Abtei lung V E-7484/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 3 . März 2010 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, und dessen Ehefrau B._______, und deren Kind C._______, Kosovo, vertreten durch lic. iur. Simon Rosenthaler, Advokat, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7484/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Kosovo am 10. Januar 2008 zusammen mit ihrer Tochter auf dem Luftweg und reiste gleichentags im Besitze eines Besuchervisums in die Schweiz ein. Am 7. Februar 2008 reichte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch ein. Der Beschwerdeführer seinerseits verliess den Kosovo laut seinen Aussagen am 3. Februar 2008, reiste am 4. Februar 2008 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 13. Februar 2008 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt. Das BFM hörte sie am 11. März 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien serbischer Ethnie und hätten seit 1992 in D._______, Gemeine E._______, Kosovo, gelebt. Im Jahre 1999 sei der Vater der Beschwerdeführerin ermordet worden. Am gleichen Tag sei ein Cousin der Beschwerdeführerin entführt und misshandelt worden. Zwei oder drei Jahre später sei ein Bruder der Beschwerdeführerin von einem Albaner verprügelt und aufgefordert worden, den Kosovo zu verlassen. Am 16. November 2007 hätten Unbekannte Sandsteine auf die Frontscheibe des fahrenden Autos der Beschwerdeführenden geworfen. Aus Angst und weil sie die Anzeige in F._______ hätten aufgeben müssen, hätten sie auf die Einreichung einer solchen verzichtet. Zudem sei die Lage im Kosovo generell nicht gut. Als ethnische Serben könnten sie sich nicht frei bewegen und würden von der albanischen Bevölkerung oft beschimpft. Es gebe zudem immer wieder Wassermangel und regelmässig Stromausfälle. Besonderes gross sei indes die Angst um ihre einzige Tochter. Diese leide häufig an entzündeten Mandeln, weshalb sie mit ihr regelmässig zum Arzt hätten gehen müssen. Auf der Fahrt zum Arzt hätten sie albanische Dörfer passieren müssen. Dabei seien sie beschimpft und mit Steinen beworfen worden. Vor diesem Hintergrund hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E-7484/2008 C. Mit Beschwerde vom 24. November 2008 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Asylgesuche seien gutzuheissen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Für den Fall des Unterliegens sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2008 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Diesen leisteten sie am 16. Dezember 2008 fristgerecht. E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 10. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 12. Februar 2009 stellte der neu zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replik zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-7484/2008 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Zur Begründung führte es aus, in Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen. Es E-7484/2008 könne jedoch nicht von einer allgemeinen Vertreibung ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) würden die Sicherheit garantieren. Auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben würden internationale Sicherheitskräfte sowie teilweise serbische Angehörige der KPS die Sicherheit garantieren. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten. Diese gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug würden grösstenteils funktionieren. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant. Zudem seien diese nicht gezielt gegen die Beschwerdeführenden, sondern allgemein gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen in Kosovo, gerichtet. Den Vorfall vom November 2007 hätten die Beschwerdeführenden nicht zur Anzeige gebracht, da sie die Leute, welche ihr Auto mit Steinen beworfen hätten, nicht hätten erkennen können, womit es den staatlichen Organen beziehungsweise den dafür zuständigen Behörden auch nicht möglich gewesen wäre, ihrer Schutzpflicht nachzukommen. Weiter führte das BFM aus, die Vorbringen betreffend die Ermordung des Vaters der Beschwerdeführerin, die Entführung ihres Cousins, ihres Bruders, der geschlagen worden sei und die Aufforderung wegzugehen, hätten sich zwischen 1999 und 2002 ereignet. Somit bestehe in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen diesen Vorkommnissen und der Ausreise aus dem Kosovo. Auch stellten die allgemein schwierige politische und wirtschaftliche Lage im Kosovo und die gesundheitlichen Probleme der Tochter der Beschwerdeführenden keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Schliesslich bestehe für Serben aus den südlichen Bezirken eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden des Kosovos. Durch das grundsätzliche Bestehen einer solchen Ausweichmöglichkeit erübrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob E-7484/2008 Serben im Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden daran fest, sie würden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge erfüllen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne in Kosovo nicht von einem adäquaten Schutz für die serbische Minderheit ausgegangen werden. Das Motiv für den Tod des Vaters der Beschwerdeführerin sei klar politisch-rassistisch. Sodann sei verständlich, dass die Beschwerdeführenden keine Anzeige erhoben hätten. In Anbetracht der von den Beschwerdeführenden geschilderten Verhältnissen sowie insbesondere der Angst um die Tochter verwundere es nicht, dass sie in ihrer Heimat in ständiger Angst gelebt und sich schliesslich zur Ausreise entschlossen hätten. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht bestehe ein zeitlicher sowie sachlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Erlebten und der Ausreise. Die Bedrohungssituation habe über mehrere Jahre angedauert und sich zugespitzt. 