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Bundesverwaltungsgericht 09.02.2010 E-7642/2009

February 9, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,304 words·~12 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-7642/2009 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Februar 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7642/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Kirkuk, am 27. September 2008 sein Heimatland verliess, am 21. Oktober 2008 in die Schweiz gelangte und am 22. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 28. Oktober 2008 im Transitzentrum (TZ) Altstätten die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 13. August 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme ursprünglich aus Kirkuk, habe seit dem Jahre (...) mit seiner Familie in Suleimaniya gelebt, sei dort in die Schule gegangen und habe in den Jahren (...) bis (...) dort als Plattenleger gearbeitet, bevor er im (...) auf Geheiss der Behörden zusammen mit seiner Familie nach Kirkuk habe umziehen müssen, dass er in Kirkuk aufgrund der schlechten Sicherheitslage wie in einem Gefängnis habe leben müssen, sich infolge der häufigen Anschläge und Entführungen gefürchtet habe und sich deshalb entschlossen habe, Kirkuk und sein Heimatland zu verlassen, dass er behördlicherseits weder in Suleimaniya noch in Kirkuk je verfolgungsrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2009 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, ihn – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum 4. Januar 2010 zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, allgemeine schlechte Sicherheitsbedingungen würden nicht zur Asylgewährung führen, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, weshalb es sich erübrige, auf – vorhandene – Ungereimtheiten (beispielsweise sei E-7642/2009 unklar, ob er tatsächlich vor seiner Ausreise im Jahre 2008 in Kirkuk gelebt habe) in den Vorbringen einzugehen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben ursprünglich nicht aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stamme, seine Wegweisung dorthin jedoch zumutbar sei, dass er zwischen den Jahren (...) und (...) in Suleimaniya gelebt habe, dort zur Schule gegangen sei, dort in den Jahren (...) bis (...) als (...) gearbeitet habe, deshalb mit Sicherheit mit den Umständen in Suleimaniya vertraut sei und sich trotz seines jugendlichen Alters dort wieder niederlassen könne, dass seine im Irak verbliebene Familie, die ebenfalls in Suleimaniya gelebt habe, den Beschwerdeführer, der im (...) volljährig werde, vor Ort unterstützen könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen sei und eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, E-7642/2009 SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Verfügung des BFM vom 4. November 2009 bezüglich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung aus der Schweiz mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach der Vollzug der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz bilden, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar E-7642/2009 oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, damit begründet, die Rückkehr in den Irak sowohl nach Kirkuk als auch nach Suleimaniya - sei unzulässig, zumindest aber unzumutbar, dass aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Beschwerdeführer im (...) auf Geheiss der kurdischen Behörden in Suleimaniya mit seiner Familie zwangsweise nach Kirkuk umsiedeln musste, dass in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, zur Einschätzung des BFM, wonach es aufgrund von Ungereimtheiten unklar sei, ob der Beschwerdeführer - vor seiner Ausreise aus dem Heimatland - in Kirkuk gelebt habe, könne nicht viel angemerkt werden, da das BFM diese auch nicht näher bezeichnet habe, dass bei Durchsicht der Akten die entsprechenden Ungereimtheiten jedoch offenkundig werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vorbrachte, die bekanntesten Moscheen der Stadt Kirkuk nicht zu kennen, da er nicht in die Stadt gegangen sei (Akten BFM A 1/10 S. 6), bei der zusätzlichen Anhörung jedoch eine der grossen Moscheen zu nennen wusste (A23/10 F61), dass daraus zu schliessen ist, er habe sich nachträglich Kenntnisse über Kirkuk angeeignet, so dass er anlässlich der zusätzlichen Anhörung auch verschiedene Krankenhäuser von Kirkuk zu bezeichnen im Stande war (A23/10 F60), dass er anlässlich der Erstbefragung auch keine Namen von Brücken der Stadt zu nennen vermochte (A1/10 S. 6), dass er selbst die Hausnummer, an der er (...) Jahr lang in Kirkuk gelebt habe, nicht angeben konnte (A23/10 F14), dass jedenfalls das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe sich fast meistens zu Hause E-7642/2009 aufgehalten und abends habe eine Ausgangssperre bestanden, nicht zu überzeugen vermögen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit dem(...) bis zu seiner Ausreise im September 2008 in Kirkuk gelebt hätte und bei dieser Sachlage davon ausgegangen werden müsste, er hätte bessere Kentnisse über Kirkuk, wenn er sich während (...) Jahres als (...) bis (...)