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Bundesverwaltungsgericht 05.09.2018 E-759/2018

September 5, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,526 words·~13 min·7

Summary

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-759/2018

Urteil v o m 5 . September 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren (…), Eritrea; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2018 / N (…).

E-759/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2014 in die Schweiz einreiste und am 3. Juli 2014 um Asyl nachsuchte, zu dem er sich am 11. Juli 2014 in einer Befragung zur Person (BzP; Akten SEM A6/11), am 16. März 2015 in einer ersten vertieften Anhörung (A19/18) und am 1. März 2016 in einer ergänzenden Anhörung (A23/14) äussern konnte, dass das SEM mit Entscheid vom 3. März 2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers guthiess und ihm in der Schweiz Asyl gewährte (A25/3), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2017 (unter Mithilfe des Sozial- und Beratungsdienstes der […]) beim SEM um „Familiennachzug von meiner Ehefrau“ B._______ (nachfolgend S.T.), die zurzeit in Eritrea lebe, und sinngemäss um deren Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft ersuchte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Gesuchs um Familienzusammenführung im Wesentlichen vorbrachte, er habe S.T. am (…) 2013 geheiratet, nachdem er mit ihr vier Jahre lang eine Beziehung geführt habe, dass er nach der Hochzeit direkt wieder in den Militärdienst habe einrücken müssen, dass S.T. wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland acht Monate in Haft gewesen sei, danach jedoch keine Probleme gehabt habe und zurzeit noch immer in Eritrea lebe, dass er als Beweismittel eine Ehe-Bestätigung datiert vom 1. Januar 2017 und mit Unterschrift der Verwaltung Zoba C._______ vom 1. März 2017 zusammen mit einer Übersetzung in deutscher Sprache zu den Akten gab, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Januar 2018 die Einreise von S. T. in die Schweiz nicht bewilligte und das Familienzusammenführungsgesuch ablehnte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 1. Februar 2018 (Eingang SEM am 2. Februar 2018) ein erneutes Gesuch um Familiennachzug betreffend S.T. einreichte, dass das SEM mit Schreiben vom 6. Februar 2018 feststellte, die Eingabe richte sich inhaltlich gegen die noch nicht rechtskräftig gewordene Verfügung des SEM vom 8. Januar 2018 und es handle sich sinngemäss um

E-759/2018 eine Beschwerde, weshalb die Eingabe in Anwendung von Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werde, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2018 am 7. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht einging, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 7. Februar 2018 dem Beschwerdeführer den Eingang als Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel, so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich der Beschwerdeführer seit der Bestätigung des Eingangs der Beschwerde vom 7. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht nicht dahingehend äusserte, er gedenke die Eingabe vom 1. Februar 2018 an das SEM nicht als Beschwerde behandelt zu sehen, sodass von seinem Willen zur Beschwerdeerhebung auszugehen ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im Geltungsbereich des Asylgesetzes mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

E-759/2018 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen,

dass den unter diesem Titel anspruchsberechtigten Personen auf Gesuch hin die Einreise zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 4 AsylG),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgrund der Aktenlage folgerte, insgesamt seien die Anforderungen an Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Familienzusammenführung abzulehnen sei,

dass sich das SEM dabei auf den vom Beschwerdeführer anlässlich seines Asylverfahrens geltend gemachten vorliegend erheblichen Sachverhalt stützte,

dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen angegeben habe, er sei vor der Hochzeit vier Jahre lang mit S.T. befreundet gewesen,

dass sie sich während seines Militärdienstes im Rahmen seiner Urlaube etwa einmal jährlich gesehen hätten,

dass der Beschwerdeführer nach seiner Desertion im Jahre 2009 oft im Hause von S.T. und diese bei ihm zu Hause gewesen sei, sie beide aber nie zusammengelebt hätten,

dass er nach der Hochzeit direkt wieder in den Militärdienst eingerückt sei,

dass er keine Heiratsurkunde und keine Fotos von der Hochzeit habe, da sie an jenem Tag relativ spontan beschlossen hätten, zu heiraten,

