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Bundesverwaltungsgericht 16.12.2010 E-7610/2010

December 16, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,816 words·~14 min·3

Summary

Familienzusammenführung (Asyl)

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7610/2010 Urteil vom 16. Dezember 2010 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren [...], Eritrea, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung zugunsten von B._______, geboren [...], Eritrea; Verfügung des BFM vom 30. September 2010 / N (...).

E-7610/2010 Sachverhalt: A. Mit Verfügung des BFM vom 23. April 2008 wurde das am 25. Januar 2007 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch des Beschwerdeführers, eines eritreischen Staatsangehörigen, gutgeheissen und ihm Asyl gewährt. B. Mit als "Gesuch um Familienzusammenführung" betitelter Eingabe vom 8. September 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Einbeziehung der als seine Ehefrau bezeichneten B._______ in seine Flüchtlingseigenschaft. Zur Stützung des Gesuchs wurden in Kopieform sowohl eine Heiratsurkunde betreffend die Heirat vom [...] Juli 2010 im Sudan als auch die Identitätskarte der Ehefrau eingereicht. C. Mit Verfügung vom 30. September 2010 verweigerte das BFM der vorgenannten Person die Einreise in die Schweiz und wies sinngemäss das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Zudem lehnte es deren Asylgesuch ab. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit urteilsrelevant – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2010 (Datum Poststempel) focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung des BFM vom 30. September 2010 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, der als Ehefrau bezeichneten Person die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu gewähren respektive sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; in verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 2. November 2008 hielt das

E-7610/2010 Bundesverwaltungsgericht fest, über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werde abgewiesen. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG durch Einreichung einer Fürsorgebestätigung zu belegen. F. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2010 beantragte die Vorinstanz die Ablehnung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an ihren Ausführungen fest, da die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. G. Mit Eingabe vom 15. November 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine Fürsorgebestätigung vom 11. November 2010 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-7610/2010 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Vorliegend lehnte das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung des Beschwerdeführers und der als seine Ehefrau bezeichneten B._______ mit der Begründung ab, dass die Gewährung einer Familienzusammenführung, das heisst die Erteilung einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, nur für Angehörige der Kernfamilie von Flüchtlingen möglich sei. Die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung bedinge zudem, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied seiner Familie gelebt habe und die Personen durch die Flucht getrennt worden seien; dies setze eine Familienverbindung voraus, die bereits vor der Flucht bestanden haben müsse (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens stets angegeben, er sei ledig und kinderlos (vgl. A 1/8, S. 2 f., A 7/19, S. 1), weshalb grundsätzlich Zweifel an der nun neu geltend gemachten Heirat vom [...] Juli 2010 im Sudan bestehen würden. Bezeichnenderweise äussere er sich im Schreiben vom 9. September 2010 auch in keiner Weise zu den früheren Angaben oder zu allfälligen Änderungen betreffend den Zivilstand. Deshalb könne nicht geglaubt werden, dass bereits vor der Ausreise aus dem Heimatland ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe, welcher aufgrund der Flucht des Beschwerdeführers habe aufgelöst werden müssen. Auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer – wie in der Heiratsurkunde dokumentiert worden sei – die als seine Ehefrau bezeichnete B._______ zu einem späteren Zeitpunkt im Sudan geheiratet habe, seien die Bedingungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung nicht gegeben, weil auch in diesem

E-7610/2010 Fall vor der Flucht des Beschwerdeführers keine Familienverbindung bestanden habe. Daraus ergebe sich, dass das Familienzusammenführungsgesuch den Anforderungen an Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG nicht genüge, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. Unter Verweis auf Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) führte die Vorinstanz sodann aus, dass eine Prüfung der selbständigen Flüchtlingseigenschaft von B._______ nicht vorzunehmen sei. Diese Prüfung sei nur für Fälle vorgesehen sei, wo Angehörige der Kernfamilie (Art. 51 Abs. 1 AsylG) aus dem Ausland nachgezogen werden sollen. Vorliegend gehe es um den beabsichtigten Nachzug einer Frau, welche nicht zur Kernfamilie gehöre (Art. 51 Abs. 2 AsylG), womit Art. 37 AsylV1 nicht anwendbar sei und die Prüfung der selbständigen Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG daher unterbleiben könne. Gleichzeitig lehnte das BFM das Asylgesuch ab. 3.2. Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe aus, dass die hiesigen Asylbehörden festgestellt hätten, dass es ihm nicht möglich sei, im Sudan mit seiner Frau, welche er am [...] Juli 2010 in C._______ geheiratet habe, zu leben, sondern er Asyl in der Schweiz benötige. Deshalb beantrage er gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass auch seiner Frau Asyl erteilt werde und er gemeinsam mit ihr in der Schweiz leben könne. Die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 AsylG seien erfüllt und B._______ sei in seine Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen. Er habe während seines Asylverfahrens in der Schweiz seine heutige Frau nicht erwähnt, weil er nicht gewusst habe, ob er einen positiven oder negativen Asylentscheid erhalten würde; deshalb habe er ihren Namen nicht mit einem allfälligen negativen Asylentscheid in Verbindung bringen wollen. Zudem leide er psychisch enorm unter seiner Situation und es sei sein sehnlichster Wunsch, vereint mit seiner Frau zu leben. Ausserdem sei er dringend darauf angewiesen, von einer nahen Angehörigen psychisch sowie auch im Alltag unterstützt zu werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht [...] vom [...] Oktober 2010 zu den Akten; hiernach leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer depressiven Störung mit psychotischer Symptomatik und Schlaflosigkeit; aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse sei es zudem für ihn unvorstellbar, alleine zu leben; für die Stabilität und die Unterstützung der sozialen Integration des Beschwerdeführers sei mithin die Anwesenheit der Ehefrau in der Schweiz unerlässlich. Im Übrigen sei laut Art. 37 AsylV1 vor der Prüfung der Frage des

