aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe ereilt hätten. Insbesondere fehle es an einem nachvollziehbaren Motiv für die angebliche Verfolgung der Familie. Aus seinen Angaben lasse sich nicht schlussfolgern, dass der Vater Feinde gehabt habe, welche den Tod der Familienmitglieder zu verantworten

E-7691/2016 hätten. Zudem sei eine begründete Furcht nicht anzunehmen. Zwischen den Todesfällen sei jeweils eine gewisse Zeitspanne vergangen, eine Verbindung sei deshalb unwahrscheinlich. Reine Vermutungen würden nicht genügen, eine Furcht zu begründen. Er habe selber erklärt, nie bedroht worden zu sein, weshalb bei objektiver Betrachtung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden seien. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die vorinstanzlichen Erwägungen ein, es könne sich um keinen Zufall handeln, dass sämtliche Familienmitglieder umgebracht worden seien. Er habe davon ausgehen müssen, ebenfalls von den Feinden seines Vaters ermordet zu werden. Dass er keine konkreten Aussagen zu den Feinden seines Vaters machen könne, könne ihm nicht vorgeworfen werden, da er im Zeitpunkt des Todes seines Vaters erst 14 Jahre alt gewesen sei. Zudem sei er nicht über die tatsächliche Tätigkeit des Vaters informiert gewesen. Bei einer Rückkehr wäre er erheblicher Gefahr ausgesetzt – die Feinde seines Vaters seien weiterhin nicht bekannt, weshalb er auch nicht wisse, vor wem er sich schützen müsse. Diese Tatsache könne auch dadurch nicht entkräftet werden, dass er während den sechs Monaten bei seiner Tante keine Nachteile erfahren habe. Denn auch zwischen den anderen Angriffen auf seine Familie habe es jeweils grössere Zeitabstände gegeben. Zudem habe er sich in dieser Zeit versteckt gehalten. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Zeitpunkt der Flucht verfolgt gewesen, da die Feinde seines Vaters die Absicht hätten, die ganze Familie zu töten. Er stützt sich hierbei – wie er selbst erklärt – jedoch auf reine Vermutungen. Bezüglich des Todes des Vaters gab er an, seine Familie hätte zuerst gedacht, es sei reiner Zufall gewesen. Erst eineinhalb Jahre später, mit dem Tod der Brüder, habe die Mutter die Vermutung geäussert, sie seien wegen dem Vater umgebracht worden, er habe wahrscheinlich Feinde gehabt (Akten der Vorinstanz A23/18, F86). Konkrete Angaben dafür, dass es sich bei dem Tod des Vaters um eine mutwillige Tötung und nicht um einen Zufall gehandelt habe oder dass die eineinhalb Jahre später erfolgte Tötung der Brüder mit derjenigen des Vaters oder den sich nochmals Monate später zugetragenen Tötungen der restlichen Familienmitglieder direkt zusammenhängen würden und von denselben Personen verübt worden wären, ergeben sich nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass weder er noch die restlichen Familienmitglieder bedroht worden seien. Auch der Vater habe mit niemandem Streit gehabt. Einzig aufgrund der jeweils langen Abwesenheiten des Vaters nehme er an, dieser

E-7691/2016 habe nicht als Chauffeur gearbeitet, sondern sei in Machenschaften verstrickt gewesen (Akten der Vorinstanz A23/18, F33). Gleiches gilt für die geltend gemachte begründete Furcht ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte weder anlässlich der Anhörungen noch auf Beschwerdeebene konkrete Anhaltspunkte darlegen, wonach er ernsthaft befürchten müsste, bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den angeblichen Feinden seines Vaters umgebracht zu werden oder anderweitige Nachteile zu erleiden. Es genügt nicht, eine Furcht lediglich mit Umständen, welche irgendwann möglicherweise vorfallen könnten, zu begründen. Vielmehr müssen anhand einer objektiven Betrachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. Solche objektiven Anhaltspunkte sind vorliegend indes nicht gegeben. Überdies lassen die Vorbringen die Aktualität vermissen. Dem Beschwerdeführer war es nach dem Tod seiner Familie möglich, während sechs Monaten unbehelligt bei seiner Tante zu leben, ohne bedroht zu werden oder sonstigen Nachteilen ausgesetzt zu sein. Angesichts dieser Tatsache und der seither vergangen Zeit ist nicht anzunehmen, er werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. 4.4 In Würdigung der gesamten Umstände und der Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG darlegen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 4.5 Die Frage, ob die Asylvorbringen des Beschwerdeführer als glaubhaft oder unglaubhaft zu bewerten sind, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da selbst im Falle der Annahme, dass seine Aussagen den Tatsachen entsprechen sollten, diese aus den vorstehenden Gründen als in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant zu bezeichnen sind. 5. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E-7691/2016 6. 6.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-7691/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Stefanie Brem

Versand:

E-7691/2016 — Bundesverwaltungsgericht 17.01.2017 E-7691/2016 — Swissrulings