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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2009 E-7551/2009

December 18, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,774 words·~14 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Full text

Abtei lung V E-7551/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Dezember 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, und deren Sohn B._______, Eritrea, beide vertreten durch Kathrin Stutz, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 18. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7551/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______ – eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im April 2005 zusammen mit ihrem Ehegatten verliess und sich danach während sieben Monaten illegal in Kharthoum (Sudan) aufhielt, dass sie den Sudan am (...) April 2006 verliess und am (...) April 2006 Tripolis (Libyen) erreichte, wo sie bis im Juli 2008 lebte, dass sie am (...) Juli 2008 auf Lampedusa (Italien) landete und dort von den italienischen Behörden erkennungsdienstlich erfasst wurde, dass sie zwei Tage später nach Rom ins Flüchtlingslager D._______ transferiert wurde, wo sie am (...) und (...) Juli 2008 um Asyl nachsuchte, dass sie mit ihrem am (...) August 2008 geborenen Sohn via Rom und Mailand am 29. Dezember 2008 - ohne kontrolliert worden zu sein - in die Schweiz einreiste, wo sie noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin dort am 11. Februar 2009 summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde, dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, ihr Ehegatte sei im März 2005 nach einem Urlaub nicht zum Militärdienst eingerückt und habe sich in den Sudan abgesetzt, dass sie zwei Tage später aus Angst, verhaftet und für die Desertion ihres Ehegatten bestraft zu werden, ebenfalls in den Sudan geflüchtet sei, dass sie nie irgendwelche Probleme mit den eritreischen Behörden oder privaten Dritten gehabt habe, dass sie Libyen zusammen mit ihrem Ehegatten auf dem Seeweg habe verlassen wollen, dieser aber von der libyschen Polizei verhaftet worden sei, noch bevor er an Bord des Schiffes habe gelangen können, E-7551/2009 dass sie am (...) August 2008 in einem Spital in Rom ihren Sohn zur Welt gebracht und nach ihrer Rückkehr in das Flüchtlingslager während zweier Monate dort gelebt habe, dass sie danach zu einer eritreischen Landsfrau nach F._______ in deren Haus gezogen sei, da das D._______ kein Ort für eine Frau sei, die kürzlich ein Kind zur Welt gebracht habe, dass sie von Freunden ihres Ehegatten am Telefon erfahren habe, dass dieser – nachdem ihm kurz nach seiner ersten Verhaftung im Juli 2008 die Flucht gelungen sei – am (...) November 2008 erneut von der libyschen Polizei verhaftet und inhaftiert worden sei, dass sie von den italienischen Behörden weder einen Aufenthaltstitel noch Dokumente erhalten habe, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ vom 11. Februar 2009 das rechtliche Gehör bezüglich eines allfälligen Nichteintretensentscheids im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass sie dazu vorbrachte, sie könne in Italien kein normales Leben führen, da sie weder eine Unterkunft, noch eine Arbeit habe und für sich und das Kind alleine sorgen müsse, zumal ihr Ehegatte in Libyen im Gefängnis sitze, dass das BFM in der Folge am 25. Juni 2009 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden stellte, dass die italienischen Behörden sich bis zum 10. Juli 2009 nicht zum Rückübernameersuchen vernehmen liessen, worauf das BFM infolge Verfristung von deren stillschweigenden Zustimmung und Zuständigkeit ausging und gleichzeitig um Mitteilung der Rückführungsmodalitäten ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 18. September 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien und den Vollzug anordnete und gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, E-7551/2009 dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs mit der EURODAC- Datenbank vom 31. Dezember 2008 stehe fest, dass die Beschwerdeführerin am (...) Juli 2008 über Lampedusa nach Italien eingereist sei und am (...) und (...) Juli 2008 in Rom um Asyl nachgesucht habe, dass gestützt auf die einschlägigen Abkommen Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und angesichts dessen, dass die italienischen Behörden auf das Übernahmeersuchen der Schweiz bis zum 10. Juli 2009 nicht geantwortet hätten, von deren stillschweigenden Zustimmung auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör gewährt worden sei, und sie keine Gründe geltend gemacht habe, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstehen würden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zustimmten und gleichzeitig festlegten, eine Rückführung nach Italien habe über den Flughafen Fiumicino (Rom) zu erfolgen, wo sich die Beschwerdeführenden unmittelbar nach ihrer Einreise bei den Grenzbehörden zu melden hätten, dass die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführenden am 1. Dezember 2009 unter Beilage der editionspflichtigen Akten und des Aktenverzeichnisses eröffnet wurde, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 4. Dezember 2009 (vorab per Fax) Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen liessen, die angefochtene Verfügung vom 18. September 2009 sei aufzuheben, und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragen liessen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung nach E-7551/2009 Italien abzusehen, sollte die Überstellung bereits stattgefunden haben, so sei den