Abtei lung V E-7498/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 . November 2010 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7498/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 12. April 2007 verlassen hat und am 17. April 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am 18. April 2007 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 19. April 2007 sowie der direkten Anhörung vom 25. Mai 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe während der Gymnasialzeit Kontakte zur prokurdischen Partei HADEP gepflegt, dass er als Kurde unterdrückt, diskriminiert und im Gymnasium als Terrorist abgestempelt worden sei, dass er im Jahre 1999 anlässlich einer nicht bewilligten Newrozfeier in Iskenderum von der Polizei festgenommen worden sei, dass er sich in der Folge der Guerilla angeschlossen habe, dass die PKK im Jahre 1999 einen Waffenstillstand beschlossen, der bis 2004 gedauert habe, dass er in dieser Zeit praktisch ausschliesslich an politischen Ausbil dungen der PKK teilgenommen und sich in den Kandilbergen im Irak aufgehalten habe, dass er im Jahre 2004 in seine Herkunftsregion zurückgekehrt sei und an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen habe, dass er im Dezember 2006 bei einem Angriff der türkischen Luftwaffe verletzt worden sei, dass er wegen des zunehmenden psychischen Drucks, dem er im Kampf ausgesetzt gewesen sei, die PKK verlassen habe, dass er aufgrund seines familiären und politischen Hintergrunds davon ausgehe, dass er von den türkischen Behörden gesucht werde, dass er überdies wegen des noch ausstehenden Militärdienstes, den er im Jahr 2000 hätte antreten sollen, gesucht werde, E-7498/2010 dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Abklärung des Bundesamtes, wonach er am 4. Januar 2002 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe, welches am 26. März 2002 abgelehnt worden sei, gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei verneinte, sich je in Deutschland aufgehalten zu haben, dass er zudem angab, er habe nie einen Reisepass besessen, seine Identitätskarte habe er im Jahre 1999 verloren, diese jedoch nicht er setzen lassen, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer zwei einen Cousin betreffende Beweismittel (Urteil des DGM C._______ vom (...) und Haftbestätigung vom (...)) einreichte, dass das Bundesamt mit Schreiben vom 12. November 2009 an die Schweizerische Vertretung in Ankara gelangte und um Abklärung verschiedener Fragen ersuchte, dass die Schweizerische Vertretung in Ankara mit Antwortschreiben vom 22. Dezember 2009 mitteilte, gemäss ihren Abklärungen bestünden weder über den Beschwerdeführer noch über die Aliasidentität Datenblätter, dass gegen ihn auch kein Passverbot bestehe und er auf nationaler Ebene nicht gesucht werde, dass weder bei der Staatsanwaltschaft in Iskenderum für die Zeit vom 21. März 1999 bis heute noch beim ehemaligen DGM in Adana eine Untersuchung eingeleitet worden und auch sonst weder in Iskenderum und in Hatay noch in Adana und in Diyarbakir Verfahren gegen ihn hängig seien, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2010 dazu festhielt, er gehe davon aus, dass er in der Türkei gesucht werde, auch wenn kein formelles Verbot oder Datenblätter vorhanden seien, E-7498/2010 dass die Suche durch die Militärbehörden möglicherweise aus politischen Gründen sei, dass der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben seines Cousins vom 1. Februar 2010 als Beweismittel einreichte, dass Abklärungen des Bundesamtes bei den deutschen Behörden mittels Fingerabdruckvergleich ergeben haben, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2002 in Deutschland eingereist und sein Asylantrag am 26. März 2002 abgewiesen worden ist, wobei er dort seit dem 4. März 2002 unbekannten Aufenthaltes ist, dass dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31. August 2010 dazu ausführte, er bedaure, seinen Aufenthalt in Deutschland nicht erwähnt zu haben, dass er am 1. Januar 2002 in Deutschland eingereist und von März 2002 bis Ende 2005 in Deutschland untergetaucht sei, wobei er sich für die PKK engagiert und dafür besondere Schulung erhalten habe, dass er jedoch Ende 2005 in die Türkei zurückgekehrt sei und dort als Guerillakämpfer in den Bergen spezielle Ausbildung absolviert habe, deswegen jedoch in Bedrängnis geraten sei und sich zur Ausreise in die Schweiz entschlossen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. September 2010 - eröffnet am 20. September 2010 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche durch die türkischen Behörden auf blossen Vermutungen beruhen würden, zumal er keine Belege eingereicht habe und seine diesbezüglichen Aussagen unsubstanziiert, widersprüchlich und tatsachenwidrig ausgefallen seien, E-7498/2010 dass gemäss den Botschaftsabklärungen über den Beschwerdeführer kein Datenblatt bestehe, er keinem Passverbot unterstehe, er auf lokaler Ebene aus militärischen Gründen gesucht werde, landesweit je doch nicht, und bei den zuständigen Stellen keine Untersuchungen oder Verfahren eingeleitet worden oder hängig seien, dass er keine konkreten Angaben zur angeblichen Suche im Anschluss an die geltend gemachte Kurzfestnahme von 1999 habe machen können, dass sich die türkischen Behörden gemäss den Erkenntnissen des BFM – und entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – nach dem Verbleib einer gesuchten Person an ihrem Wohnort bei ihren Angehörigen erkundigen würden, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Wissen der türkischen Behörden um seine PKK-Mitgliedschaft zu allgemein gehalten seien und auch im Widerspruch zu seinen Angaben im Empfangszentrum stünden, da er dort geltend gemacht habe, anlässlich der Ereignisse von Dezember 2006 seien den Behörden Dokumente und Fotos des Beschwerdeführers in die Hände gefallen, dass die dortigen Aussagen