Abtei lung V E-76/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Januar 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-76/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in C._______ (D._______) – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) Oktober 2009 verliess, per LKW in die (...) Hafenstadt E._______, von dort per Schiff an einen ihm unbekannten europäischen Küstenort und wiederum per LKW am 5. Dezember 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 11. Dezember 2009 sowie der Anhörung vom 22. Dezember 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, der (...), für den er gearbeitet habe, habe versucht, ihn zum gleichgeschlechtlichen Verkehr zu überreden, dass er angesichts der (vornehmlich finanziellen) Versprechungen des (...) dessen Drängen nach anfänglichem Widerstand schliesslich nachgegeben habe und homosexuell geworden sei, dass aufgrund seines Tabubruchs im Dorf seltsame Dinge – wie das plötzliche Versterben von Menschen und Tieren und Blut statt Wasser führende Flüsse – geschehen seien, worauf die Dorfbewohner das örtliche Orakel konsultiert hätten, dass das Orakel sein Geheimnis preisgegeben und von ihm verlangt habe, er solle ihm (...), (...), (...), (...) sowie das (...) bringen, im "(...)" das "(...)" holen sowie (...), andernfalls er selbst geopfert würde, wobei ihm zur Erfüllung dieser Forderungen eine Frist von drei Wochen gewährt worden sei, dass er (...), er sich überdies vor dem "(...)" gefürchtet und deshalb beschlossen habe, sich opfern zu lassen, dass er nach Ablauf der Frist von Dorfsoldaten mitgenommen und an einen Baum gefesselt, kurz darauf jedoch durch mehrere, von seinem Sexualpartner beauftragte Personen befreit und in Sicherheit gebracht worden sei, dass er sich hierauf zur Ausreise entschlossen habe und am nächsten Tag per Bus nach F._______ gefahren sei, wo er auf einem E-76/2010 Lastwagenparkplatz einen Mann kennengelernt habe, welcher ihn mit dem LKW nach E._______ gefahren und die Schiffsreise nach Europa für ihn organisiert habe, dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs am 5. Dezember 2009 und im Rahmen der Kurzbefragung vom 11. Dezember 2009 sowie der Anhörung vom 22. Dezember 2009 aufforderte, rechtsgenügliche Papiere einzureichen, und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass die Darstellung des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen, wonach er mit verschiedenen Verkehrsmitteln ohne jegliche Ausweispapiere, ohne je kontrolliert zu werden, bis in die Schweiz gereist sei, angesichts der strengen Hafen- und Grenzkontrollen der allgemeinen Erfahrung widerspreche, dass zudem die Tatsache, dass er über die Einzelheiten der Schiffsreise keinerlei substanziierte Aussagen habe machen können und für dieselbe auch nichts bezahlt haben wolle, gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Reisemodalitäten spreche, dass sein Aussageverhalten insgesamt darauf schliessen lasse, dass er nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände seiner Einreise zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gelangt sei, E-76/2010 dass die Knochenaltersbestimmung vom (...) entgegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit ein chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben habe, dass die Abweichung vom behaupteten Alter von (...) Jahren innerhalb des praxisgemässen Toleranzbereichs von drei Jahren liege, mithin allein aufgrund der Knochenaltersanalyse eine Identitätstäuschung nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei, die Minderjährigkeit jedoch in Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte nicht glaubhaft erscheine, dass angesichts des Aussehens des Beschwerdeführers, seiner pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten sowie seiner offensichtlich unzutreffenden Angaben zum Reiseweg vielmehr davon auszugehen sei, dass es sich bei ihm um eine volljährige Person handle, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs hierüber in Kenntnis gesetzt worden sei und seine entsprechenden Ausführungen nicht geeignet seien, die Erkenntnisse des BFM umzustossen, dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genüge, dass die tatsachenwidrigen Ausführungen zum Reiseweg erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe eröffneten, welche durch die widersprüchlichen Angaben zu diesen selbst verstärkt würden, dass der Beschwerdeführer etwa bei der Erstbefragung angegeben habe, die Drohungen der Dorfbewohner der Polizei gemeldet zu haben, wohingegen er anlässlich der Anhörung erklärt habe, er habe eine Meldung unterlassen, da sonst alles nur noch schlimmer geworden wäre, dass er im Weiteren abweichende Angaben hinsichtlich der zu erbringenden Opfergaben gemacht habe und auch seine Aussage, wonach er im Augenblick des ersten Geschlechtsverkehrs mit dem (...), auf den er sich aus pragmatischen Gründen eingelassen habe, schlagartig homosexuell geworden sei, wenig plausibel sei, E-76/2010 dass es sich selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Behelligungen hierbei um rein regionale Verfolgungsmassnahmen handeln würde, welchen er sich problemlos durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil entziehen könnte, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2010 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2009 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-76/2010 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), E-76/2010 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wobei vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Darstellung des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen, wonach