Beschwerdeführenden die Wiedereinreise zu bewilligen, dass sie in prozessualer Hinsicht zudem die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen, dass auf die Begründung – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Fax vom 4. Dezember 2009 das Migrationsamt des Kantons G._______ anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass auf den Eventualantrag, es sei den Beschwerdeführenden die Wiedereinreise in die Schweiz zu bewilligen, sollte die Überstellung nach Italien bereits stattgefunden haben, nicht einzugehen ist, da sich die Beschwerdeführenden nach wie vor in der Schweiz aufhalten, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-7551/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei aufgrund der Staatsverträge im Rahmen des Dubliner-Abkommens (namentlich des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen/DAA, E-7551/2009 SR 0.142.392.68], der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und der Verordnung [EG] Nr. 1560/203 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats [DVO Dublin]) zuständig und habe – indem die italienischen Behörden auf das Übernahmeersuchen der Schweiz bis zum 10. Juli 2009 nicht geantwortet hätten – einer Rückübernahme stillschweigend zugestimmt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt habe, sie sei alleinerziehende Mutter und habe in Italien keine Unterkunft und keine Arbeit, dass diese Ausführungen der Beschwerdeführerin kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstellen würden, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten und die Folge eines Nichteintretensentscheides in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei, dass die Beschwerdeführenden in einen sicheren Drittstaat reisen könnten, in welchem sie Schutz vor Abschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, weshalb eine Verletzung des Refoulement-Verbots bezüglich ihres Heimatstaates nicht zu prüfen sei und für den Fall einer Rückkehr nach Italien ferner keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in diesen Staat sprechen würden, und dieser zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2009 unter Berufung auf einen Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom November 2009 geltend machen, die Aufnahmekapazitäten der Unterkünfte für Asylsuchende in Italien seien erschöpft, und Asylsuchende würden in grosser Zahl ungeschützt, ohne Obdach, Integrationshilfe und gesicherten Zugang zu Nahrung bleiben, E-7551/2009 dass Dublin-Rückkehrende zwar bevorzugt behandelt, aber auch diese infolge fehlender Kapazitäten obdachlos bleiben würden, dass die Beschwerdeführenden in Italien nur unter grossen Schwierigkeiten den notwendigen Schutz erhalten könnten und nicht gesichert sei, dass diese wieder einem Asylverfahren zugeführt würden, dass die Beschwerdeführenden zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen gehören würden, und ein Wegweisungsvollzug nach Italien angesichts der Mängel des italienischen Asylverfahrens als unzumutbar bezeichnet werden müsse, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführerin während ihres ersten Aufenthalts in Italien von den Behörden eine Unterkunft in einem Flüchtlingslager (D._______) zugewiesen wurde und ihr zudem die im Zusammenhang mit der Geburt ihres Sohnes erforderliche medizinische Hilfe gewährt wurde, dass sie gemäss eigenen Aussagen zwei Monate nach der Geburt ihres Sohnes die ihr zugewiesene Unterkunft freiwillig verliess und in das Haus einer Landsfrau nach F._______ zog, dass die Beschwerdeführerin demnach in Italien über ein Beziehungsnetz verfügt, nie obdachlos war und sie insbesondere anlässlich der Befragung in keiner Weise geltend machte, dort keinen beziehungsweise nur unzureichenden Zugang zu Nahrungsmitteln oder medizinischer Versorgung erhalten zu haben, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung der Asylsuchenden annehmen, dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen keine konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückführung nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten, E-7551/2009 dass es den Beschwerdeführenden sodann möglich war, die Verfügung des BFM vom 18. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten, weshalb auf die ausführlichen Vorbringen in der Beschwerde betreffend den Verstoss gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 13 EMRK nicht näher einzugehen ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, zumal sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin E-7551/2009 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil die Beschwerdeführenden nach Italien ausreisen können, wo sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden können, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und – wie oben erwähnt – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die italienischen Behörden würden sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an die aus diesen Abkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nach dem oben Gesagten weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien auch als möglich erscheint, weil die italienischen Behörden, wie vorstehend dargelegt, einer Rückübernahme zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass zusammenfassend der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-7551/2009 dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Begehren um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7551/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand: Seite 12

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