E-759/2018 dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des sich aus den Asylakten des Beschwerdeführers ergebenden Sachverhaltes werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer und S.T. in Eritrea niemals in einem Haushalt zusammen gelebt hätten und somit das Erfordernis der bereits im Heimatstaat gelebten Familiengemeinschaft vorliegend nicht gegeben sei,

dass das SEM ohne nähere Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zudem auf widersprüchliche Angaben zu den Personalien von S.T. und zur Dauer ihrer – geltend gemachten – vorehelichen Beziehung hinwies,

dass das SEM zudem feststellte, dass der Beschwerdeführer über keine Heiratsurkunde verfüge und im Weiteren das Gesuch um Familienzusammenführung erst ein Jahr nach der ihm zugesprochenen Asylgewährung eingereicht habe,

dass in der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen entgegengehalten wird, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer und S.T. im Heimatland nie miteinander hätten leben können, was jedoch auf die äusseren Umstände (Militärdienst des Beschwerdeführers mit unregelmässigen Urlauben) und die Konventionen in Eritrea (kein voreheliches Zusammenleben) zurückzuführen sei,

dass im Weiteren vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe sich bereits seit dem Frühling 2016 bemüht, ein Gesuch um Familienzusammenführung anzuheben, sich dies jedoch dadurch verzögert habe, dass er von verschiedenen von ihm um Beratung gebetenen Stellen (in der Schweiz) weiterverwiesen worden sei und er auch an verschiedene Wohnorte in der Schweiz gewechselt habe, was unterschiedliche neu anzugehende Anlaufstellen für ihn zur Folge gehabt habe,

dass der Beschwerdeführer im Herbst 2016 zum ersten Mal die Sozial- und Beratungsdienste der (…) aufgesucht habe und ihm erklärt worden sei, ohne Heiratsbescheinigung sei ein Gesuch um Zusammenführung mit S.T. nicht erfolgversprechend,

dass sich der Beschwerdeführer deshalb um eine Bescheinigung der Heirat bemüht, diese auch beigebracht und mit einer durch die Sozial- und Beratungsdienste der (…) verschuldeten Verzögerung denn auch zu den Akten gereicht habe,

E-759/2018 dass sich der Beschwerdeführer demnach sehr wohl schon frühzeitig, aber unverschuldet erfolglos um ein Gesuch um Familienzusammenführung bemüht habe und er sich nichts Sehnlicheres wünsche, als endlich mit seiner Frau zusammen zu sein und eine Familie aufzubauen,

dass sich das Gericht vorliegend auf die nachfolgend angeführten rechtlichen Voraussetzungen stützt,

dass der Anspruch auf Familienasyl an den Bestand der "Familiengemeinschaft" knüpft und Art. 51 Abs. 4 AsylG hinsichtlich der anspruchsberechtigten Personen, um deren Einbezug in das Familienasyl ersucht werden kann, auf Absatz 1 der genannten Bestimmung verweist,

dass der Einbezug eines Ehegatten in das Familienasyl nach Art. 51 AsylG das Bestehen einer gültigen Ehe erfordert, dies entweder nach schweizerischem Recht oder nach dem Recht des Staates, in dem die Eheschliessung erfolgte (vgl. Art. 43 ff. IPRG [SR 291]),

dass demnach auch eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz grundsätzlich Gültigkeit zugesprochen werden kann, sofern sie anerkennungsfähig ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG) und nicht gegen den schweizerischen Ordre Public verstösst (Art. 27 Abs. 1 IPRG),

dass die Asylbehörden im Rahmen von Art. 51 AsylG über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Anerkennung der Ehe vorfrageweise zu befinden haben, ohne dass sie ein selbständiges Anerkennungsverfahren durchführen oder das Anerkennungsverfahren mit ihrem Entscheid präjudizieren (Art. 29 Abs. 3 IPRG; vgl. auch EMARK 2006 Nr. 7 E. 4; EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.1; BGE 137 III 8 E. 3.3.1),

