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Bundesverwaltungsgericht 23.01.2017 E-7624/2016

January 23, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,440 words·~12 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. November 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7624/2016

Urteil v o m 2 3 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. November 2016 / N (…).

E-7624/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess die Volksrepublik China am 23. April 2015 auf dem Luftweg, reiste gleichentags in die Schweiz ein und reichte am 27. April 2015 ihr Asylgesuch ein. Am 7. Mai 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte sie am 29. Januar 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie gehöre der Glaubensgemeinschaft Quannengshen (engl. Church of the Almighty God), welche in China verboten sei, an. Am 18. August 2014 sei ihre Cousine, die der gleichen Glaubensgemeinschaft angehöre, verhaftet worden und habe unter Folter ihren Namen preisgegeben. Am 26. August 2014 sei sie von einem Treffen nach Hause gekommen und ihr Mann habe ihr mitgeteilt, dass die Polizei dagewesen sei und nach ihr gesucht habe. Sie habe sich danach bei verschiedenen Personen versteckt gehalten. Da sie immer wieder von der Polizei gesucht worden sei, habe ihr eine Kollegin geraten, das Land zu verlassen. Dies habe sie am 23. April 2015 auch getan. B. Mit Verfügung vom 10. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden ihres Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Sie reichte mehrere Bestätigungsschreiben ihrer Kirche (englisch) und von Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft (chinesisch), drei selbst verfasste Schreiben (englisch), sowie mehrere fremdsprachige (chinesisch, holländisch, englisch) Artikel und Dokumente zu den Akten.

E-7624/2016 D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist Übersetzungen der eingereichten Dokumente einzureichen. E. Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 22. Dezember 2016) reichte die Beschwerdeführerin Übersetzungen der Bestätigungsschreiben sowie von zwei der drei selbst verfassten Schreiben ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein

E-7624/2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es sei ihr nicht gelungen, sowohl die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen wie auch die geltend gemachte Religionszugehörigkeit glaubhaft zu machen. Ihre Vorbringen würden einerseits Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen, andererseits im Hinblick auf die logische Nachvollziehbarkeit nicht überzeugen. Zudem vermittle ihr Aussageverhalten nicht den Eindruck, dass sie ihren angeblichen Glauben tatsächlich gelebt habe. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Widersprüche habe die Vorinstanz konstruiert. Ausserdem sei sie bereits (…)-jährig, weshalb ihre Gedächtnisleistung nicht so gut sei wie bei einer jüngeren Person. Andererseits sei die Übersetzungsleistung der dolmetschenden Personen teilweise ungenügend gewesen. Ihre Fluchtgründe wegen ihrer Religionsgemeinschaft seien glaubhaft. Bezüglich der Beurteilung ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft müsse der Vorinstanz auf Unwissen basierende Willkür unterstellt werden. Ausserdem sei auch hier die Übersetzungsleistung in keiner Weise hilfreich gewesen. Trotzdem seien ihre Aussagen hierzu absolut schlüssig. Widersprüche seien keine vorhanden. 4.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind. 4.3.1 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Übersetzung ihrer Aussagen sei ungenügend gewesen, geht fehl. Anlässlich der BzP gibt die Beschwerdeführerin zwei Mal zu Protokoll, dass sie die Dolmetscherin gut verstehe

