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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2016 E-7687/2015

September 30, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,005 words·~15 min·4

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7687/2015

Urteil v o m 3 0 . September 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Philippe Baumann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 / N (…).

E-7687/2015 Sachverhalt: A. Dem Beschwerdeführer wurde am 2. Juni 2014 auf dem Schweizer Generalkonsulat in Istanbul ein Laissez-Passer für schriftenlose Personen und ein Visum, gültig vom 2. Juni 2014 bis 30. August 2014, ausgestellt. Am 10. Juni 2014 reiste er auf dem Luftweg in die Schweiz und ersuchte am 17. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel um Asyl. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Juli 2014 machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Provinz Al-Hasaka, und sei von Ethnie Kurde. Politisch habe er sich nie engagiert. Er habe jeweils im Sommer in C._______ bei Damaskus als Küchenhilfe gearbeitet. Ansonsten sei er in D._______ (Arabisch: E._______, Provinz Al-Hasaka) im Kleiderladen der Familie tätig gewesen. Die Behörden hätten in diesem Laden ein paar Mal nach seinem in die Schweiz gereisten Bruder gefragt. Weitere Probleme habe er diesbezüglich nicht gehabt. Zudem habe ihn die PYD (Partei der demokratischen Union) mehrmals aufgefordert mitzuhelfen. Er habe jedoch bei keiner Seite mitmachen wollen und sei bei keiner Partei gewesen. Deshalb habe er sich der Aufforderung widersetzt, was keine Konsequenzen nach sich gezogen habe. Im Weiteren habe er befürchtet, vom syrischen Regime für den Militärdienst zwangsrekrutiert zu werden. Am 29. November 2012 sei er deshalb in die Türkei gereist. Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass, seine ID-Karte und das erwähnte Laissez-Passer mit dem Visum ein. C. Anlässlich der Anhörung vom 28. Januar 2015 zu den Asylgründen machte er zusätzlich zu den Vorbringen bei der BzP im Wesentlichen geltend, er sei ursprünglich ein Maktumin gewesen. Später sei er ein Ajnabi geworden und im Jahr 2011 habe er sich in Syrien einbürgern lassen. Im Jahr 2000 sei er in C._______ von einem Mitarbeiter des politischen Sicherheitsdienstes für drei Tage inhaftiert worden, weil er ein kurdisches Armband getragen und sich im Gespräch mit diesem bejahend zur Existenz Kurdistans geäussert habe. Weiter habe er in C._______ und F._______ anlässlich der Unruhen von Qamishli im Jahr 2004 demonstriert. Dabei sei er für zehn Tage inhaftiert worden. Danach sei er regelmässig von der Kriminalpolizei, vom Staatssicherheitsdienst und vom politischen Sicherheitsdienst vorgeladen worden. Im Jahr 2007 sei er in G._______, beim Versuch nach

E-7687/2015 Europa zu gelangen, festgehalten und wegen versuchter illegaler Ausreise verurteilt worden. Gleichzeitig sei er aufgrund der Demonstrationsteilnahmen vom Jahre 2004 für fünf Tage inhaftiert und dabei jeden Tag gefoltert worden. Nach dieser Zeit hätten ihn die Polizisten im Heimatdorf bei jedem Problem mitnehmen wollen, beziehungsweise sei er, wann immer möglich, festgenommen worden. Im Jahr 2011 sei seinem Onkel, mutmasslich aufgrund der erwähnten Demonstrationsteilnahmen, eine geheimdienstliche Aufforderung der Nachrichtendienstabteilung 230 ausgehändigt worden. Darin sei er aufgefordert worden, sich umgehend beim nächstgelegenen Regierungsposten zu melden. Von dieser Aufforderung habe er jedoch erst nach seiner Ausreise in die Türkei erfahren. Die letzten vier bis fünf Monate vor seiner Ausreise habe er in B._______ zum Missfallen der PYD respektive YPG (kurdische Volksverteidigungseinheiten) an Demonstrationen, die vom kurdischen Nationalrat organisiert worden seien, teilgenommen. Er sei auch einmal von der YPG vorgeladen worden, da er sich gegen sie gestellt und sich mit Personen der Partei «Parti» getroffen habe. Die YPG habe überdies verlangt, dass er mit ihnen in den Krieg ziehe, was er jedoch verweigert habe. Wäre er in Syrien geblieben, hätte er aufgrund dessen bestimmt Probleme bekommen oder wäre allenfalls umgebracht worden. Deshalb habe er Ende November 2012 Syrien verlassen. Nach der Ausreise sei er von den YPG weiterhin bei seiner Familie gesucht worden. Als er am 31. Januar 2013 illegal von der Türkei nach Europa habe gelangen wollen, sei er von den türkischen Behörden festgenommen und in Syrien an die Freie Syrische Armee beziehungsweise Al-Nusra Front übergeben worden. Nach einer einmonatigen Ausbildung an der Waffe sei ihm die Flucht von dieser Gruppe gelungen. Gemäss seinen Angaben habe er zirka im März 2013 erneut die Grenze in die Türkei passiert und sei nach Istanbul gereist. Der Beschwerdeführer reichte (alles im Original) einen Ajnabi-Ausweis, einen Personalregisterauszug, eine Wohnsitzbestätigung aus C._______ (beschädigt) sowie sein Militärdienstbüchlein ein. D. Am 12. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer geheimdienstlichen Aufforderung der Nachrichtendienstabteilung 230, sich beim nächstgelegenen Regierungsposten zu melden, ein. E. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 – eröffnet am 3. November 2015 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,

