Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7687/2016
Urteil v o m 1 7 . Oktober 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, Grand & Nisple Rechtsanwälte, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. November 2016 / N (…).
E-7687/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer sei (…) 2016 illegal von seinem Dorf B._______ nach Äthiopien ausgereist. Danach sei er über verschiedene afrikanische Länder nach Italien gelangt (A7 S. 8 f.), wo er am (…) 2016 in C._______ daktyloskopiert wurde (A4). Am 13. September 2016 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte (A7 S. 9). Gestützt auf eine Knochenaltersbestimmung – durchgeführt am 16. September 2016 – betrage das Knochenalter des Beschwerdeführers 17 Jahre (A6). B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. September 2016 (A7) und der Anhörung vom 20. Oktober 2016 (A12) brachte der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Eltern verstorben seien (A7 S. 4). In seiner Heimat habe er bisher weder zivilen noch militärischen Nationaldienst geleistet (A7 S. 5). Doch Freunde hätten als Schlepper gearbeitet; so sei auch er verdächtigt worden, Leute über die Grenze zu bringen. Deswegen sei er verhaftet und für drei beziehungsweise vier Tage in einem Gefängnis festgehalten worden (A7 S. 5 und 10 f.; A12 F57 ff. und 79 ff.). Dort habe man ihm mitgeteilt, dass er in den Militärdienst einrücken müsse. Am vierten Tag sei ihm während eines Toilettengangs die Flucht aus dem Gefängnis gelungen, worauf er nach Äthiopien gegangen sei (A7 S. 11 f.; A12 F57 ff. und 79 ff.). C. Mit Verfügung vom 8. November 2016 – dem Beschwerdeführer persönlich am 14. November 2016 und der Vertrauensperson am 17. November 2016 auf postalischem Weg eröffnet – wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und die Wegweisung angeordnet. Indes sei diese aus Gründen der Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen. Das SEM hielt als Begründung in seiner negativen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer in zentralen Punkten seiner Asylbegründung widersprüchliche Angaben gemacht habe; ausserdem seien seine Schilderungen oberflächlich und vage. Insgesamt seien die Vorbringen daher als unglaubhaft zu qualifizieren (Art. 7 AsylG [SR 142.31]). Darüber hinaus seien den Akten keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen, welche der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea zu gewärtigen habe. D. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
E-7687/2016 vertreterin mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, dass ihm nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung zuzuerkennen sei. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Dabei wurde an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers festgehalten, da die angeblichen Widersprüche nachvollziehbar zu erklären seien. Er habe glaubhaft geschildert, dass er von den Behörden zu Unrecht verhaftet worden sei und ihm die zwangsweise Eingliederung in den Militärdienst drohe. Ausserdem sei er illegal aus Eritrea ausgereist. E. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 wurde die unentgeltliche Rechtspflege durch das Bundesverwaltungsgericht gewährt und die mandatierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. F. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 3. August 2017 hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift – unter Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 – keine neuen erheblichen Tatsachten oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Rechtsvertreterin verzichtete mit Schreiben vom 22. August 2017 auf die Eingabe einer Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
E-7687/2016 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das SEM zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint beziehungsweise sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-7687/2016 5. 5.1 In der Verfügung des SEM vom 8. November 2016 wird überzeugend aufgezeigt, aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers Zweifel bestehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die entsprechenden, ausführlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch wenn es sich bei den dargestellten Widersprüchen teilweise nicht um fundamentale Unstimmigkeiten handelt, wirkt sich deren Summe doch negativ auf die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers aus. Überdies ist festzustellen, dass diese – wie z.B. der Aufenthalt im Militärgefängnis, welches sich in einem kleinen Dorf befinde (A12 F79 ff. und 111 ff.), die Flucht aus dessen Gewahrsam (A12 F57 und 93 ff.) sowie die illegale Ausreise (A12 F57 ff.) – unpersönlich sowie zu wenig präzise erscheinen. Selbst die Darlegung, dass er die Schuhe habe ausziehen müssen, an den Händen gefesselt worden sei, es Läuse gehabt habe und es dreckig gewesen sei (A12 F87), erscheint emotionslos und stereotyp. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist jedoch eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Darlegung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Diese Mängel können in casu auch nicht durch das jugendliche Alter des Beschwerdeführers erklärt werden, sind doch auch Jugendliche fähig, selbst Erlebtes realitätsnah, kohärent und widerspruchslos dazulegen. Es ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung angab, sich nicht mehr erinnert zu haben, dass nach der Flucht auf ihn geschossen worden sei, ist dies doch nicht alltäglich (A12 F129).
Da die Verhaftung des Beschwerdeführers nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft erscheint, ist auch die Umschreibung der Einberufung ins Militär äusserst zweifelhaft, zumal auch diesbezüglich widersprüchliche Aussagen gemacht wurden (A12 104 ff., 111 f. und 119 ff.). 5.2 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es bleibt somit zu prüfen, ob er wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
E-7687/2016 Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.3 Durch die so genannte Republikflucht wird zum Flüchtling, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5 m.w.H.). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar nach Art. 54 AsylG nicht Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5.3.1 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5). 5.3.3 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Fokus der Militärbehörden stand. Weitere Anknüpfungspunkte, welche ihn als missliebige Person erscheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten,
E-7687/2016 sind nicht erkennbar. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es folglich nicht gelungen, eine glaubhafte und relevante Verfolgungsgefahr darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 8. November 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-7687/2016 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG), zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er nicht weiterhin fürsorgeabhängig wäre. 9.2 Gemäss Verfügung vom 22. Dezember 2016 wurde lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin bestellt (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Da keine Kostennote seitens der Rechtsbeiständin eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist der Aufwand pauschal auf Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7687/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 600.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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