dass aufgrund der gegebenen Aktenlage nicht zweifelsfrei von einer nach IPRG anerkennungsfähigen Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und S.T ausgegangen werden kann,

dass der Beschwerdeführer keine Heiratsurkunde zu den Akten reichte und in diesem Zusammenhang vorbrachte, anlässlich eines Festes zu Ehren des Patrons ihrer Kirche im Wohnquartier hätten sich ihre zwei Familien getroffen, wobei vorgesehen gewesen sei, dass sich die beiden Familien erst einmal kennenlernen sollten, jedoch bezüglich der Heirat „alles plötzlich“ passiert sei und die Familien ihre Heirat bei ihnen zu Hause abgesegnet hätten (Akten Vorinstanz A23/14, F88 und F89 sowie F94),

E-759/2018 dass es vernünftigerweise jedoch nicht nachvollziehbar erscheint, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, ein amtliches Dokument erhältlich zu machen, das eine gültige Eheschliessung in Eritrea hinreichend fundiert und authentisch ausweisen könnte,

dass jedenfalls die eingereichte Ehebestätigung offenkundig nicht als taugliches Beweismittel für eine anerkennungsfähige Ehe gelten kann, zumal in diesem Dokument weder das Geburtsdatum des Beschwerdeführers noch dasjenige von S.T. angeführt wird, was von einer amtlichen Verwaltungsstelle auch in Eritrea zwingend erwartet werden müsste und dieser Umstand nicht auf eine Ausstellung oder Bestätigung des Inhalts des Dokumentes durch eine amtlich zuständigen Behörde schliessen lässt,

dass im Weiteren das im Briefkopf des angeblich in der Zoba C._______ ausgestellten und mit einer amtlichen Nummer versehenen Dokumentes vermerkte Datum auf den 01.01.2017 und somit auf den Neujahrstag lautet, der in Eritrea als nationaler Feiertag gilt und zudem dieses Datum auf einen Sonntag fällt, wobei gemäss öffentlich zugänglichen Quellen die eritreischen Behördenstellen von Montag bis Freitag geöffnet sind (vgl. etwa Lonely Planet Travel Guide, Ethiopia & Eritrea, 2009, S. 358 und S. 356),

dass damit die Authentizität des Dokumentes als Ehebestätigung als zusätzlich zweifelhaft gelten muss,

dass im Weiteren festzustellen gilt, dass in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu den Personalien von S.T. hingewiesen wurde, wenn er ihren Namen im Verlaufe des Asylverfahrens wiederholt als D._______ (A1/2; A6/11, Pt. 1.14; A19/18 F30), im Rahmen des Gesuches um Familienzusammenführung jedoch als B._______ bezeichnet,

dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens sowie auch auf Beschwerdeebne allfällige Identitätsdokumente oder andere Beweismittel, welche die Identität von S.T. zu belegen geeignet sind, in Kenntnis seiner Mitwirkungspflicht schuldig blieb,

dass demnach aufgrund der vorliegenden Aktenlage die Personalien der für die Familienzusammenführung zu Begünstigenden nicht hinreichend zuverlässig identifiziert sind,

E-759/2018 dass selbst wenn von einer nach eritreischem Recht gültigen Eheschliessung am 29. September 2013 auszugehen wäre, entsprechend dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG dem Einbezug in das Familienasyl keine besonderen Umstände entgegenstehen dürften und dieses Erfordernis praxisgemäss auch auf Art. 51 Abs. 4 AsylG Anwendung findet, welcher hinsichtlich der anspruchsberechtigten Personen explizit auf Abs. 1 verweist, dass regelmässig auch das Verhalten der Anspruchsberechtigten im Anschluss an die Flucht eines Familienangehörigen ein zu berücksichtigender Umstand ist und ein gegen den Einbezug in das Familienasyl sprechender Umstand unter anderem vorliegt, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt wurde, dass der rechtliche Bestand der Ehe zwischen den Anspruchsberechtigten und die Trennung durch die Flucht als Tatsache allein nicht ausreichen, um von einer gefestigten und bis zu Zeitpunkt des Entscheids bestehenden Beziehung auszugehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2015/29 E. 3.2), dass eine Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG eine glaubhaft gemachte und nach aussen erkennbare Aufrechterhaltung der ehelichen Verbindung während der Trennung sowie ein nach aussen erkennbarer Wille zur schnellstmöglichen Wiedervereinigung vorauszusetzen ist,

