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Bundesverwaltungsgericht 10.02.2010 E-7586/2009

February 10, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,199 words·~16 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Nove...

Full text

Abtei lung V E-7586/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Februar 2010 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher und Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7586/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. März 2009 verliess und am 25. März 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 2. April 2009 und der Anhörung vom 2. November 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er aus C._______ (Provinz Hassaka) stamme und im Nachbardorf ein Schneideratelier betrieben habe, dass Angehörige der kurdischen Minderheit in Syrien diskriminiert und schikaniert würden und das Baath-Regime diktatorisch sei, dass er regelmässig für kurdische Folkloreveranstaltungen und -gruppen Fahnen und Kleider genäht habe, deshalb von der syrischen Polizei sowie Geheim- und Sicherheitsdiensten unter Druck gesetzt und am 22. März 2008 festgenommen worden sei, dass er den Vorwurf der Anfertigung kurdischer Fahnen bestritten habe und während des Verhörs geschlagen worden sei, dass er nach wenigen Stunden gegen Unterzeichnung einer ihm inhaltlich nicht näher bekannten Vereinbarung und gegen Zusicherung der Leistung einer erheblichen Bestechungssumme wieder freigelassen worden sei und am 30. März 2008 um Mitternacht das Geld vereinbarungsgemäss dem betreffenden Beamten auf dem Posten übergeben habe, dass er dennoch weiter von Beamten belästigt und zur Verrichtung unentgeltlicher Näh- und Flickarbeiten aufgefordert worden sei, welche er nebst der fortgesetzten Anfertigung kurdischer Fahnen und Kostüme denn auch gezwungenermassen ausgeführt habe, dass ein offenbar wohlgesinnter Beamter ihn, den Beschwerdeführer, am 12. März 2009 über die Suche der Sicherheitskräfte nach ihm informiert habe, E-7586/2009 dass er zwei Tage später Syrien aus Furcht vor einer langjährigen Inhaftierung illegal in Richtung Türkei verlassen habe und via Bulgarien oder Griechenland – dort habe er bei einer Personenüberprüfung eine falsche Identität angegeben, aber kein Asylgesuch gestellt – und weiter über unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei, wobei er weder Identitäts- noch Reisepapiere mit sich geführt habe, dass er in der Schweiz von zu Hause erfahren habe, dass kurdische Kunden von ihm durch die syrischen Behörden verfolgt worden seien, dass er im Übrigen zwar Sympathisant der „Hizb Parti Dimukrati“ sei, aber keine politischen Aktivitäten entfaltet habe, dass der Beschwerdeführer mehrmaligen Aufforderungen zur Einreichung von Identitäts- und Reisedokumenten nicht nachgekommen ist, und als einziges Beweismittel die Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten gab, dass er sich um die Beschaffung seiner zu Hause gelassenen originalen Identitätsdokumente (Reisepass und Identitätskarte) bemühen werde, obschon dies schwierig sein dürfte, da die Post kontrolliert werde, dass sowohl Bulgarien als auch Griechenland eine Rückübernahme des Beschwerdeführers mangels einer rücknahmerelevanten Registrierung in ihren Ländern verweigerten, dass das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus am 2. Juli 2009 um Abklärungen ersuchte, dass die Botschaft in ihrem Antwortschreiben vom 9. September 2009 dem BFM das durch ihren Vertrauensanwalt gewonnene Abklärungsergebnis mitteilte, wonach der Beschwerdeführer insbesondere durch die syrischen Behörden nicht gesucht werde und im Jahre (...) von Libanon herkommend als Inhaber eines in Hassaka ausgestellten Reisepasses nach Syrien eingereist sei, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 2. November 2009 das rechtliche Gehör zu diesen Erkenntnissen gewährt wurde, E-7586/2009 dass er hierbei erklärte, die Ergebnisse stimmten nicht und basierten auf absichtlichen Falschauskünften der syrischen Behörden, um seiner habhaft zu werden, dass er vor dem im (...) 2009 ausgestellten Reisepass keinen Pass besessen und den Libanon noch nie gesehen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. November 2009 ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM den ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass er wesentliche Vorbringen (Warnung vom 12. März 2009 durch einen ihm wohlgesinnten Beamten betreffend behördliche Suche nach ihm; Unterzeichnung einer Vereinbarung am 22. März 2008) ohne zwingenden Grund erst an der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. November 2009 nachgeschoben habe, dass die einzig in der Erstbefragung geltend gemachte Einvernahme anlässlich der Geldüberbringung vom 30. März 2008 sowie die Behauptung, er habe nach den Ereignissen vom März 2008 und im Wissen um die Gewärtigung einer langjährigen Gefängnisstrafe weiter kurdische Fahnen und Kostüme angefertigt, realitätsfremd und unlogisch erschienen, dass seine Aussagen betreffend die angebliche gezielte Verfolgung von kurdischen Kunden widersprüchlich und substanzarm ausgefallen seien, dass sich auch aus dem Umstand, dass er den Ergebnissen der Botschaftsanhörung nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermocht