Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7649/2009 Urteil vom 21. Februar 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2009 / N (…).
E-7649/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Dezember 2008 verliess und am 6. Oktober 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 26. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung vom 24. November 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er aus C._______ stamme, Analphabet sei, als (…) und Gelegenheitsarbeiter tätig gewesen sei und die letzten rund vier Jahre in D._______ und in E._______ gelebt und Arbeit gesucht beziehungsweise Freunde besucht habe, dass sich die Gemeinde beziehungsweise eine Firma seit Jahren darum bemüht habe, Land von seinem Vater abzukaufen, dieser jedoch einen Verkauf verweigert habe, dass in der Folge der Vater erkrankt und gestorben und später sein Bruder von Unbekannten mit einer Machete ermordet worden sei, dass er sich zu jener Zeit in E._______ aufgehalten und dort von diesen Ereignissen von einem Freund erfahren habe, woraufhin er sich auf Anraten eines Fremden und aus Furcht vor seiner eigenen Tötung zum Verlassen seines Heimatstaates entschieden habe, dass er einer Anzeige bei der Polizei keine Erfolgschancen beigemessen und deshalb darauf verzichtet habe, dass er mit einem gefälschten beziehungsweise auf eine andere Person lautenden und mit dem Foto eines alten Mannes versehenen roten Pass auf dem Luftweg von einem unbekannten Ort über unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangt sei, er für die Bezahlung und Organisation der Reise die unentgeltlichen Dienste eines Fremden in Anspruch genommen habe und im Übrigen aber keine näheren Angaben zu den Reiseumständen oder zur zehnmonatigen Zeitspanne zwischen Aus- und Einreise zu machen imstande sei, dass er selber in seiner Heimat sonst nie irgendwelche Probleme gehabt habe und persönlich auch nie bedroht worden sei,
E-7649/2009 dass der Beschwerdeführer als Beweismittel Bescheinigungen betreffend den Tod seines Vaters vom (…) und jenen seines Bruders vom (…) einreichte, welche Dokumente er von einem befreundeten Pastor erhalten habe, dass er hingegen keine Identitätsdokumente zu den Akten gab und einer am 7. Oktober 2009 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist, dass er zur Erklärung geltend machte, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen, beantragt oder benötigt zu haben und er über keine weiteren Identitätsdokumente verfüge, weshalb er auch keine beschaffen könne, dass er in Nigeria im Übrigen niemanden kontaktieren könne, zumal er den Aufenthaltsort seiner Mutter nicht kenne, im Heimatland über keine weiteren Verwandten mehr verfüge und der Pastor seine Telefonanrufe nicht entgegennehme, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend machte, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 (eröffnet am 3. Dezember 2009) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen fehlenden Identitätsdokumenten und die gänzlich stereotypen, realitätsfremden sowie tatsachenwidrigen Reiseumstände den Schluss aufdrängten, er verweigere die Abgabe rechtsgenüglicher Ausweispapiere willentlich, dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz eindeutig nicht genügten, da der
E-7649/2009 Beschwerdeführer nach eigenen Angaben auf eine Anzeigeerstattung bei der Polizei verzichtet habe und dem Staat mithin keine Schutzpflichtverletzung vorgeworfen werden könne, dass angesichts der beträchtlichen Grösse Nigerias zudem davon auszugehen sei, er sei in anderen Landesteilen keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt, weshalb er innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung habe und in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange und dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass in Nigeria weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und vorliegend auch keine individuellen Gründe auszumachen seien, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 (Poststempel vom 9. Dezember 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass er in der Begründung auf ein als Beweismittel beigelegtes neues Arztzeugnis (…) verweist, gemäss welchem (…),
E-7649/2009 dass angesichts der somit gebotenen weiteren Abklärungen die Sache an das BFM zurückzuweisen sei, welches einerseits die medizinischen Abklärungsergebnisse abzuwarten und in der Folge gegebenenfalls die Therapierung in Nigeria hinsichtlich Zugang, Erschwinglichkeit und Qualität zu prüfen habe, dass nach seiner Meinung diese Voraussetzungen nicht gegeben seien, er vielmehr in Nigeria an Leib und Leben gefährdet wäre und daher der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar erscheine, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2009 den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers für die Dauer des Beschwerdeverfahrens feststellte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) guthiess und die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 30. Dezember 2009 einlud, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragt, (medizinische