E-7687/2015 lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Syrien die vorläufige Aufnahme. F. Mit Eingabe vom 27. November 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein. Darin beantragte er deren Aufhebung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.–. H. Am 21. Dezember 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;

E-7687/2015 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-7687/2015 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend. So habe er die zwei bei der Anhörung dargelegten Inhaftierungen in den Jahren 2004 und 2007 sowie die weiteren Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden in der BzP mit keinem Wort erwähnt. Insbesondere bei der prägenden Folter wäre davon auszugehen, dass er diese bei tatsächlichem Zutragen bereits in der Erstbefragung vorgebracht hätte. Auch die Festnahme in der Türkei im Jahr 2010 und die darauffolgende Auslieferung an die Freie Syrische Armee beziehungsweise Al-Nusra Front in Syrien sei in der BzP unerwähnt geblieben. Zudem sei er zuvor legal in die Türkei eingereist und habe später legal mit einem Visum von der Türkei aus in die Schweiz gelangen können, was ebenfalls gegen eine Ausschaffung durch die türkischen Behörden spreche. Vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 AsylG liesse sich ferner das Verschweigen wesentlicher Sachverhalte auch nicht mit dem summarischen Charakter der BzP und deren relativ kurzen Zeitdauer erklären. Ausserdem sei eine Einbürgerung als syrischer Staatsangehöriger bei einer vorangehenden Verhaftung durch die syrischen Geheimdienste äusserst zweifelhaft. Im Weiteren sei angesichts der geltend gemachten Verfolgung durch die syrischen Behörden beziehungsweise der Gefahr, in den Militärdienst eingezogen zu werden, nicht davon auszugehen, dass ihm die wiederholten Reisen quer durch Syrien ohne weitere Festnahmen gelungen wären. Der entsprechende Einwand, sein Chef habe die Regierung bestochen, sei unbehelflich. Sein eingereichtes, durch Schmiergeld erworbenes Militärdienstbüchlein könne seine Vorbringen ebenfalls nicht belegen, da solche Dokumente häufig gefälscht oder käuflich erworben würden. So sei er denn auch nie in persönlichem Kontakt mit den Militärbehörden gestanden und habe keinerlei Angaben zu einem Aushebungsverfahren machen können. Des Weiteren sei seine vorgebrachte Festnahme im Jahr 2004 nicht asylrelevant, da ein genügend enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Ausreise im Jahr 2012 fehle. Ebenso wenig sei die unsichere Lage in Syrien von asylrechtlicher Relevanz, da er diesbezüglich weder gezielt noch aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund mit Nachteilen konfrontiert gewesen sei. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wandte der Beschwerdeführer wiederum ein, er habe bei der BzP nur einige seiner Asylgründe nennen können, da es sich dabei um eine Befragung mit summarischem Charakter gehandelt

E-7687/2015 und er unter Zeitdruck gestanden habe. Seine Einbürgerung als syrischer Staatsbürger sei entgegen der vorinstanzlichen Auffassung auch vor dem Hintergrund seiner Verhaftungen glaubhaft, da das syrische Regime durch die Einbürgerung von kurdischen Männern Militärdienstangehörige habe mobilisieren und die Kurden habe auf seine Seite ziehen wollen. Die wiederholten unbehelligten Reisen quer durch Syrien vor und nach seiner ersten Ausreise in die Türkei seien aufgrund der Bestechung der syrischen Behörden durch seinen Arbeitgeber nachvollziehbar. Ferner bekräftigt er die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bezüglich der Auslieferung nach Syrien durch die türkischen Behörden an die Freie Syrische Armee beziehungsweise die Al-Nusra Front und die Begründetheit seiner Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Des Weiteren sei zu beachten, dass seinem Bruder in der Schweiz aufgrund dessen politischer Tätigkeiten Asyl [recte: die vorläufige Aufnahme für Flüchtlinge] gewährt wurde und er auch deshalb Probleme mit den syrischen Behörden bekommen habe. 6. 6.1 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2015 wurde die mittels summarischer Prüfung festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit begründet, „dass das SEM in seinen Erwägungen mit im Wesentlichen überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt sein dürfte, die Aussagen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) sowie jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, dass die Argumentation des SEM, der Umstand, dass der Beschwerdeführer wesentliche Vorbringen erst anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, spreche gegen deren Glaubhaftigkeit, überzeugend erscheint, insbesondere zumal es sich dabei um äusserst prägnante Ereignisse handeln dürfte (Inhaftierung und Folter; Festnahme durch die Freie Syrische Armee beziehungsweise die Al Nusra Front), dass die Begründung der Vorinstanz, seine Angst vor einer Verfolgung durch die syrische Regierung beziehungsweise vor einem Einzug in den Militärdienst sei mit seinen wiederholten Reisen zwischen Damaskus und B._______ nicht vereinbar, nachvollziehbar erscheint, dass auch die Aussage des SEM, seine Vorbringen betreffend die geltend gemachte Festnahme im Rahmen der kurdischen Demonstrationen in Qamishli im Jahr 2004 würde nicht in einem genügend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Syrien im November 2012 stehen, überzeugend erscheint,