ohnehin bereits widersprüchlich ausgefallen seien, da er auch angab, alle seine persönlichen Sachen seien bei der Operation vernichtet worden, dass aufgrund des Resultats der Botschaftsabklärungen äusserst unwahrscheinlich sei, die türkischen Behörden hätten einen Zusammenhang zwischen der PKK und dem Beschwerdeführer hergestellt, ansonsten die Abklärungen anders ausgefallen wären, dass daher die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer aus politischen Gründen nicht geglaubt werden könne, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ferner durch den Umstand beschlagen sei, als dieser seinen Deutschlandaufenthalt erst zugegeben habe, als ihm dieser zweifelsfrei habe nachgewiesen werden können, weshalb auch Zweifel aufkommen würden, ob er in Deutschland für die PKK tätig gewesen sei, E-7498/2010 dass sein Deutschlandaufenthalt auch im Widerspruch zu seiner Angabe stehe, wonach er nicht nach Europa geschickt worden sei, sondern sich aus eigenem Antrieb von der PKK gelöst habe, dass die Vorinstanz weiter ausführte, die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer, weil er sich dem Militärdienst entzogen habe, sei asylrechtlich nicht relevant, da diese eine legitime Massnahme der Behörden zur Durchsetzung der Wehrpflicht darstelle und nicht auf einem vom Asylgesetz geschützten Motiv beruhe, wobei auch eine allfällige Bestrafung wegen des Dienstversäumnisses nicht asylrelevant sei, da die ethnische Herkunft keine Auswirkungen auf das Strafmass habe, dass auch keine Hinweise dafür vorliegen würden, wonach es sich bei dieser Suche um ein vorgeschobenes Motiv handle, der Beschwerdeführer vielmehr aus rein militärischen Gründen lokal gesucht werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragte; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, seine Aussagen betreffend die behördliche Suche würden der Wahrheit entsprechen, er aber keine Belege einreichen könne, dass gemäss den Botschaftsabklärungen zwar kein Suchbefehl und auch sonst keine Einschränkungen gegen seine Person bestünden, dass er jedoch kein Vertrauen in den türkischen Staat habe, zumal trotz eines formellen Verbots und fehlender Datenblätter Festnahmen erfolgen würden und politische Personen ohne Urteil verhaftet würden, ohne dass jemand davon erfahren würde, E-7498/2010 dass er vordergründig wegen des nicht geleisteten Militärdienstes gesucht werde, dies jedoch ein Vorwand sei, um ihn festnehmen zu können, dass er im Übrigen bedauere, seinen Aufenthalt in Deutschland verschwiegen zu haben, dass er dies getan habe, da die PKK in Deutschland verboten sei und er für den Fall einer Ausweisung nach Deutschland mit strafrechtlichen Sanktionen hätte rechnen müssen, dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verwei sen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-7498/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese zu verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeschrift keinerlei Argumente zu entnehmen sind, welche an der Würdigung der Vorinstanz etwas zu ändern vermögen, E-7498/2010 dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers, der trotz mehrmaligem Nachfragen an seinen Verfolgungsvorbringen festhielt, und erst nachdem sein Aufenthalt in Deutschland zweifelsfrei feststand, diesen zugab, seine persönliche Glaubwürdigkeit nachhaltig erschüttert ist, dass die angebliche Angst des Beschwerdeführers vor strafrechtlichen Sanktionen in Deutschland wegen seiner PKK-Zugehörigkeit das nachträgliche Anpassen seiner Verfolgungsvorbringen nicht zu erklären vermag, dass folglich auch die für diesen Zeitraum geltend gemachten Vorbringen - das Ausführen besonderer Aufgaben für die PKK in Deutschland - nicht geglaubt werden können, dass der Beschwerdeführer zudem bezüglich der angeblichen behördlichen Suche nach ihm in seiner Rechtsmitteleingabe lediglich daran festhielt, seine diesbezüglichen Angaben würden der Wahrheit entsprechen, dass für diese Vermutung jedoch nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden sind, dass den Botschaftsabklärungen vielmehr entnommen werden kann, dass gegen den Beschwerdeführer - mit Ausnahme der Suche durch die Militärbehörden wegen des nicht absolvierten Militärdienstes nichts vorliegt, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht festgestellt hat, die türkischen Behörden hätten den Beschwerdeführer bei einem Verdacht der PKK-Zugehörigkeit an seinem Wohnort gesucht, was seinen Angehörigen bekannt gewesen wäre, dass im Weiteren die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er kein Vertrauen in den türkischen Staat habe, nichts an der Tatsache ändert, dass gegen ihn eben kein formelles Verbot und keine Datenblätter bestehen, dass ferner dem wiederholten Einwand des Beschwerdeführers, wonach die militärische Suche nach ihm ein Vorwand sei, nicht gefolgt werden kann, zumal er im Jahre 1999/2000 im militärdienstpflichtigen Alter stand, weshalb die militärische, auf lokaler Ebene erfolgte Suche E-7498/2010 nach ihm (wegen nicht geleistetem Militärdienst) auch nachvollziehbar ist, und er selbst angab, auch deswegen gesucht zu werden, dass es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdeschrift und weitere Ungereimtheiten bezüglich des Sachvortrags einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der aufgezeigten Sachlage somit offensichtlich nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-7498/2010 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen - soweit aktenkundig - gesunden jungen Mann handelt, der in seinem Heimatstaat auf ein Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister; vgl. Akte A1, S. 3) zurückgreifen kann, welches ihn bei Bedarf unterstützen können, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-7498/2010 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7498/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 13