Abtei lung V E-7562/2008 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Januar 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2008 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7562/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – nachdem er in der Schweiz bereits im Jahr 2006 ein Asylgesuch eingereicht hatte und während hängigem Beschwerdeverfahren untergetaucht war – eigenen Angaben zufolge am 8. September 2007 seinen Heimatstaat erneut verliess, sich während ungefähr zehn Monaten in Italien aufhielt und am 10. Juli 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 23. Juli 2008 wiederum um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 31. Juli 2008 sowie der direkten Anhörung vom 5. November 2008 zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, er sei georgischer Staatsangehöriger aus B._______, dass er bereits im Jahr 2006 in der Schweiz unter anderer Identität um Asyl nachgesucht habe, dann nach Deutschland gegangen sei, wo er ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er, nachdem sein Asylgesuch in Deutschland abgelehnt worden sei, von den deutschen Behörden im April 2007 mit dem Flugzeug nach Georgien zurückgeführt worden sei, dass er nach seiner Ankunft in C._______ vor dem Flughafen von vier Personen angehalten und ins Gebäude des Innenministeriums geführt worden sei, dass er dort geschlagen und aufgefordert worden sei, gegen seine im Autohandel tätigen Cousins auszusagen, und nach zwei Tagen freigelassen worden sei, dass er nach diesem Vorfall vermehrt von Polizisten in seinem Haus aufgesucht worden sei, die ihn noch immer zu falschen Zeugenaussagen hätten drängen wollen, dass seine Familie bereits von Familienangehörigen der Cousins bedroht worden sei, da diese vermutet hätten, er habe gegen sie ausgesagt, E-7562/2008 dass er befürchtet habe, von der georgischen Polizei verhaftet und von den Familienangehörigen der Cousins bedroht zu werden und sich deshalb entschieden habe, das Land zu verlassen, dass der Beschwerdeführer auch anlässlich der erneuten Asylgesuchseinreichung keine Identitätspapiere einreichte, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten seit seiner Ankunft in der Schweiz – wie bereits während seines ersten Asylverfahrens – wiederholt deliktisch in Erscheinung getreten ist, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. November 2008 – eröffnet am 20. November 2008 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch sei materiell zu überprüfen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-7562/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss (vgl. BVGE 2007/8), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass es sich vorliegend rechtfertigt auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass die Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn E-7562/2008 aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notewendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung auf die erheblichen Widersprüche in den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers zum Fehlen von Identitätsdokumenten hinweist, dass das BFM ausführt, die Vorbringen über den Verbleib der Reisepapiere seien widersprüchlich ausgefallen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt habe, seinen nass gewordenen Reisepass bei der Grenzüberquerung aus Tschechien nach Österreich weggeworfen zu haben, während er bei der direkten Bundesanhörung geltend gemacht habe, den Reisepass verloren zu haben, dass er ausserdem im Empfangszentrum geltend gemacht habe, seine Identitätskarte in Como versteckt zu haben, während seinen Aussagen vor dem BFM zu entnehmen sei, dass er diese in Georgien zurückgelassen habe, dass infolge Nichtabgabe von Identitätspapieren weder die wahre Identität des Beschwerdeführers noch das richtige Ausreisedatum und die tatsächliche Reiseroute feststünden und zudem auch seine Angaben zu der angeblichen Reiseroute stereotyp ausgefallen seien, dass sich der Beschwerdeführer auch nach seiner Ankunft in der Schweiz offensichtlich in keiner Weise ernsthaft um den Erhalt seiner Identitätspapiere bemüht habe, obwohl deren Zusendung ohne Zweifel möglich gewesen wäre, dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Identitätspapieren völlig unglaubhaft sind, zumal er die diesbezüglichen Fragen ausweichend beantwortet hat und im Wesentlichen vorbringt, sich nicht mehr genau an die Umstände zu erinnern, E-7562/2008 dass sich die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers über den Verbleib der Identitätspapiere anlässlich der beiden Anhörungen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht logisch erklären lassen, die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente somit insgesamt nicht zu überzeugen vermögen und nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers aber auch die Begründung in der Beschwerde vielmehr den Anschein erwecken, der Beschwerdeführer wolle sich nicht zum tatsächlichen Verbleib seiner Identitätspapiere äussern, dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung zwar beteuerte, bis Ende November seine Identitätspapiere einzureichen, dies indessen bis