habe, die Schlussfolgerung eines unglaubhaften Sachverhaltskonstrukts hinsichtlich der Ereignisse vom März 2008 und der Fahndung nach ihm aufdränge, E-7586/2009 dass im Weiteren die Schilderung der allgemeinen Diskriminierung der Kurden und seiner selbst in Syrien widersprüchlich und übertrieben seien (z.B. tägliche Besuche durch syrische Beamte) und im Übrigen aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als ernsthaft im Sinne der Begründung einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Zwangssituation bezeichnet werden könnten, dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG (Grundsatz der Nichtrückschiebung) nicht anwendbar und – selbst unter Annahme einer allenfalls illegalen Ausreise – keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erkennbar sei und der Beschwerdeführer über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Syrien verfüge, wo er auch seine Tätigkeit als Schneider wieder aufnehmen könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2009 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung für die Verfahrenskosten beantragt, dass der Vorwurf des Nachschiebens von wesentlichen Asylvorbringen unberechtigt sei, da die Erstbefragung eine Stunde weniger als die Zweitanhörung gedauert habe und er nicht spezifisch nach dem konkreten Ausreisegrund oder nach weiteren Gründen gefragt worden sei, sondern einfach die ihm gestellten Fragen beantwortet habe, dass die vom BFM erwogene Realitätsfremdheit bezüglich der Einvernahme vom 30. März 2008 übertrieben formalistisch und ferner auf die arabische Übersetzung bei der Erstbefragung zurückzuführen sei, dass die trotz regelmässigen behördlichen Besuchen und trotz seiner Furcht vor einer langjährigen Inhaftierung fortgesetzte Herstellung von kurdischen Fahnen und Kleidern deshalb durchaus realitätsnah sei, E-7586/2009 weil diese – versteckt ausgeübte – Tätigkeit der mindeste Ausdruck seiner Auflehnung gegen die Kurdendiskriminierung gewesen sei, dass die substanzarme Namensnennung betreffend die verfolgten kurdischen Kunden die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens mehr stütze denn zweifelhaft erscheinen lasse, dass die Botschaftsabklärung nicht für eine Entscheidbegründung herangezogen werden dürfe, da im Rahmen des rechtlichen Gehörs von einem im Jahre 1977 – somit vor seiner Geburt – ausgestellten und für die Einreise vom Libanon nach Syrien verwendeten Passes die Rede gewesen sei, dass die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen somit gesamthaft gegeben sei, zumal er nunmehr Beweise (in Arabisch abgefasste Bestätigungen zweier Landsleute, wonach er Kleider für Tanzgruppen und kurdische Fahnen genäht habe) hierfür vorlegen könne, dass sich die Vorinstanz mit der Frage der – zweifelsfrei zu bejahenden – Asylrelevanz seiner Vorbringen gar nicht auseinandergesetzt habe, dass er im Übrigen neue, flüchtlingsrechtlich erhebliche Tatsachen in Form exilpolitischer Aktivitäten (Teilnahme an zwei Kundgebungen [...]) geltend mache und mittels Fotos und einer Protestschrift beweisen könne, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2009 den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Prüfung der Akten in Aussicht stellte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d E-7586/2009 Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich E-7586/2009 sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden, einlässlichen und umfassend auf die Akten abgestützten Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und die zusammenfassende Darstellung oben verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art.6 AsylG und Art. 4 VwVG), vorbehältlich der nachfolgend zu erörternden Einschränkung, dass der Einwand des Beschwerdeführers betreffend das unmögliche Ausstellungsjahr (1977) des ersten Reisepasses per se zutreffend ist, jedoch offensichtlich auf einen Schreib- oder Protokollierungsfehler im betreffenden Anhörungsprotokoll zurückzuführen ist (actum A20 S. 4 oben), da in der – nicht editierten – Botschaftsantwort klar das Jahr (...) als Ausstellungsjahr des ersten Reisepasses erwähnt wird, dass daher die Aussage des Beschwerdeführers, er habe vor 2009 nie einen anderen Reisepass besessen, zwar nach wie vor unrichtig sein dürfte, dieses Argument jedoch ohne eine erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwendet werden darf, dass die weiteren vom BFM unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG erwogenen Ungereimtheiten jedoch vollumfänglich zu stützen sind und die Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit auch ohne das Ergebnis der Botschaftsabklärung bestehen bleibt, dass die Beschwerdeschrift und die eingereichten Beweismittel diesbezüglich offensichtlich keine zureichenden Anhaltspunkte für eine andere Betrachtungsweise liefern, dass der Vorwurf des Nachschiebens von wesentlichen Asylvorbringen durchaus berechtigt ist, da die Erstbefragung zwar ihrem Zweck entsprechend kürzer als die Zweitanhörung gedauert hat, der Beschwerdeführer dort jedoch ganz spezifisch und mehrfach nach den E-7586/2009 konkreten Ausreisegründen gefragt wurde (A1 F15) und er insbesondere die in der Zweitanhörung als ausreiseauslösend qualifizierte Warnung