dass das SEM in der Verfügung zutreffend feststellte, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Familienzusammenführung erst ein Jahr nach seiner Asylgewährung eingereicht hat,

dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er habe sich bereits seit dem Frühling 2016 bemüht, ein Gesuch um Familienzusammenführung anzuheben, sich dies jedoch dadurch verzögert habe, weil er von verschiedenen von ihm um Beratung gebetenen Stellen (in der Schweiz) weiterverwiesen worden sei und er auch an verschiedene Wohnorte in der Schweiz gewechselt habe, was unterschiedliche neu anzugehende Anlaufstellen für ihn zur Folge gehabt habe, das Gericht im vorliegend entscheidwesentlichen Kontext nicht zu überzeugen vermag,

dass die angeführten Umstände kein ernsthaftes Hindernis darzustellen vermögen, sich um ein Gesuch einer Familienzusammenführung zu kümmern, und demnach ein tatsächlich nach aussen erkennbarer Wille zur schnellstmöglichen Wiedervereinigung vorliegend nicht in der notwendigen Form sichtbar wird,

E-759/2018 dass darüber hinaus festzuhalten gilt, dass seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland am 15. Januar 2014 bis zur Einreichung des Gesuches um Familienzusammenführung am 13. April 2017 über drei Jahre vergangen sind,

dass aufgrund der Aktenlage nicht erkennbar wird, der Beschwerdeführer hätte sich in dieser Trennungszeit im zu erwartetem Masse um eine Aufrechterhaltung der ehelichen Verbindung ernsthaft bemüht,

dass gerade auch bei Wahrunterstellung und somit in Berücksichtigung des Umstandes, dass S.T. zwischen Juli 2014 und Februar 2015 wegen der Ausreise des Beschwerdeführers eine somit achtmonatige Haft verbüsste, es erstaunen mag, wenn er gemäss der Anhörung vom 16. März 2015 nach ihrer Haftentlassung gerade ein Mal mit ihr Kontakt hatte und die Erklärung, die (telefonische) Verbindung sei leider schlecht, im vorliegenden Zusammenhang dürftig erscheinen muss,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 1. März 2016 etwa nach der Erkundigung, wie seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt bestreite, angab, er könne nichts dazu sagen und erst auf Nachfrage, ob er sie denn nicht gefragt habe, zu Protokoll gab, sie bekomme Hilfe von anderen und ansonsten verkaufe sie ab und zu auf der Strasse Gemüse (A23/14, F11 und 12),

dass er zudem anlässlich der Anhörung vom 1. März 2016 einräumte, er habe nicht so oft Kontakt zu seiner Frau, das letzte Mal sei es etwa vor sechs Monaten gewesen (A23/14, F5),

dass aufgrund dieses Aussageverhaltens und der gesamten Aktenlage ein tatsächlicher Wille und ernsthaftes Bemühen nach einer Aufrechterhaltung und insbesondere nach einer möglichst baldigen Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nach jahrelanger Trennung als nicht hinreichend erkennbar erscheinen muss, wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. dazu BVGE 2012/32 E. 5.4.2),

dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Voraussetzungen des vom Gesetz angestrebten Ziels für die Familienzusammenführung im Asylbereich vorliegend nicht dargetan sind,

dass das SEM demnach die Einreisebewilligung für S.T. zu Recht nicht bewilligt und das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt hat,

E-759/2018 dass es sich nach dem oben Erwogenen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die weiteren Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen,

dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt, noch den Sachverhalt unrichtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-759/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrage vom Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

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