-Jähriger dort aufgehalten hätte, dass daran auch eine abendliche und nächtliche Ausgangssperre nichts zu ändern vermöchte, dass auch unwahrscheinlich erscheint, dass keinerlei (behördliche) Belege für eine zwangsweise Umsiedlung nach Kirkuk bestehen (A23/10 F8), falls die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich davon betroffen gewesen wäre, dass auch die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Bestätigung der Eltern des Beschwerdeführers bezüglich ihrer Situation bis anhin nicht nachgereicht wurde, und aufgrund der Aktenlage ohne rechtlichen Schaden auf die Nachforderung verzichtet werden kann, dass aufgrund dieser Erwägungen die Frage eines Wegweisungsvollzugs nach Kirkuk offengelassen werden kann, da vorliegend zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Suleimaniya zulässig, zumutbar und möglich ist, dass entgegen des Vorhaltes in der Rechtsmitteleingabe keine Verletzung der Begründungspflicht durch das BFM erkannt werden kann, wenn in der angefochtenen Verfügung nicht explizit auf die allgemein bekannten Bestrebungen, für die Stadt Kirkuk eine kurdische Bevölkerungsmehrheit zu gewinnen, eingegangen wird, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden E-7642/2009 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Provinz Suleimaniya den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2-6.6 S. 42 ff.) dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Rückführung in die nordirakische Provinz Suleimaniya nicht generell unzumutbar ist, da dort aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.), dass, wie in der Rechtsmitteleingabe zu Recht angeführt wird, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung des Wegweisungsvollzugs voraussetzt, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, dass ein Wegweisungsvollzug von Kurden fraglich erscheint, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mossul) stammen, da die kurdischen Behörden ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern könnten, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall zu prüfen bleibt, E-7642/2009 dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, der junge, ledige und - soweit ersichtlich - gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs in die nordirakische Provinz Suleimaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass davon auszugehen ist, wonach der Beschwerdeführer ursprünglich aus Kirkuk stammt, jedoch nach der langjährigen Sozialisierung während seiner prägenden Jugend- und Adoleszenzzeit nächste und intensive Beziehungen zu Suleimaniya bestehen und er mit den Gegebenheiten an diesem Ort bestens vertraut ist, dass er auch behördlicherseits in Suleimaniya keine Nachteile erwachsen sind, dass er insbesondere nach seiner (...)jährigen Berufstätigkeit nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte oder ein solches wiederaufzunehmen in der Lage sein würde und somit dort eine wirtschaftliche Existenzgrundlage schaffen kann, dass auch in Berücksichtigung der Bestrebungen einer "Kurdisierung" Kirkuks vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte glaubhaft gemacht wurden oder ersichtlich sind, wonach dem Beschwerdeführer in Suleimaniya ein Bleiberecht verweigert würde, dass der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer und seine Familie das durch die kurdischen Behörden von Suleimaniya verwaltete Haus der Obdachlosenorganisation (im Jahre (...) [A23/10 F10]) hätten verlassen müssen, die Vorbringen des Beschwerdeführers nur unvollständig wiedergibt, war es dem Beschwerdeführer und seiner Familie doch möglich, seit dem Jahre (...) in einem anderen Quartier von Suleimaniya zu leben (A1/10 S. 1), dass zudem aufgrund obiger Erwägungen aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Beschwerdeführer, jedenfalls in der von ihm angegeben Dauer, vor seiner Ausreise aus dem Heimatland in Kirkuk niedergelassen hätte, E-7642/2009 dass es unter diesen Umständen dem inzwischen volljährigen Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich wieder im kurdischen Nordirak (Suleimaniya) einzugliedern, dass ihm zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz die Wiederansiedlung in seiner Heimat erleichtern kann, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Suleimaniya unter diesen Umständen - übereinstimmend mit dem BFM - nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Anbetracht der aussichtslosen Beschwerdebegehren abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) E-7642/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 10

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