Ausführungen), dass der Beschwerdeführer mit fristgerecht eingegangener Replik vom 18. Januar 2010 einen Arztbericht vom (…) vorlegt, gemäss welchem (medizinische Ausführungen), dass der Beschwerdeführer im September 2010 im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten in Erscheinung getreten ist und die Instruktionsrichterin daher in der Absicht, das Beschwerdeverfahren beschleunigt zum Abschluss zu bringen, den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. November 2010 aufforderte, bis zum 6. Dezember 2010 aktuelle Arztberichte betreffend seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorzulegen und die behandelnden Ärzte gegenüber BFM und Bundesverwaltungsgericht von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, wobei sich das Gericht bei unbenütztem Fristablauf vorbehalte, auf die bestehenden Akten abzustellen, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit geboten wurde, seine Beschwerde weiter zu ergänzen und er zudem auf Art. 32 Abs. 2 VwVG aufmerksam gemacht wurde, wonach verspätete, aber
E-7649/2009 ausschlaggebende Vorbringen auch nachträglich berücksichtigt werden könnten, dass die Frist unbenützt abgelaufen ist und bis zum Urteilszeitpunkt keine Stellungnahmen eingegangen sind, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
E-7649/2009 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und auch keine entsprechenden Bemühungen unternommen hat, dass das BFM überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, zumal diesbezüglich in der Beschwerde nichts beanstandet wird,
E-7649/2009 dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass ihm diesbezüglich gar eine Missachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 insb. Bstn. a, b und d AsylG) zur Last zu legen ist und insbesondere die gänzlich unplausibel geschilderten Reiseumstände das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit hinterlassen, welche Umstände die Annahme einer allfälligen Verfolgungssituation bereits in den Hintergrund rücken lässt, dass sich auch aus den weiteren Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen wiederum verwiesen werden kann, und den dortigen Erkenntnissen augenfällig keine flüchtlingsrechtlich relevanten Benachteiligungen oder Befürchtungen ergeben, der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, und weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass hinsichtlich des vorinstanzlich erkannten Bestehens innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten speziell auch auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 24. November 2009 (A15, dort F44 und F61-68) verwiesen werden kann, dass die Beschwerde mangels konkreter Beanstandungsvermerke auch diesbezüglich zu keiner anderen Beurteilung zu führen vermag, dass weiter auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen ist, wonach als "Wegweisungshindernisse" nach Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nur Hinweise gelten, die sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs auswirken können, nicht aber solche, welche die Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Vollzugs betreffen (BVGE 2009/50 E. 5-8), dass – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält – (medizinische Ausführungen),
E-7649/2009 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
E-7649/2009 erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, (medizinische Ausführungen), dass angesichts dessen und in Bestätigung des Inhalts der Vernehmlassung vom 30. Dezember 2009 die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges mangels einer medizinischen Notlage gegeben ist, zumal der Beschwerdeführer die Aufforderung vom 15. November 2010 zur Einreichung aktualisierter Arztberichte ignoriert und auch die Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung nicht wahrgenommen hat, weshalb davon auszugehen ist, an der aktenkundigen medizinischen Sachlage habe sich zwischenzeitlich nichts geändert (vgl. diesbezüglich auch BVGE 2009/50 E. 10), dass überdies keine weiteren Vollzugshindernisse individueller Art auszumachen sind, zumal die behördliche Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und Substanziierungslast (Art. 7 AsylG) der Gesuch stellenden Person findet und der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten offenkundig nicht nachzukommen gewillt ist, dass deshalb vorliegend davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer verfüge in Nigeria über ein intaktes verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz, eine Unterkunft sowie
E-7649/2009 bildungsmässige und wirtschaftliche Voraussetzungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, dass der Vollzug der Wegweisung somit vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigerias schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren Erhebung aber in Berücksichtigung der mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2009 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-7649/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: