Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7496/2015
Urteil v o m 4 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Iran, beide vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2015 / N (…).
E-7496/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…) und gelangten über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn, von wo aus sie wieder in die Türkei zurückgeschickt worden seien, am 24. August 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchten. A.b Gemäss dem vom SEM durchgeführten Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 24. und am 25. Oktober 2015 hatten die Beschwerdeführenden am (…) bereits in Ungarn Schutzersuchen gestellt. A.c Am 27. August 2015 fanden die summarischen Befragungen zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A7/13 in Bezug auf den Beschwerdeführer; A9/13 in Bezug auf die Beschwerdeführerin). Dabei wurde ihnen auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn oder Griechenland gewährt, welche als Signatarstaaten gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sein könnten. B. B.a Gestützt auf die Eurodac-Treffer, die Angaben der Beschwerdeführenden und Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte das SEM die zuständige ungarische Behörde am 2. September 2015 um Übernahme der Beschwerdeführenden. B.b Am 16. September 2015 lehnte Ungarn das Gesuch um Übernahme ab und ersuchte die Schweiz gleichzeitig um weitergehende Informationen zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden in der Zeit zwischen den Asylgesuchen in der Ungarn und jenen in der Schweiz.
E-7496/2015 B.c Nachdem die Schweiz Ungarn am 17. September 2015 im Rahmen eines Remonstrationsverfahren erneut um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, hiessen die ungarischen Behörden das Ersuchen am 12. Oktober 2015 gut. C. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 – eröffnet am 17. Dezember 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz nach Ungarn weg und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführenden hätten in Ungarn Asylgesuche eingereicht, weshalb gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung der Asylverfahren zuständig sei. Ausserdem lägen keine Gründe vor, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprächen. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. November 2015 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und die Asylgesuche seien materiell zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um die Errichtung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft und um Einräumung der aufschiebenden Wirkung. Für die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. E. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 23. November 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Ungarn per sofort einstweilen aus.
E-7496/2015 F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG gut und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auch das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hiess es gut, das Gesuch um Errichtung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft wies es hingegen ab. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein. G. G.a Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen und ihrem Entscheid fest. G.b Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik sowie weitere Beweismittel ein. G.c Für die Ausführungen sowie die eingereichten Beweismittel im Rahmen des Schriftenwechsels wird auf die Akten verwiesen. H. H.a Mit Eingabe vom 28. April 2017 mahnten die Beschwerdeführenden die lange Verfahrensdauer an. H.b Am 5. Mai 2017 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahrensanstandsanfrage.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
E-7496/2015 sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
E-7496/2015 den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13). 4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-7496/2015 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde. Die Angelegenheit wird zu neuer Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 5.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter stellte in seiner Beschwerdefrist eine Kostennote über insgesamt Fr. 1‘026.– aus. Die dort aufgeführte einmalige Pauschale von Fr. 54.– ist vom Gericht praxisgemäss nicht zu entschädigen. Der zeitliche Aufwand von 5 Stunden erscheint demgegenüber angemessen. In Berücksichtigung des Aufwandes für die Replik und die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘067.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7496/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1‘067.- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler