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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2017 E-7647/2016

June 16, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,236 words·~11 min·1

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. November 2016

Full text

– Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7647/2016

Urteil v o m 1 6 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. November 2016 / N (…).

E-7647/2016 Sachverhalt: A. Der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar 2015 in Richtung Äthiopien. Von dort gelangte er via den Sudan, Libyen und Italien am 5. Mai 2015 in die Schweiz, wo er am Folgetag ein Asylgesuch stellte. B. B.a Nachdem der Beschwerdeführer dem Testbetrieb in B._______ zugewiesen worden war, fand am 7. Mai 2015 die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 13. Mai 2015 wurde ein sogenanntes beratendes Vorgespräch mit ihm durchgeführt. B.b Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich um seine Mutter kümmern müssen, weil sein Vater als Widerstandskämpfer im Krieg gefallen sei. Die heimatlichen Behörden hätten ihn in den Militärdienst einziehen wollen und der Mutter mehrmals Marschbefehle überbracht. Er habe sich aber versteckt gehalten und sich so während längerer Zeit dem Zugriff der Einberufungsbehörden entziehen können. Schliesslich habe er sich aus Furcht vor einer Aufgreifung zur illegalen Ausreise aus Eritrea entschieden. C. Mit Zwischenentscheid vom 29. Mai 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer dem ordentlichen Verfahren (ausserhalb des Testphasenverfahrens) zu. Am 22. Oktober 2015 orientierte das SEM ihn über die Beendigung eines zuvor eingeleiteten Dublin-Verfahrens und über die materielle Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz. D. Am 29. April 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er bestätigte und ergänzte dabei seine bereits aktenkundigen Vorbringen. Bei dieser Anhörung reichte er auch eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 8. November 2016 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.

E-7647/2016 F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Asylentscheids des SEM und die Asylgewährung, eventuell die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses; ausserdem wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. H. In seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2017 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit, sich zur Stellungnahme des SEM zu äussern. Der Beschwerdeführer liess die ihm gesetzte Replikfrist ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-7647/2016 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen kürzlich ergangenen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-7647/2016 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigenschaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54 AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe seien von diesem vage, pauschal und unklar geschildert worden – dies in auffälligem Gegensatz zu anderen Ausführungen etwa zu den Details der landwirtschaftlichen Arbeit; seine Asylvorbringen würden auch einen deutlichen Mangel an sogenannten Realkennzeichen aufweisen. Die behauptete illegale Ausreise aus Eritrea sei, ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer bestritt in seinem Rechtsmittel einerseits die Richtigkeit der Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM. Was Realkennzeichen seien, wisse er nicht; aber er habe seine Verfolgungssituation wahrheitsgemäss geschildert. Natürlich habe er die Arbeit als Hirte detaillierter beschreiben können als die Tatsache, dass seine Mutter für ihn Vorladungen in Empfang genommen habe; es sei ja auch nur sie gewesen, die dem behördlichen Druck unmittelbar ausgesetzt gewesen sei. Er habe sich seit Eintreffen der ersten Vorladung nur noch selten zu Hause aufgehalten und sei die meiste Zeit in der Wüste auf den Feldern der Familie geblieben; dies auch, weil einige Dorfbewohner Spitzel gewesen seien, die seine Anwesenheit den Behörden hätten verraten können.

E-7647/2016 5.2.2 Andererseits kritisierte der Beschwerdeführer die neue Praxis des SEM, illegale Ausreisen aus Eritrea nicht mehr automatisch als flüchtlingsrechtlich relevant zu anerkennen. Die im Sommer 2016 diesbezüglich vorgenommene Praxisänderung der Vorinstanz sei nur auf wissenschaftlich fragwürdige Quellen und Schlussfolgerungen abgestützt und inhaltlich falsch. 5.3 5.3.1 Was die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe anbelangt, schliesst sich das Gericht nach Durchsicht der gesamten Akten der Auffassung des SEM vollumfänglich an. 5.3.2 Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer argumentativ nichts Ernsthaftes entgegenzusetzen vermag. 5.3.3 Ergänzend stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei zwischen Erreichen seines (…) Lebensjahres (also ab […] 2011) und der Ausreise im Januar 2015 alle vier bis fünf Monate ein Marschbefehl für ihn bei der Mutter abgegeben worden. Diese habe die Beamten hingehalten, indem sie ihnen gesagt habe, ihr Sohn sei am Arbeiten oder in der Wüste (vgl. Protokoll Anhörung S. 6 ad F39 f.). Die Vorstellung, die eritreischen Militärbehörden würden rund zehn solche Schriftstücke für den Beschwerdeführer abliefern, ihn aber nie auf den in der Wüste gelegenen Feldern der Familie suchen, muss als gänzlich lebensfremd bezeichnet werden; dies umso mehr als er selber angegeben hat, wenn sie ihn dort gesucht hätten, hätten sie auch dort gefunden (vgl. a.a.O. S. 15 ad F110). Ebenso unrealistisch ist die Annahme, der Beschwerdeführer sei in diesen dreieinhalb Jahren gelegentlich zu seiner Mutter zurückgekehrt, ohne dass ihn die im Dorf lebenden Behördenspitzel gesehen und verraten hätten. 5.3.4 Schliesslich fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer – der nachträglich zu Hause eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter besorgen konnte – keinen einzigen dieser angeblichen Marschbefehle zu den Akten gereicht hat. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft qualifiziert und sein Asylgesuch abgewiesen hat.

E-7647/2016 6. 6.1 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. Dieser begründet sein Rechtsmittel im Ergebnis auch mit dem Vorbringen, die Praxisänderung des SEM sei inhaltlich zu Unrecht erfolgt. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen und als Referenzurteil publizierten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. 6.2.1 Nach einer umfassenden Analyse aller zur Verfügung stehenden Länderinformationen kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. 6.2.2 Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. 6.2.3 Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5). 6.3 Aus den Akten des Beschwerdeführers werden solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nach dem oben Gesagten nicht ersichtlich. 6.4 Es ist ihm somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.

E-7647/2016 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 8. November 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7647/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

E-7647/2016 — Bundesverwaltungsgericht 16.06.2017 E-7647/2016 — Swissrulings