E-7624/2016 und bestätigt schliesslich, dass die gemachten Aussagen der Wahrheit entsprechen und sie ihr in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden seien (SEM-Akten, A4/13 S. 2 und 10). In der Anhörung gibt sie ebenfalls an, sie verstehe den Dolmetscher (SEM-Akten, A10/22 F1). Schliesslich bestätigt sie im Anschluss an die Befragung, dass ihr das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine verständliche Sprache übersetzt worden sei, sowie dass das Protokoll vollständig sei und ihrer freien Äusserung entspreche (SEM-Akten, A10/22 S. 20). Sie muss sich somit auf den gemachten Aussagen behaften lassen. Die Anmerkung der Hilfswerkvertretung, dass die deutschen Sätze des Dolmetschers teils unklar formuliert gewesen seien, kann die Widersprüche der Beschwerdeführerin nicht erklären. Ausserdem wurde das im Protokoll Niedergeschriebene, wie bereits erwähnt, wieder ins Chinesische (Mandarin) rückübersetzt, wodurch dieses Problem sehr wahrscheinlich behoben wurde. 4.3.2 Die Vorinstanz stellt sodann zutreffend fest, dass sich die Beschwerdeführerin in mehreren Punkten widerspreche. Während sie in der BzP davon spricht, dass sie ihr Haus nach der ersten Durchsuchung durch die Polizei verlassen habe (SEM-Akten, A4/13 S. 7 f.), gibt sie in der Anhörung an, dass sie die Familie aus emotionalen Gründen nicht habe verlassen können. Sie habe sich deshalb im Keller versteckt und habe ihr Zuhause erst nach einem zweiten Besuch der Polizei verlassen (SEM-Akten, A10/22 F53). Weiter führt sie in der BzP aus, nachdem die Polizei bei ihr zu Hause gewesen sei, also am 26. April 2014, habe ihr Mann ihr mit einem Stock den Arm gebrochen, woraufhin er sie in den Spital gefahren habe (SEM- Akten, A4/13 S. 9). In der Anhörung gibt sie zu Protokoll, ihr Mann sei einmal böse auf sie gewesen, weshalb er sie gegen die Türe gestossen habe und sie sich verletzt habe. Dies sei deshalb gewesen, weil sie die Dokumente der Polizei nicht habe unterschreiben wollen, also im Oktober 2014. Ihren Arm habe sie nicht behandeln lassen (SEM-Akten, A10/22 F126 ff.). Auf Beschwerdeebene bringt sie vor, es habe sich um zwei verschiedene Ereignisse gehandelt. Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar, da von ihr anlässlich der Anhörung zu erwarten gewesen wäre, dass sie auf die Beziehung zu ihrem Mann angesprochen, auch den schlimmeren Vorfall, nämlich als er sie in den Spital bringen musste, erwähnt hätte. Schliesslich widerspricht sie sich auch dazu, wie sie von der Festnahme ihrer Cousine erfahren habe. Während sie an der BzP aussagt, sie habe dies an einem Treffen ihrer Gemeinschaft erfahren (SEM-Akten, A4/13 S. 8), gibt sie an der Anhörung zu Protokoll, dass die Polizei zu ihrem Mann gesagt habe, dass ihre Cousine festgenommen worden sei und sie es dadurch erfahren habe (SEM-Akten, A10/22 F52).

E-7624/2016 4.3.3 Stark gegen die vorgebrachte Verfolgung spricht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in China problemlos einen Pass beantragen konnte und das Land legal mit diesem Reisepass verlassen hat. Gemäss eigener Angaben hat sie ihren Reisepass am 19. November 2014 beantragt, worauf ihr der Pass am 28. November 2014 ausgestellt worden sei. Ihren Asylvorbringen nach stand sie zu dieser Zeit unter starker Beobachtung durch die chinesischen Behörden und hat sich kurz davor (Oktober 2014) sogar geweigert, die nötigen Dokumente (Reueerklärung etc.) bei der Polizei zu unterschreiben. Es ist nicht nachvollziehbar, wie ihr im chinesischen Kontext unter diesen Umständen problemlos ein Reisepass ausgestellt worden sei, zumal die Behörde, welche den Pass ausgestellt habe, die gleiche Behörde ist, die sie gesucht habe, nämlich die Kreispolizei. Gleiches gilt für die legale Ausreise aus dem Land. Sie bringt diesbezüglich vor, eine Kollegin habe herausgefunden, dass ihr Name nicht auf der Fahndungsliste stehe. Diese Aussage widerspricht jedoch wiederum der ganzen Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführerin, zumal sie ja genau vorbringt, dass sie von den Behörden gesucht worden sei. Ihre Verfolgungsvorbringen müssen deshalb als unglaubhaft qualifiziert werden. 4.3.4 Bezüglich der vorgebrachten Zugehörigkeit zu ihrer Glaubensgemeinschaft ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Aufgrund ihrer oberflächlichen Aussagen zu ihrem Glauben muss stark bezweifelt werden, dass sie tatsächlich praktizierende Gläubige der vorgebrachten Gemeinschaft ist. Aus den eingereichten Bestätigungsschreiben von Privatpersonen und dem Schreiben der Kirche, welches im Übrigen nicht einmal einen Namen einer verantwortlichen Person enthält, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die angesprochenen Schreiben müssen als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. 4.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin verfassten Schreiben zu ihrem Leben und ihren Asylgründen nichts zu ändern. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen

E-7624/2016 Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Volksrepublik China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In China herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach China. Die gesunde Beschwerdeführerin bezog in China eine Rente und es ist zu erwarten, dass ihr diese auch nach ihrer Rückkehr wieder zusteht. Sie hat ihr ganzes bisheriges Leben in China verbracht und verfügt dort über ein soziales Netz (Familie, Freunde). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist vorliegend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.

E-7624/2016 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bezüglich Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden und Datenweitergabe ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-7624/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

E-7624/2016 — Bundesverwaltungsgericht 23.01.2017 E-7624/2016 — Swissrulings