eines ihm angeblich wohlgesinnten Beamten betreffend die behördliche Suche nach ihm nicht erwähnt hat, dass es nicht Sinn des behördlichen Untersuchungsgrundsatzes und der Abklärungspflicht sein kann, spezifisch Elemente zu ergründen, die genau Kerngegenstand der Mitwirkungspflicht in einem Asylverfahren darstellen (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass der Einwand eines übertriebenen Formalismus jeglicher Stichhaltigkeit entbehrt und dem Erklärungsversuch betreffend die arabische Übersetzung bei der Erstbefragung mit eindeutiger Aktenwidrigkeit zu begegnen ist (vgl. vorinstanzliche Akten A1 S. 9: „Sprache: kurdisch-kurmanci“), dass auch die weiteren Erklärungs- und Entgegnungsversuche (Bekräftigung der Realitätsnähe und Handlungslogik bezüglich der fortgesetzten Herstellung von kurdischen Fahnen und Kleidern; Substanzarmut als Glaubhaftigkeitsindiz) unbehelflich sind und keiner vertiefteren Würdigung bedürfen, dass im Übrigen nicht logisch nachvollziehbar wäre, dass die syrischen Behörden einen (angeblich) auf der Fahndungsliste figurierenden Bürger, der ahnungslos weiter an seinem angestammten Wohnsitz wohnt und seiner Berufstätigkeit im behördlich bekannten und regelmässig kontrollierten Atelier nachgeht, nicht sofort verhaften sollten, dass das Bundesverwaltungsgericht das unzweifelhafte Bild eines eigentlichen Sachverhaltskonstruktes und einer angeschlagenen persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gewinnt, welche letztere Erkenntnis sich insbesondere auch aus dem Umstand der unzureichend erklärten Mitwirkungsverweigerung hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätsdokumenten sowie in Betrachtung der unplausiblen Schilderung der Reiseumstände von Syrien in die Schweiz ergibt, dass die eingereichten und entgegen der Ankündigung in der Beschwerde nach wie vor übersetzungslos vorliegenden Bestätigungen zweier Landsleute zum Beweis der angeblichen Verfolgungssituation E-7586/2009 nicht taugen, sondern bestenfalls dem Beweis für die (nicht bestrittene) Berufstätigkeit des Beschwerdeführers dienen können, dass sodann die Behauptung, wonach sich die Vorinstanz mit der Frage der Asylrelevanz der Vorbringen gar nicht auseinandergesetzt habe, wiederum aktenwidrig ist (vgl. angefochtene Verfügung E. I Ziff. 5), dass die geltend gemachten, aus exilpolitischer Betätigung sich ergebenden subjektiven Nachfluchtgründe ebensowenig geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, dass es sich bei dieser offenbar wenige Wochen nach der Einreise begonnenen Exiltätigkeit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung eindeutig nicht um neue Tatsachen handelt, sondern um Umstände, die er bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können und angesichts der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht auch hätte vorbringen müssen, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimatstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (vgl. Art. 54 AsylG), dass die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer ein bereits in der Heimat entstandenes und in der Schweiz zusätzlich akzentuiertes „erhebliches politisches Potential“ (Beschwerde S. 5) entwickelt habe, offensichtlich unzutreffend ist, da er in den Befragungen und Anhörungen jegliches politische Engagement im Heimatstaat noch verneint hat, sich (auf spezifische Frage hin) einzig als gänzlich inaktiven Sympathisanten der „Hizb Parti Dimukrati“ bezeichnete und seine exilpolitische Betätigung in der Schweiz augenfällig weder langandauernd noch profiliert ist, dass dieser Eindruck insbesondere auch aus den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln (insb. Fotos) gewonnen wird, welche weder ein Politprofil noch eine besondere Funktionsträgerschaft oder gar staatsuntergrabende Absichten des Beschwerdeführers erkennen lassen, dass der Umstand, wonach exilpolitische Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger von den syrischen Behörden beobachtet werden, für sich E-7586/2009 allein nicht ausreicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen, dass zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen müssten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde, dass derartige konkrete und glaubhafte Hinweise vorliegend nicht bestehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), E-7586/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch diesbezüglich auf die zutreffenden und im Übrigen unbestrittenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen und insbesondere das Bestehen eines umfangreichen familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers sowie dessen reale Erwerbsaussichten aufgrund seines Schneiderberufes hervorzuheben sind, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer nach wie E-7586/2009 vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und kein Anlass besteht, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde, die eingereichten Beweismittel oder die gestellten Anträge näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 unbesehen der vorgelegten Mittellosigkeitsbestätigung abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. (Dispositiv nächste Seite) E-7586/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 14