Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.03.2011 E-754/2011

March 3, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,009 words·~10 min·1

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2010

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-754/2011 Urteil vom 3. März 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Sri Lanka, p.A. Schweizerische Botschaft Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2010 / N (…).

E-754/2011 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 19. März 2010 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus Jaffna und sei tamilischer Ethnie. Am 27. Juli 1996 habe er – einziger Sohn der Familie – mit seinen Eltern Jaffna verlassen und sich nach B._______ (C._______) begeben. Während des Krieges sei er bei der Explosion einer Granate am Knie schwer verletzt worden. Seither leide er an Gehbehinderungen und könne keiner körperlichen Arbeit nachgehen. Kurz vor Kriegsende habe er im D._______ den Kontakt zu seinen Eltern verloren. Im Lager von E._______ habe er eine Familie kennen gelernt, die sich ihm angenommen habe. Nachdem er aus dem Lager entlassen worden sei, habe er sich nach F._______ begeben. Wegen seiner Verletzung werde er von verschiedenen Personen verdächtigt und sei auch schon für Befragungen festgehalten worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – einen Geburstregisterauszug, zwei Ausweise und ein ärztliches Schreiben zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 19. April 2010 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, individuellkonkrete Fragen zu beantworten. C. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 20. Mai 2010 seine Antwort ein. Darin führte er aus, während des Krieges habe er Schreckliches erlebt und Monate in Bunkern verbracht. Heute lebe er wieder in Jaffna und wisse immer noch nicht, wo sich seine Familie aufhalte. Aufgrund seiner Verletzung sei er mehrmals von den Sicherheitskräften beziehungsweise von Mitgliedern verschiedener Bewegungen zu Hause aufgesucht und über die Liberation Tigers of Tamil Eelam LTTE befragt worden. D. Am 29. Juni 2010 überwies die Botschaft das Dossier des Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. Dabei führte es aus, infolge knapper Personalressourcen sei es der Botschaft nicht möglich, jeden Asylsuchenden zu befragen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen werde auf eine Anhörung

E-754/2011 verzichtet, da der Beschwerdeführer keine ernsthafte Verfolgung während der letzten zwölf Monate geltend mache. E. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Aktenlage erachte es den Sachverhalt als hinreichend erstellt, mithin bedürfe es keiner Befragung. Gleichzeitig setzte es dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. F. Am 4. November 2010 antwortete der Beschwerdeführer. Er führte aus, zwischenzeitlich habe er erfahren, dass sein Vater getötet worden sei. Über seine Mutter habe er immer noch keine Nachrichten. Gegenwärtig lebe er bei einem Verwandten in Jaffna. Weil er alleine lebe und verletzt sei, werde er von den Sicherheitskräften und anderen Personen verdächtigt. In der Vergangenheit sei er von Offizieren des Criminal Investigation Department CID zu Hause aufgesucht und über die LTTE und deren Mitglieder befragt worden. Aus diesem Grund habe ihn sein Verwandter gebeten, das Haus zu verlassen und eine neue Unterkunft zu suchen. Er sei auf sich alleine gestellt und wisse nicht wie weiter. Überdies sei er auf eine medizinische Behandlung angewiesen. G. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 leitete die Botschaft die Verfügung an den Beschwerdeführer weiter. H. Mit Eingabe vom 10. Januar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Eingabe ging am 14. Januar 2011 bei der Schweizerischen Botschaft und am 31. Januar 2011 beim Gericht ein.

E-754/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann vorliegend aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden. Nach erfolgter amtlicher Übersetzung sind die Rechtsbegehren bekannt und hinreichend begründet. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-754/2011 3. 3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen

E-754/2011 Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1. In der angefochtenen Verfügung stellt das BFM zunächst fest, aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers erachte es die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt. Von einer Anhörung könne deshalb abgesehen werden. Weiter führt die Vorinstanz aus, die geltend gemachte Knieverletzung und der Verlust der Eltern seien sehr bedauerlich, indes auf den damaligen Bürgerkrieg zurückzuführen und daher nicht asylbeachtlich. Die Verdächtigungen seitens der Sicherheitskräfte und der Beamten des CID würden sodann keine Zwangssituation darstellen, welcher sich der Beschwerdeführer nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Zudem handle es sich bei den geltend gemachten Nachteilen um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, denen sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Teil Sri Lankas – beispielsweise in den Grossraum Colombo – entziehen könne. Er sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Was sodann die schwierigen Lebensbedingungen (keine Arbeit, keine Verwandten, notwendige medizinische Behandlung) anbelange, so seien diese sozialer und wirtschaftlicher Natur und daher nicht asylrelevant. Schliesslich genüge es nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Nach den Erkenntnissen des BFM komme es heute in Sri Lanka ohnehin kaum mehr zu Entführungen oder gesetzeswidrigen Verhaftungen durch paramilitärische Gruppierungen. 5.2. In der Eingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nach wie vor Probleme mit Offizieren des CID und den Sicherheitskräften. Er werde immer wieder in deren Büros vorgeladen und gelegentlich während Stunden festgehalten. Der Grund dafür liege darin, dass er alleine lebe und deshalb sowie aufgrund seiner Verletzung verdächtig erscheine. In Jaffna komme es nach wie vor zu Entführungen. Seine Lebenssituation sei insgesamt sehr schwierig. 5.3. Vorweg ist festzustellen, dass das BFM in casu den Sachverhalt in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/30) festgestellt hat. Was die allgemeine Situation für die Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas während des langjährigen Bürgerkriegs anbelangt, so war diese anerkanntermassen sehr schwierig. Es gab eine

E-754/2011 Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und „Killings“. Insoweit wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg Schweres erlebt hat, unter anderem bei einer Granatenexplosion erheblich verletzt wurde und seine Eltern verloren hat. Auch ist nicht auszuschliessen, dass er immer wieder kontrolliert und auch gelegentlich während einiger Stunden festgehalten und befragt wurde. Indes handelt es sich dabei nicht um persönlich erlittene Benachteiligungen, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei gezielten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen oder hätte solche inskünftig zu befürchten. Sodann ist festzuhalten, dass eine sozial sowie wirtschaftlich schwierige Lebenssituation beziehungsweise eine – vorliegend nicht weiter substantiiert – benötigte medizinische Behandlung unter dem Blickwinkel des Asylrechts nicht relevant sind. Weiter ist festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht seit Mitte 2009 sukzessive verbessert hat. Die Tamilen können sich im Land freier bewegen, es wurden wichtige Verbindungswege wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer, in den vergangenen Jahren nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sodann genügt allein die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen nicht substantiiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Einreise zu bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.4. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein wieterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E-754/2011 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-754/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:

E-754/2011 — Bundesverwaltungsgericht 03.03.2011 E-754/2011 — Swissrulings