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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2008 E-757/2008

February 11, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,160 words·~11 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Full text

Abtei lung V E-757/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Februar 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, Weissrussland, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Januar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-757/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Weissrussland am 7. Dezember 2007 in einem Lastwagen verliess und über ihm unbekannte Länder am 9. Dezember 2007 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 10. Dezember 2007 um Asyl nachsuchte, dass er bei der summarischen Befragung im A._______ vom 11. Dezember 2007 und anlässlich der Direktanhörung durch das BFM vom 27. Dezember 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Weissrusse orthodoxen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______, wo er seit seiner Geburt gelebt habe, dass sein Bruder und er am 30. September 2007 um ein oder zwei Uhr nachts leicht angetrunken im Begriff gewesen seien, von einer Diskothek zu Fuss nach Hause zu gehen, dass dabei sein Bruder von einem weissen Fahrzeug erfasst und überfahren worden sei, als er am Strassenrand gestanden habe, dass sein Bruder in der Folge in ein Krankenhaus verbracht worden sei und sie bei der Polizei Anzeige gegen den fehlbaren Autolenker erstattet hätten, dass nach diesem Vorfall, während sein Bruder im Spital gewesen sei, Polizisten zu ihm nach Hause gekommen seien und Marihuana sichergestellt hätten, dass er auf den örtlichen Polizeiposten verbracht und zur Sache einvernommen worden sei, dass ihm die Polizisten gesagt hätten, sie seien von Nachbarn darüber informiert worden, dass er Marihuana rauche und damit auch Handel treibe, dass er bestritten habe, im Besitz von Marihuana zu sein, und er von den Polizisten aufgefordert worden sei, die Anzeige gegen den Autolenker zurückzuziehen, widrigenfalls er ins Gefängnis müsse, dass er mit der Auflage freigelassen worden sei, die Stadt nicht zu verlassen, E-757/2008 dass er aufgrund dieser Ereignisse seine Wohnung habe verlassen müssen und die Polizei in der Folge offiziell nach ihm gesucht habe, dass er sich auf dem Markt in einem Keller zwischen Bananenkisten versteckt habe, wo er einen Lastwagenchauffeur kennengelernt habe, der ihm schliesslich zur Ausreise aus Weissrussland verholfen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass am 29. Dezember 2007 beim BFM die Faxkopie einer Vorladung der Polizeiabteilung von B._______ einging, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2008 - eröffnet am 9. Januar 2008 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 10. Dezember 2007 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, seine Angaben zum Ablauf der Ereignisse vom 30. September 2007 seien widersprüchlich, dass er bei der summarischen Befragung diesbezüglich ausgesagt habe, sein Bruder sei von einem weissen Fahrzeug angefahren und anschliessend in einem Krankenwagen ins Spital gefahren worden, dass er demgegenüber anlässlich der Direktanhörung zu den Asylgründen behauptet habe, sein Bruder sei von einem schwarzen Fahrzeug angefahren worden und der Fahrer habe ihn persönlich in seinem Fahrzeug ins Spital gebracht, dass er des Weiteren im A._______ zuerst zu Protokoll gegeben habe, der Vorfall mit seinem Bruder, die Hausdurchsuchung, das Verhör auf dem Polizeiposten, sein anschliessendes Untertauchen und die Polizeifahndung nach ihm hätten im September 2007 stattgefunden, dass er hingegen im weiteren Verlauf der Befragung und bei der Direktanhörung behauptet habe, die Polizisten seien am 15. Oktober 2007, zwei Wochen nach dem Vorfall, zu ihm nach Hause gekommen, und sein Freund sei erst im November nach seinem Verbleib gefragt worden, E-757/2008 dass der Beschwerdeführer zu den Auflagen, die ihm am 15. Oktober 2007 von der Polizei anlässlich seiner Freilassung gemacht worden seien, unterschiedlich ausgesagt habe, dass er bei der summarischen Befragung angegeben habe, die Polizei habe ihm verboten, die Stadt zu verlassen, und später zuerst behauptet habe, es sei ihm gesagt worden, er dürfe das Land nicht verlassen, um sodann im weiteren Verlauf der Befragung auszusagen, er könne sich nicht mehr genau erinnern, ob er die Auflage bekommen habe, die Stadt oder Weissrussland nicht zu verlassen, dass er im Verlaufe des Verfahrens wiederholt ausgesagt habe, er könne zwei polizeiliche Vorladungen nachreichen, ohne bei den Anhörungen imstande gewesen zu sein, die Frage nach den Vorladungsdaten zu beantworten, dass der Beweiswert der am 29. Dezember 2007 eingelangten Faxkopie einer Vorladung als äusserst gering eingestuft werden müsse, weil solche Dokumente in Weissrussland erfahrungsgemäss ohne weiteres unrechtmässig erhältlich seien, dass es sich zudem lediglich um eine Kopie handle, welcher Umstand eine schlüssige Prüfung des Dokuments verhindere, dass deshalb und auch aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen dem eingereichten Schriftstück keine Beweiskraft zukomme, dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrige, auf weitere Ungereimtheiten in seinen Aussagen einzugehen, und somit auch seine Furcht vor einer Inhaftierung respektive seine Aussagen bezüglich der fehlenden Wohnung nicht glaubhaft begründet seien, dass demzufolge die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten, und es sich deshalb erübrige, diese auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Februar 2008 (Poststempel) - vorab per Telefax - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, E-757/2008 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Erlass der Verfahrenskosten, eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates und jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, sowie eventualiter darum ersucht, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-757/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass sich für das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer sei bei der summarischen Befragung nervös gewesen und die junge Dolmetscherin habe ihn wahrscheinlich nicht ganz korrekt verstanden, in den Akten keine Stütze findet und festzustellen ist, dass er am Schluss der Befragung nach der Rückübersetzung die Richtigkeit seiner protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigte, dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, E-757/2008 dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, eine Frist für die Nachreichung des in der Beschwerde in Aussicht gestellten Originals der im erstinstanzlichen Verfahren per Telefax eingereichten polizeilichen Vorladung anzusetzen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes- E-757/2008 halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Weissrussland über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und es ihm zuzumuten ist, nach der Rückkehr seine vor der Ausreise ausgeübte Erwerbstätigkeit als Schlosser wieder aufzunehmen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von vornherein aussichtslos erweist, weshalb unbesehen der am 7. Februar 2008 (Poststempel) eingereichten Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des kantonalen Sozialdienstes Aargau das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember E-757/2008 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-757/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - C._______ (Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 10

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