E-7610/2010 Einbezugs in dir Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten festzustellen, ob dieser selbständig die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. B._______ habe vor etwa fünf Monaten das Aufgebot für den Militärdienst erhalten; deshalb sei sie von Eritrea in den Sudan geflüchtet. Seither halte sie sich im Sudan auf, wo sie auch den Beschwerdeführer geheiratet habe. Da sie sich dem Militärdienst entzogen habe, würden ihr in Eritrea Gefangenschaft und Folter drohen; somit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. 4. 4.1. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Ihnen ist auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sofern die anspruchsberechtigten Personen durch Flucht getrennt wurden (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer behauptet, bei B._______ handle es sich um seine Ehefrau, weshalb ein Gesuch um Familienzusammenführung nach den Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG zu prüfen sei. Gemäss der zu den Akten gereichten Heiratsurkunde verheiratete sich der Beschwerdeführer mit B._______ am [...] Juli 2010 in C._______, Sudan. Das BFM zieht in der angefochtenen Verfügung in Zweifel, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei. Die entsprechenden Erwägungen werden freilich nicht nachvollziehbar; es ist nicht einzusehen, weshalb die früheren Aussagen des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren, als er noch ledig war, und die später, erst im Jahr 2010 im Sudan erfolgte Heirat nicht miteinander vereinbar sein sollten. Auch dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2008 vom BFM ein Reisedokument ausgestellt worden ist, stützt sein Vorbringen. Letztlich kann die Frage, ob es sich bei B._______ tatsächlich um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt, jedoch aus den folgenden Gründen offen gelassen werden: Die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Gewährung des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG setzt voraus, dass die betreffenden Personen vor der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und durch die Flucht getrennt wurden. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge im April 2006 seinen Heimatstaat Eritrea (vgl. A 1/8 S. 5, A 7/19 S. 1). Dass vor der Flucht des Beschwerdeführers eine

E-7610/2010 Familienverbindung beziehungsweise ein gemeinsamer Haushalt mit B._______ bestanden hätte, ist weder den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers noch der Beschwerdeeingabe zu entnehmen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdeakten act. 1, S. 7), er habe seine heutige Frau in seinem Asylverfahren nicht erwähnen wollen, weil er ihr – bei einem allfälligen negativen Asylentscheid – keine Schwierigkeiten habe bereiten wollen, ist nicht nachvollziehbar und vermag nicht zu überzeugen. Vorliegend scheitert eine Familienzusammenführung demnach am Erfordernis des vor der Flucht bestehenden gemeinsamen Haushaltes. 4.3. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte schlechte gesundheitliche Zustand ist für die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG erfüllt sind, nicht entscheidwesentlich. 4.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Einreisebewilligung und die Familienzusammenführung im Ergebnis zu Recht verweigert. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Verweigerung der Einreise) ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 18 AsylG ist jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asylgesuch zu werten. Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG (Gesuch aus dem Ausland) bewilligt das BFM Personen zur Abklärung des Sachverhalts die Einreise in die Schweiz, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2. Ein Familiennachzugsgesuch, mit dem unter anderem eine persönliche Gefährdung der sich im Ausland befindenden, nachzuziehenden Familienangehörigen geltend gemacht wird, ist nach Treu und Glauben gegebenenfalls auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Es stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Familienzusammenführung unter anderem auch eine Gefährdung von B._______ geltend machte. Dies ist zu verneinen. Mit dem Gesuch um Familienzusammenführung wurde keine Gefährdung geltend gemacht; es handelte sich bei der Gesuchseingabe um ein reines Formulargesuch, das im Wesentlichen lediglich die Personalien aufführte (vgl. BFM-Akten B1/2). Erst mit Beschwerdeeingabe vom