heute nicht getan hat und ausserdem aufgrund der Akten keine Hinweise vorliegen, welche irgendwelche Anstrengungen seinerseits in Bezug auf den Nachweis seiner Identität erkennen liessen, dass der Vorinstanz entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden kann, zumal daraus kein Anspruch abgeleitet werden kann, auf erkennbare Aussagewidersprüche ausdrücklich hingewiesen zu werden und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. EMARK 1994 Nr. 13), dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit der Begründung verneint, seine Darlegungen insbesondere über die Inhalte der Verhöre und die Gründe seiner Freilassung sowie seine Aussagen über die Umstände der Inhaftierung seiner Cousins und wie er davon Kenntnis erhalten habe, seien in wesentlichen Punkten unsubstanziiert, widersprüchlich und realitätsfremd, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die georgische Polizei ausgerechnet den sich seit Jahren im Ausland aufhaltenden Besschwerdeführer zu einer falschen Zeugenaussage über seine nahen Verwandten hätte zwingen sollen, E-7562/2008 dass seinen Schilderungen nicht geglaubt werden könnten und folglich auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, den Erwägungen des BFM in der Beschwerde Stichhaltiges entgegenzusetzen und zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Begründung der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass die knapp gehaltenen und teilweise stereotypen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts einen auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen aufweisen und insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass insbesondere die Schilderungen der Verhöre durch das Innenministerium nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecken, zumal sie – beispielsweise bezüglich der angeblich erlittenen Schläge – jegliche Emotionen vermissen lassen, dass der Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen ist, wonach die durchwegs vagen Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Eindruck erwecken würden, er habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern lediglich versucht, seine angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in Georgien einzubetten, ohne im behaupteten Masse davon betroffen gewesen zu sein, dass die Rüge in Bezug auf das Nichteinhalten der Verfahrensfrist gemäss Art. 37 AsylG unbegründet ist, da es sich dabei um eine an die Verwaltung gerichtete Ordnungsfrist handelt, welche rechtlich nicht durchsetzbar ist, dass auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Reiseweg völlig unsubstanziiert ausgefallen sind, dass im Übrigen – angesichts der logischen Vermutung der Richtigkeit der im ersten Asylverfahren zu Protokoll gegebenen Personalien – die nun angegebene Identität des Beschwerdeführers höchst fraglich erscheint, E-7562/2008 dass es dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens möglich gewesen wäre, den angeblich im Zusammenhang mit dem in Georgien gegen ihn eröffneten Strafverfahren veröffentlichten Internetbericht zu den Akten zu reichen, dass das BFM bei der klaren vorliegenden Aktenlage keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-7562/2008 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur aktuellen Situation in Georgien äusserte, dass die georgischen Truppen in der Nacht auf den 8. August 2008 einen Überraschungsangriff auf die südossetische Hauptstadt Zinchwali starteten, wobei die Stadt zu einem grossen Teil beschädigt wurde, dass der georgische Präsident Saakaschwili am 8. August 2008 die Generalmobilmachung befahl und das Kriegsrecht ausrief und am 9. August 2008 Russland militärisch massiv in den Konflikt eingriff, dass sich die georgischen Truppen daraufhin umgehend aus Südossetien zurückziehen mussten, dass am 12. August 2008 ein von der Europäischen Union (EU) vermittelter Waffenstillstand von beiden Seiten akzeptiert wurde und sich die Situation seither weitgehend beruhigt hat, dass somit heute in Georgien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung auszugehen ist, E-7562/2008 dass auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse zu erkennen sind, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Mann handelt, dass die Mutter des Beschwerdeführers in Georgien lebt und der Beschwerdeführer in seiner Heimat somit über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass er gemäss eigenen Angaben zwar keinen Beruf erlernt hat, indessen über Berufserfahrung verfügt und es ihm somit möglich sein sollte, eine Arbeit zu finden und für sich und seine Familie zu sorgen, dass aufgrund der völlig unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht geglaubt werden kann, dass er von seinen Cousins und deren Familienangehörigen Behelligungen zu befürchten hat und vielmehr davon auszugehen ist, dass diese ihm bei der Reintegration behilflich sein können, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgrund der Akten gutzuheissen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) E-7562/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - D._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 11