Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.07.2017 E-7641/2016

July 5, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,737 words·~9 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7641/2016

Urteil v o m 5 . Juli 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Joël Müller, Rechtsanwalt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (…).

E-7641/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Oktober 2015 und der Anhörung vom 20. Juni 2016 gab er im Wesentlichen an, er sei im Januar 2004 in das Vanni-Gebiet gegangen, um dort für die Versorgungsabteilung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu arbeiten. Im Januar 2008 sei er während seiner Arbeit durch eine Bombe verletzt worden, weshalb er die Tätigkeit habe aufgeben müssen und mit dem Einverständnis der LTTE zu seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt sei. Im Mai 2009 habe ihn das Militär erstmals mitgenommen und befragt. Sie hätten ihn aufgrund seiner Verletzungen verdächtigt, für die LTTE gekämpft zu haben. In den folgenden Jahren sei er vom Militär wiederholt angehalten und befragt worden. Da es in den Monaten Juni und Juli des Jahres 2015 an seinem Wohnort zu Bombenexplosionen gekommen sei und das Militär ein Waffenversteck gefunden habe, habe das Militär seine Befragungen intensiviert und ihn auch gefoltert. Aus Angst vor weiteren Konsequenzen sei er Ende August 2015 aus Sri Lanka ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, die Identitätskarte seiner Ehefrau und seiner Tochter (in Kopie), seine Heiratsurkunde (in beglaubigter Kopie), seine Geburtsurkunde sowie diejenigen seiner Ehefrau, seiner Tochter und seiner Söhne (alle in beglaubigter Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftrage den zuständigen Kanton mit deren Vollzug. C. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur neuen vollständigen Erstellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei ihm der unterzeichnende Anwalt als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

E-7641/2016 D. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2017 gewährte der Instruktionsrichter die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut, ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Joël Müller als amtlichen Rechtsbeistand bei und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung. E. Mit Schreiben vom 27. April 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er die physischen Übergriffe bereits in der BzP vorgebracht. So habe er dort geltend gemacht, dass die Verhöre härter und härter geworden seien und er aufgrund der Schläge des Militärs Rückenprobleme habe. Indem die Vorinstanz seine Foltervorbringen als nachgeschoben abstemple und ihm vorwerfe, er habe diese Vorkommnisse zum ersten Mal in der Anhörung vorgebracht, habe sie eine aktenwidrige Würdigung des Sachverhalts vorgenommen. An der Anhörung hätte zudem berücksichtig werden müssen, dass er durch die Übergriffe traumatisiert sei und es ihm, wie auch die Hilfswerkvertreterin

E-7641/2016 festgestellt habe, schwer gefallen sei, die Fragen zu beantworten. Die Vorinstanz wäre überdies verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu seinen physischen Verletzungen zu treffen. Somit seien wesentliche Sachverhaltselemente nicht abgeklärt worden, weshalb die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. 3.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, ist mithin selbst verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Art. 12 VwVG N 20 ff. in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. 3.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe in der BzP mit keinem Wort erwähnt, dass er bei den Befragungen durch das Militär gefoltert oder geschlagen worden sei, was angesichts der Bedeutung dieses Vorbringens nicht nachvollziehbar sei. Die geltend gemachten Übergriffe seien nachgeschoben und somit unglaubhaft, zumal auch die Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung unsubstantiiert ausgefallen seien. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in der BzP den Anlass für die Verhöre im Juni 2015 und Juli 2015 nicht erwähnt habe und er in den Befragungen unterschiedliche Angaben zu deren Anzahl gemacht habe. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an den Erwägungen ihrer Verfügung fest. 3.4 In der Beschwerdeschrift wird zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die erlittenen physischen Übergriffe bereits in der BzP schilderte. Er gab an, er habe aufgrund der Schläge des Militärs Rückenprobleme und die Befragungen seien immer härter und härter geworden (Akten der Vorinstanz A3/12, F7.01; F8.02). Diese Aussagen bestätigte er

E-7641/2016 wiederum in der Anhörung und machte geltend, das Militär habe ihn auf den Rücken geschlagen und dadurch verletzt, aufgrund dieser Verletzungen habe er immer wieder Schmerzen (vgl. Akten der Vorinstanz A11/11; F28 und F65). Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in der Verfügung vorhält, er habe die zentralen Vorfälle der physischen Übergriffe erstmalig in der Anhörung vorgebracht, weshalb die Vorbringen nachgeschoben seien, hat sie augenscheinlich den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Aus den Akten der Vorinstanz lässt sich zudem entnehmen, dass die nur knapp 80 Minuten dauernde Anhörung äusserst kurz ausfiel und die Umstände und Hintergründe der militärischen Befragungen nicht detailliert erfragt wurden, was zur korrekten Abklärung des Asylgesuchs notwendig gewesen wäre. Die Vorinstanz wäre somit gehalten gewesen, vertiefte Abklärung betreffend die militärischen Verhöre vorzunehmen. Durch ihre diesbezügliche Unterlassung hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) und den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBER- GER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N 16). Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen – unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen

E-7641/2016 Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). 5.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der eingereichten Kostennote von Rechtsanwalt Joël Müller vom 10. Mai 2017 wird ein Aufwand von 12.25 Stunden inklusive einer Spesenpauschale von Fr. 50.– ausgewiesen. Da gemäss Art. 8 Abs. 2 VGKE nur der sachlich notwendige Aufwand entschädig wird und es sich vorliegend nicht um eine Beschwerde handelt, welche mit einem überdurchschnittlichen Aufwand verbunden war, ist der Gesamtaufwand von 12.25 Stunden auf 8 Stunden zu kürzen. Beim angegebenen Stundenansatz von Fr. 250.– , eine Spesenpauschale in der ausgewiesenen Höhe von Fr. 50.– sowie 8% Mehrwertsteuern ergibt dies eine von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 2‘210.–. (Dispositiv nächste Seite)

E-7641/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 7. November 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘210.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Stefanie Brem

Versand:

E-7641/2016 — Bundesverwaltungsgericht 05.07.2017 E-7641/2016 — Swissrulings