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Bundesverwaltungsgericht 18.07.2008 E-7608/2007

July 18, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,454 words·~17 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-7608/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Juli 2008 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, mit diversen alias-Namen, Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2007 / N _______.. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7608/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2007 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass am 15. Oktober 2007 in Altstätten die Empfangszentrumsbefragung stattfand und am 23. Oktober 2007 die Anhörung zu den Asylgründen im Transitzentrum Altstätten durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, gemäss seiner Geburtsurkunde und seinem Schülerausweis sei er am (...) in Guinea geboren und stamme aus C._______, wo er bis zu seiner Ausreise am 11. September 2007 mit seinen Eltern und seinen (...) Geschwistern gelebt habe, dass er ab dem Alter von sieben Jahren den Schulunterricht während insgesamt 13 Jahren besucht habe, davon sieben 7 Jahre an einer Privatschule, dass in Guinea vom 20. Januar 2007 bis zum 15. Februar 2007 ein Generalstreik der Gewerkschaften gegen das Regime von Lansana Conté stattgefunden habe, dass während dieses Streiks Soldaten in seinem Wohnquartier A._______ stationiert gewesen seien und dort Jugendliche festgenommen hätten, dass der Beschwerdeführer (...) einer Jugendbewegung gewesen sei, die aus (...) Mitgliedern bestanden habe und zum Ziel gehabt habe, diese Soldaten zu bekämpfen, dass der Beschwerdeführer mit (...) Gruppenmitgliedern ein im Quartier stationiertes und mit Waffen beladenes Militärfahrzeug mit Benzin in Brand gesteckt habe, dass der Fahrer noch rechtzeitig aus dem Wagen habe flüchten können, bevor das Auto sowie die sich darin befindenden Waffen Feuer gefangen hätten, dass vier Tage nach dem Vorfall (...) Gruppenanführer von Soldaten festgenommen und wegen Sachbeschädigung zu (...) Gefängnis verurteilt worden seien, E-7608/2007 dass sich der Beschwerdeführer noch rechtzeitig vor den Soldaten bei einem Freund habe verstecken können, um danach zu seiner Grossmutter nach B._______ zu flüchten, dass der Beschwerdeführer eine Woche später zu seinem Onkel nach C._______ zurückgekehrt sei und sich bis zu seiner Ausreise bei ihm aufgehalten habe, dass die Soldaten den Beschwerdeführer immer noch gesucht hätten, weshalb er zusammen mit seinem Onkel und mit den Reisepapieren seines Cousins am 11. September 2007 C._______ per Flugzeug verlassen habe und am 12. September 2007 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass er nach der Ausreise auch mittels eines Haftbefehls gesucht worden sei, dass der Beschwerdeführer später von seinen Eltern erfahren habe, dass er immer noch gesucht würde, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2007 im Transitzentrum Altstätten aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Reise- oder Identitätsdokumente einzureichen, dass diese Aufforderung am 15. und 23. Oktober 2007 wiederholt wurde, dass der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen nicht nachkam, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2007 – eröffnet am 2. November 2007 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Akten dem BFM am 7. November 2007 – und damit innerhalb laufender Beschwerdefrist im Sinne von Art. 108 AsylG – per Telefax einen Auszug aus einer Geburtsurkunde, ausgestellt am 18. Oktober 1991, gerichtliche Vorladungen vom 7. und 13. August 2007, einen Mitgliederausweis der Union pour le Progès et le Renouveau (UPR), ein Bestäti- E-7608/2007 gungsschreiben der UPR vom 14. September 2007 und einen Haftbefehl vom 23. August 2007 übermittelte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2007 (Poststempel) gegen die Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin er unter anderem geltend machte, es sei ihm zwecks Einreichung von Identitätspapieren Zeit einzuräumen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers weder unterschrieben war noch klare Rechtsbegehren enthielt, weshalb sie ihm mit Zwischenverfügung vom 15. November 2007 unter Fristansetzung zur Verbesserung retourniert wurde, dass der Beschwerdeführer zudem gleichzeitig aufgefordert wurde, die dem BFM mit Telefax zugesandten Dokumente im Original nachzureichen, dass der Beschwerdeführer fristgemäss am 21. November 2007 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) dieser Aufforderung nachkam, dass der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verzichtete und der Vorinstanz die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung zustellte, dass sich die Vorinstanz am 9. Januar 2008 vernehmen liess und im Wesentlichen festhielt, dass sich aufgrund eines internen Dokumentenprüfberichts zahlreiche Hinweise ergeben würden, die auf Unregelmässigkeiten und Verfälschungen der eingereichten Dokumente hindeuten würden und damit massive Zweifel an deren Echtheit aufkommen lasse, dass der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 11. Januar 2008 seine Vorbringen wiederholte, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2008 ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz zur Stellungnahme zugestellt wurde, E-7608/2007 dass der Beschwerdeführer dazu nicht Stellung genommen hat, dass das Migrationsamt Thurgau mit Schreiben vom 3. Juni 2008 dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, dass für den Beschwerdeführer bereits ein 'Laissez-Passer' vorhanden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass, werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, dementsprechend einzig zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz mit anderen Worten darauf beschränkt ist, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG der Gesetzgeber indes ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5), E-7608/2007 dass dementsprechend im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat, dass mit Bezug auf das hängige Asylverfahren von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal sie in der Beschwerde nicht bestritten wird (vgl. EMARK 1996 Nr. 3, S. 19), dass der Beschwerdeführer demzufolge legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass einer urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minderjährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen ist, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1; EMARK 1998 Nr. 13; 1999 Nr. 18; 2003 Nr. 3), dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs in der Empfangsstelle am 12. September 2007 angab, er sei am (...) geboren und damit minderjährig, dass – würden diese Angaben stimmen – für den Beschwerdeführer vor der Anhörung vom 23. Oktober 2007 eine Vertrauensperson hätte ernannt werden müssen, dass gemäss gefestigter Rechtsprechung die asylsuchende Person in materieller Hinsicht die Beweislast dafür trägt, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht werde, da sie aus dieser Tatsache Rechte zu ihren Gunsten ableiten wolle (EMARK 2000 Nr. 19, E. 8b; 2001 Nr. 22 und 23; 2004 Nr. 30 E. 4.1; alle unter Verweis auf Art. 8 ZGB), ansonsten die asylsuchende Person die Folgen der Beweislosigkeit trägt, dass es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit im Allgemeinen und damit auch im vorliegenden Fall E-7608/2007 um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen eine asylsuchende Person sprechen, geht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vom 15. Oktober 2007 und der Bundesanhörung vom 23. Oktober 2007 zu Protokoll gab, gemäss Geburtsurkunde und Schülerausweis sei er am (...) geboren, habe im Alter von sieben Jahren die Schule begonnen und diese während 13 Jahren besucht, dass der Beschwerdeführer bei einer Dauer von 13 Jahren Schule jedoch bereits im Alter von drei Jahren eingeschult worden wäre, dass aufgrund der widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen, der vorliegenden Akten und der verschiedenen Fälschungsmerkmale der ins Recht gelegten Dokumente ernsthafte Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und damit auch an der Richtigkeit des von ihm angegebenen Alters bestehen, was dessen Volljährigkeit als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesen zweifelhaften Angaben keine Stellung genommen hat und zu Protokoll gab, damit einverstanden zu sein, wahrscheinlich (...) geboren worden zu sein (vgl. act. A1/10 S. 4 f.), dass der Beschwerdeführer demnach nicht in der Lage war, die von ihm anlässlich der Befragungen geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und in der Folge auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtet hat, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapiere" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht- E-7608/2007 lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen ist, dass darunter diejenigen Dokumente fallen, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen, dass diesen beiden Anforderungen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten genügen, dass allgemein von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden sollen, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatlichen Behörden ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist, dass nach diesem – engen – Verständnis demnach Identitätspapiere vorliegen müssen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen, es demgegenüber nicht genügt, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht, dass unter diesen Voraussetzungen neben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstellen können, wie zum Beispiel ein Inlandpass, andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6), E-7608/2007 dass der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt wurde, dass der Gesetzgeber mit den Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, dass nur dann auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) und demgegenüber auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann, dass, kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die protokollierten Aussagen anlässlich der Befragungen im Transit- und Empfangszentrum Altstätten sowie auf das Protokoll der direkten Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM zu verweisen ist, E-7608/2007 dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe es vorliegend unterlassen, die gesetzlich geforderten Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs abzugeben, dass auch keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, solche Papiere vorzulegen, zumal die Voraussetzungen bestanden hätten, eine Papierbeschaffung effizient anzugehen, da er während der Anhörung telefonischen Kontakt mit seinen Eltern aufgenommen und dabei Adresse und Faxnummer des Transitzentrums Altstätten durchgegeben habe, damit ihm die Eltern die erforderlichen Identitätspapiere zukommen lassen könnten, dass er auch keine Gründe angegeben habe für die Nichteinreichung seiner Reise- oder Identitätspapiere, dass darüber hinaus auch die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden könne, da die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht nach B._______ und der Suche nach ihm durch die Soldaten in zentralen Punkten widersprüchlich und ungereimt seien, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend des Generalstreiks in Guinea tatsachenwidrig seien, da die Arbeitsniederlegung vom 10. bis am 27. Januar 2007 stattgefunden habe und nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, vom 20. Januar 2007 bis zum 25. Februar 2007, dass darüber hinaus festzuhalten sei – sofern den Vorbringen des Beschwerdeführers trotz der erwähnten Widersprüche und Tatsachenwidrigkeiten überhaupt geglaubt werden könne –, es sich bei der Suche nach ihm wegen des Anzündens eines Militärfahrzeuges um eine legitime strafrechtliche Verfolgung handeln würde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG somit nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, E-7608/2007 dass es der Beschwerdeführer vorliegend unterlassen hat, die gesetzlich geforderten Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs abzugeben, dass auf die Vernehmlassung der Vorinstanz zu verweisen ist, wonach die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Kopien kein Reiseoder Identitätspapier im geforderten Sinne darstellen, dass die Gründe für die Schriftenlosigkeit im Einzelfall vom Asylsuchenden nachvollziehbar geschildert werden müssen, dass dies in casu mit vollumfänglichen Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verneinen ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene unter anderem einen Auszug seiner Geburtsurkunde sowie einen Mitgliederausweis der UPR im Original nachreichte, ohne näher zu erklären, wann und wie er in Besitz dieser Dokumente gelangt ist, dass diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer, nachträglich im Verfahren eingereichter Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht und ein aus diesem Grund gefällter Nichteintretensentscheid auch dann nicht aufgehoben würde, wenn die Papiere nachträglich auf Beschwerdeebene vorgelegt würden (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f., welcher auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat), dass die Nachreichung dieser Dokumente, welche im Übrigen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellen, somit nichts an der Sachlage zu ändern vermögen, dass nach dem Gesagten keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden vorliegen, dass das BFM darüber hinaus zu Recht und mit zutreffender Begründung von der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen ausging, wie eine Prüfung der vorliegenden Akten ergibt, E-7608/2007 dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen, da sich diese im Wesentlichen lediglich darin erschöpfen, die Ausreisegründe zu wiederholen, dass in der Beschwerde jedoch unterlassen wird, auf die Unglaubhaftigkeitsargumente der Vorinstanz konkret einzugehen, dass es der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen bezeichnenderweise unterlässt, auf Beschwerdeebene zu den vom BFM in der Vernehmlassung dargelegten Ungereimtheiten, Unregelmässigkeiten und Fälschungsmerkmalen im Zusammenhang mit den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Dokumenten Stellung zu nehmen, dass die vom BFM diesbezüglich getätigten Ausführungen vom Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erachtet werden, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung und Vernehmlassung verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz, aufgrund der Anhörung, somit zu Recht den Schluss zog, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach E-7608/2007 den Bestimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), die ihm in Guinea droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen Mann handelt, von dem keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind, welcher eigenen Angaben zufolge über ein familiäres Netz im Heimatland verfügt und somit bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt ist, dass somit auch keine individuell, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-7608/2007 dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 18 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 2 und 3 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosen und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-7608/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Erhalt des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref.-Nr. N _______; per Kurier; in Kopie) - das (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 15

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