4.3 Mit dem Wiederholen der Asylvorbringen und dem blossen, nicht näher konkretisierten Bestreiten der vorinstanzlichen Würdigung legen die Beschwerdeführenden nicht substanziiert dar, inwiefern das BFM sie zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt hat. Um insoweit Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Sodann ist vorliegend – und dies ist entscheidwesentlich – festzustellen, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 von Serbien losgesagt und die staatliche Unabhängigkeit prokalmiert hat. In der Folge anerkannten 65 Staaten, darunter die Schweiz, die USA und 22 der 27 EU-Mitgliedsländer den Kosovo als Staat. Die Beschwerdeführenden sind demnach als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten. Serbien hat indes die Unabhängigkeit des Kosovo bisher nicht anerkannt und dieses Gebiet in seiner Verfassung von 2006 ausdrücklich als integralen Bestandteil Serbiens bezeichnet. Nach dem serbischen Gesetz Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 besitzen die Beschwerdeführenden daher nach wie vor die serbische Staatsangehörigkeit, da sie serbischer Abstammung sind und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden von den serbischen Behörden weiterhin als serbische Staatsangehörige betrachtet werden. Personen, die mehrere E-7484/2008 Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Die Beschwerdeführenden, als aus dem Kosovo stammende ethnische Serben, können sich demzufolge nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Den Akten sind jedenfalls keine Hinweise zu entnehmen, dass ihnen dort asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Sie sind demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnten. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Akten zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der E-7484/2008 Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher E-7484/2008 Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, den Beschwerdeführenden würde in Serbien eine zumutbare Aufenthaltsalternative offenstehen. Diese Feststellung wird in der Rechtsmitteleingabe bestritten und ausgeführt, die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Notstände in Serbien würden eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen lassen. Namentlich hätten die Beschwerdeführenden kein tragfähiges Beziehungsnetz, keine Aussicht auf Beschäftigung und keine ausreichende medizinische Versorgung. 6.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass in Serbien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist demnach grundsätzlich zumutbar. Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Wegweisungsvollzug aus einem anderen, in den Personen der Beschwerdeführenden liegenden, Grund nicht zumutbar wäre. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden lebt ein Bruder des Beschwerdeführers zusammen mit seiner Ehefrau E-7484/2008 und deren Familie in G._______, Serbien, mithin verfügen die Beschwerdeführenden dort über einen soziales Anknüpfungspunkt. Diese Verwandten können die Beschwerdeführenden insbesondere in einer Anfangsphase insoweit unterstützen, als sie ihnen zunächst Unterkunft bieten und bei der Suche nach einer Wohnung und einer Anstellung behilflich sein können. Der Beschwerdeführer hat die Mittelschule (Richtung Gastgewerbeschule) abgeschlossen und verfügt über zwanzigjährige Berufserfahrung als Kellner. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat ebenfalls die Mittelschule besucht, eine Lehre als Schneiderin absolviert und während über vierzehn Jahren in einer Tabakfabrik gearbeitet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Serbien eine eigene Existenz aufbauen können. Auch wenn die Arbeitssituation in Serbien eher schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr keine Anstellung finden werden. Jedenfalls stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, nach der weiterhin zutreffenden und gültigen Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) auch für das Bundesverwaltungsgericht keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b). 6.4.4 Vom Vollzug der Wegweisung ist vorliegend auch die achtjährige Tochter C._______ der Beschwerdeführenden betroffen. Anlässlich der Befragungen zu den Asylgründen machten die Beschwerdeführenden geltend, ihre Tochter sei oft krank. Sie leide insbesondere an entzündeten Mandeln und habe oft Schmerzen sowie Fieber. Den Akten sind indes keine Hinweise zu entnehmen, dass C._______ hier in der Schweiz in ärztlicher Behandlung war beziehungsweise ist oder auf eine besondere Behandlung oder ein Medikament angewiesen wäre. Weiter ist festzustellen, dass sie aufgrund ihres Alters erst vor rund einem Jahr eingeschult wurde. Insoweit hat sie sich noch nicht in einer besonderen Weise an die schweizerische Lebensweise und gewöhnt und auch noch kein persönliches Beziehungsnetz aufgebaut. Aufgrund ihres Alters ist C._______ vielmehr noch sehr stark von ihrem familiären Umfeld, vorliegend von ihren Eltern, abhängig und geprägt. Auch ist davon auszugehen, dass sie ihre Muttersprache spricht und so in Serbien ohne Weiteres den Anschluss in der Schule finden kann. Eine Rückkehr von C._______ zusammen mit ihren Eltern nach Serbien stellt somit keine schwerwiegende Entwurzelung dar. E-7484/2008 6.4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien für die ganze Familie zumutbar ist. 6.5 Schliesslich sind die Beschwerdeführenden im Besitze von Reisedokumenten, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 16. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-7484/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und das H._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 12