E-7610/2010 26. Oktober 2010 führte der Beschwerdeführer aus, dass B._______ vor etwa fünf Monaten das Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe und aus diesem Grund von Eritrea in den Sudan, wo sie sich seither aufhalten würde, geflüchtet sei. Da sie sich dem Militärdienst entzogen habe, würden ihr in Eritrea Gefangenschaft und Folter drohen; somit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Mit dieser Aussage macht der Beschwerdeführer nunmehr auf Beschwerdeebene klarerweise eine Gefährdung von B._______ geltend und begehrt um Schutz für sie. 5.3. Im Kontext der den Asylbehörden bekannten Situation in Eritrea, wonach die eritreischen Behörden eine illegale Ausreise ihrer Bürgerinnen und Bürger rigoros ahnden (vgl. namentlich U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 8. Juni 2010; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Eritrea, April 2009), muss zum heutigen Zeitpunkt das Gesuch des Beschwerdeführers, beziehungsweise müssen seine Beschwerdevorbringen nach Treu und Glauben auch als Asylgesuch aus dem Ausland mit dem Gesuch um Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG für B._______ betrachtet werden. 5.4. Muss nach Treu und Glauben ein Asylgesuch aus dem Ausland angenommen werden, so kommt der Prüfung einer allfällig originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG Vorrang vor jener der derivativen Flüchtlingseigenschaft (Prüfung des Gesuchs nach Art. 51 AsylG) zu; folglich ist in erster Linie das Asylgesuch der betroffenen Person aus dem Ausland zu behandeln (vgl. Art. 37 AsylV 1; BVGE 2007/19). 5.5. Die Vorinstanz lehnte in der angefochtenen Verfügung das Asylgesuch ab (Ziff. 2 des Dispositivs) und führte zur entsprechenden Begründung aus, dass es im vorliegenden Fall um den beabsichtigten Nachzug einer Frau gehe, welche nicht zur Kernfamilie gehöre; aus diesem Grund sei nicht zu prüfen, ob B._______ im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet sei. Wie bereits in der Erwägung 5.2. festgehalten wurde, machte der Beschwerdeführer mit dem seinerzeitigen Gesuch um Familienzusammenführung noch keine Gefährdung von B._______ geltend; da es sich hierbei lediglich um ein Formulargesuch ohne jeglichen Hinweis auf eine allfällige Gefährdungslage handelte, konnte es auch nach Treu und Glauben nicht als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 AsylG qualifiziert werden. Mit ihrer Verfügung vom 30. September 2010 trat die Vorinstanz somit auf ein Asylgesuch ein und lehnte dieses ab, welches zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht vorlag.

E-7610/2010 Erst mit Einreichung der Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2010 wurde die Gefährdung von B._______ geltend gemacht. In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2010 äusserte sich die Vorinstanz hierzu allerdings nicht, sondern verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Die dort vertretene Auffassung – eine Gefährdung nach Art. 3 AsylG sei nicht zu prüfen, wenn die betreffende Person nicht zur Kernfamilie gehöre – ist offenkundig unhaltbar. Vielmehr ist jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asylgesuch zu werten (Art. 18 AsylG) und als solches zu prüfen. Die nunmehr auf Beschwerdeebene geltend gemachte Gefährdung von B._______ wird vom BFM im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens gemäss Art. 20 AsylG (Asylgesuch aus dem Ausland) zu prüfen sein. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die erstinstanzliche Prüfung des nunmehr vorliegenden Asylgesuchs funktionell die unzuständige Behörde; das Gesuch ist zuständigkeitshalber an das BFM zu überweisen. Gleichzeitig ist freilich Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Abweisung des Asylgesuchs) aufzuheben. Zum Zeitpunkt, als das BFM die angefochtene Verfügung erlassen hat, lag nach dem Gesagten noch gar kein Asylgesuch vor, das hätte abgewiesen werden können; auf das erst später, mit den im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen, gestellte Asylgesuch für B._______ konnte sich demgegenüber die früher ergangene Verfügung noch gar nicht beziehen. Ohnehin ist nun vorerst das erstinstanzliche Verfahren ordnungsgemäss zu führen und der rechtserhebliche Sachverhalt zu erstellen. Dabei wird insbesondere auch zu entscheiden sein, ob zwecks Abklärung des Sachverhalts die Einreise von B._______ in die Schweiz zu bewilligen ist (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Eine Kopie der Beschwerdeeingabe ist demnach zur Behandlung als Asylgesuch aus dem Ausland (Art. 20 AsylG) an die Vorinstanz zu überweisen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (ermässigten) Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. November 2010 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, nachdem die Rechtsbegehren nicht aussichtslos waren und der Beschwerdeführer bedürftig ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2. Ausführungen dazu, inwieweit vorliegend von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen sei, können unterbleiben. Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht durch

E-7610/2010 einen Rechtsbeistand vertreten ist und ihm jedenfalls keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, ist jedenfalls bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-7610/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde betreffend Verweigerung der Einreise und der Familienzusammenführung wird abgewiesen. 2. Die Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. September 2010 wird aufgehoben. 3. Die Beschwerdeschrift wird zur Behandlung als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne der Erwägungen an das BFM überwiesen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:

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