E-7687/2015 dass der Inhalt der Beschwerde, welcher sich im Wesentlichen in Wiederholungen der Vorbringen des Beschwerdeführers und allgemeinen Aussagen zur Situation in Syrien erschöpft, keine andere Sichtweise öffnet“. 6.2 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit im Wesentlichen zutreffender Begründung zur überzeugenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zuvor zitierte Würdigung gemäss Zwischenverfügung und die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, die auch nach einer eingehenden Prüfung der Akten und der Beschwerde im Wesentlichen Bestand haben. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die drohenden, ernsthaften Probleme mit der YPG aufgrund seiner politischen Tätigkeiten und der Verweigerung, sich ihrem militärischen Kampf anzuschliessen, ebenfalls erst an der Anhörung geltend machte. Im Übrigen ist es nicht plausibel, dass die PYD beziehungsweise YPG den Beschwerdeführer zum einen habe zwangsrekrutieren wollen, ihm zum anderen aufgrund seiner politischen Tätigkeiten für eine rivalisierende Partei nachgestellt habe. Des Weiteren widerspricht er sich bei der Frage, ob er sich auch die letzten Monate vor seiner Ausreise, trotz einer drohenden Festnahme durch die YPG, in die Städte getraut habe. (Akten der Vorinstanz A11 F 30, 88). Hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung seitens der syrischen Behörden ist auf weitere, von der Vorinstanz nicht monierte Ungereimtheiten hinzuweisen. So spricht der Umstand, dass dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2012 ein syrischer Pass ausgestellt wurde, ebenfalls gegen seine entsprechenden Probleme. Sein an der Anhörung geäusserter Einwand, sein Vater habe die Ausstellung des Passes organisiert, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer gemäss Angaben an der BzP den Pass selbstständig und legal beantragte. Vor diesem Hintergrund vermag auch die am 12. Februar 2015 eingereichte Kopie einer geheimdienstlichen Aufforderung der Nachrichtendienstabteilung 230, sich beim nächstgelegenen Regierungsposten zu melden, keine andere Sichtweise zu begründen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Onkel des Beschwerdeführers die besagte Aufforderung im Jahr 2011 erhalten, ihn aber erst nach seiner Ausreise in die Türkei im November 2012 über das Dokument informiert haben will. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Onkel ihn nicht früher informiert und entsprechend gewarnt haben soll. Auch die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Verfolgungssituation aufgrund der politischen Tätigkeit seines Bruders legte er weder an der BzP noch an der Anhörung dar, womit das ent-

E-7687/2015 sprechende Vorbringen ebenfalls als unglaubhaft zu werten ist. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die an der Anhörung geschilderte dreitägige Haft im Jahr 2000 in gleicher Weise wie die im Jahr 2004 erfolgte Festnahme aufgrund eines fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zur Ausreise im November 2012 nicht asylrelevant ist. 6.3 Selbst wenn aufgrund der Stempel im Reisepass des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, dass er von den türkischen Behörden an die Freie Syrische Armee beziehungsweise die Al-Nusra Front überstellt worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei gemäss seinen Aussagen um eine Rückkehr nach Syrien handelte, in die er schriftlich einwilligte. Konkreten ernsthaften Problemen sei er während seines einmonatigen Aufenthalts bei der Gruppierung nicht ausgesetzt gewesen. Aus seinen Aussagen ergeben sich auch keine Hinweise, dass die Gruppierung an seiner Person ein ernsthaftes und nachhaltiges Interesse entwickelt hätte. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Gruppe habe ihm nach einem Monat mehr Bewegungsfreiheit gewährt und auch seinen Reisepass nicht abgenommen. Unter diesen Umständen ist selbst bei tatsächlichem Zutragen nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile durch die Freie Syrische Armee beziehungsweise Al- Nusra Front drohen würden. 6.4 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. Es erübrigt sich, weiter auf die Beschwerdevorbringen und die Beweismittel einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-7687/2015 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit überprüfbar angemessen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Dezember 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-7687/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Philippe Baumann

Versand:

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