er seine Reise mithilfe mehrerer fremder Personen – namentlich eines Lastwagenchauffeurs (pag. 23 und 69) sowie des Sicherheitspersonals des Hafens in E._______ (pag. 69) – bestritten habe, ohne etwas dafür zu bezahlen, angesichts des diesen Personen erwachsenden Risikos mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar ist und auch durch den Hinweis auf Gottes Hilfe (a.a.O.) nicht an Glaubhaftigkeit gewinnt, dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts strenger Hafen- sowie Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Ausweispapiere von Nigeria per LKW nach G._______ und von dort per Schiff und LKW über ihm unbekannte Transitländer in die Schweiz zu gelangen (pag. 25), dass schliesslich die Erklärung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er habe das Land überstürzt und notfallmässig verlassen und nie die Absicht gehabt, in die Schweiz zu gelangen, keineswegs zu überzeugen vermag, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unlogischen und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz- E-76/2010 lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung (...) vom 11. Dezember 2009 sowie der Anhörung vom 22. Dezember 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass insbesondere mit dem BFM festzustellen ist, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er schlagartig homosexuell geworden sei, nachdem er sich widerwillig und aus wirtschaftlichen Überlegungen auf eine Beziehung mit seinem Vorgesetzten eingelassen habe, wenig plausibel erscheint, dass die Schilderung der nachfolgenden Ereignisse – insbesondere der angeblich von ihm verlangten Opfergaben und -handlungen – auch im Kontext westafrikanischer Traditionen und Riten überaus abenteuerlich anmutet und zudem nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer die ihm gewährte Frist ungenutzt hätte verstreichen lassen sollen, um sich dem Orakel opfern zu lassen, er jedoch nach seiner Befreiung doch noch geflohen sei, dass selbst bei Wahrunterstellung der geschilderten Verfolgungsumstände festzustellen wäre, dass es sich hierbei um eine Verfolgung durch Drittpersonen handeln würde, dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne E-76/2010 auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2, S. 202), dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (a.a.O. E. 10.3, S. 203), dass Geheimkulte in Nigeria verboten sind und Drohungen und Verfolgungsmassnahmen von der Art der auf Beschwerdeebene geltend gemachten grundsätzlich strafrechtliche Untersuchungen der nigerianischen Behörden auslösen, dass sich zudem die politische Lage in Nigeria seit der demokratischen Wahl von Olusegun Obasanjio zum ersten Präsidenten (1999) wesentlich verbessert, der Staat eine durchgehende Stabilität erlangt und der amtierende Präsident Umaru Yar'Adua (seit 2007) diesen Prozess fortgesetzt hat, womit angenommen werden kann, der Beschwerdeführer habe auch weiterhin effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur, dass das BFM zudem zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer lediglich lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht hat, er mithin über eine landesinterne Aufenthaltsalternative verfügt und deshalb nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen ist, dass die sinngemässe Implikation in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des landesweiten Verbots von Homosexualität auch staatliche Verfolgung zu gewärtigen habe, nicht geteilt werden kann, da insbesondere in den südlichen Nicht-Scharia-Staaten Nigerias (u.a. D._______, wo sich der Beschwerdeführer zuletzt aufgehalten hat) homosexuelle Personen nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts weitestgehend unbehelligt leben, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen- http://de.wikipedia.org/wiki/Umaru_Yar'Adua http://de.wikipedia.org/wiki/Umaru_Yar'Adua
E-76/2010 schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass in völkerrechtlicher Hinsicht angesichts der behaupteten Minderjährigkeit von der Vorinstanz die Anwendbarkeit der KRK zu prüfen war, sie mithin im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht das Alter des Beschwerdeführers festzustellen hatte, dass jedoch die Untersuchungspflicht der Behörde ihre vernünftige Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet, welchem zudem die Substanziierungslast zukommt, dass es nämlich nicht Sache der Asylbehörde sein kann, bei Missachtung der dem Asylsuchenden obliegenden Mitwirkungspflicht und insbesondere bei Verheimlichung der wahren Identität – welche im asylrechtlichen Sinn auch das Geburtsdatum umfasst (Art. 1 Bst. a Asyl- E-76/2010 verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) – nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass das BFM der ihm obliegenden Untersuchungspflicht nachgekommen ist, indem es dem Beschwerdeführer mittels Befragung vom 11. Dezember 2009 das rechtliche Gehör zur vermuteten Volljährigkeit gewährte, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, um seine wahre Identität respektive sein wahres Alter zu verschleiern, dass er auch in der vorgenannten Befragung die berechtigten Zweifel an seiner Minderjährigkeit nicht zu entkräften vermochte und es ihm im gesamten Verfahren nicht gelungen ist, dieselbe glaubhaft darzutun, weshalb die KRK vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von E-76/2010 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer seit Geburt in C._______ gelebt hat und er dort mit seinen Eltern und Geschwistern (pag. 7) über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-76/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 13