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Bundesverwaltungsgericht 15.12.2008 E-7480/2008

December 15, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,046 words·~10 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-7480/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Dezember 2008 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Georgien, D._______, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7480/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. Januar 2008 seinen Heimatstaat verliess und über die I.______, G._______sowie anschliessend über C._______, J._______ und K._______ am 13. September 2008 illegal in der Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ (EVZ) um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen zur Begründung seines Asylgesuchs unter anderem vorbrachte, er habe früher mit Autos aus B._______ Handel getrieben und sei daher wiederholt in dieses Land gereist, dass er wegen Schwierigkeiten, welche bei einer dieser Reisen entstanden seien, in B._______ ein Asylgesuch gestellt habe (am 14. Januar 2004 abgelehnt, Wegweisung am 23. März 2004 vollzogen) und danach wegen weiterer Schwierigkeiten im Jahre 2004 in C._______ sowie im Jahre 2005 in E._______ jeweils erfolglos ebenfalls Asylgesuche gestellt habe, dass er seit dem Herbst 2007 im Auftrag eines Angestellten eines privaten Fernsehsenders gearbeitet habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Präsidentenwahlen mit der Hilfe eines Freundes in Wahllokalen gefilmt habe und dabei brisantes Material gesammelt habe, weil in einem bestimmten Lokal Wahlbetrug begangen worden sei, dass die Behörden offenbar davon Kenntnis erhalten und daher den Beschwerdeführer aus jenem Lokal abgeführt hätten, worauf er verprügelt und seine Kamera zerstört worden sei, dass er in der Folge für mehrere Tage zu seiner Schwester gezogen sei und die Behörden unterdessen seine Wohnung in F._______ nach weiterem Videomaterial durchsucht und dabei auch Drohungen gegen seine Verwandten geäussert hätten, dass er, weil sich derartige Vorfälle wiederholt hätten, am 10. Januar 2008 seinen Heimatstaat erneut verlassen und darauf in G._______ unter falscher Identität ein Asylgesuch gestellt habe, E-7480/2008 dass er G._______ nach ungefähr sieben Monaten ohne den Asylentscheid abzuwarten wieder verlassen und über C._______, K._______ und J._______, wo er sich bei einer Kontrolle wieder unter falscher Identität ausgewiesen habe, schliesslich in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 20. November 2008 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich um offensichtlich unglaubhafte Standardvorbringen im länderspezifischen Kontext und es stehe fest, dass er in B._______ einen ablehnenden Asylentscheid erhalten habe, dass gleichzeitig keine Hinweise vorlägen, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten wären, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem die Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 20. November 2008, die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-7480/2008 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – grundsätzlich einer selbständigen materiellen Beurteilung der Asylvorbringen enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz hingegen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), E-7480/2008 dass der Beschwerdeführer zwar anerkennt, in mehreren Staaten der EU ablehnende Asylentscheide erhalten zu haben, in der Rechtsmitteleingabe jedoch vorbringt, nach dem Erhalt des abschlägigen Asylentscheides in B._______ im Jahre 2004 in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein, weshalb seine Situation eine ganz andere sei als damals, als sein Asylgesuch in B._______ negativ beurteilt worden sei, dass die nun geltend gemachten Ausreisegründe nach dem Jahre 2004 entstanden seien, dass die angefochtene Verfügung nach Durchsicht der Akten als zutreffend sowie praxiskonform zu qualifizieren und zu bestätigen ist, weil das BFM die Asylgründe des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich unglaubhaft respektive haltlos beurteilt hat, dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit den vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitsargumenten inhaltlich nicht auseinandersetzt und diesen offenkundig nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers als unsubstanziiert und lebensfremd qualifiziert und zur Begründung zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Wesentlichen auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in diesem Zusammenhang ergänzend auf die mehrfachen erfolglosen – teilweise bezeichnenderweise unter falscher Identität eingeleiteten – Asylverfahren des Beschwerdeführers in verschiedenen Staaten der EU hingewiesen werden kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-7480/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass nach dem oben Gesagten keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige oder flüchtlingsrechtlich verpönte Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die georgischen Truppen in der Nacht auf den 8. August 2008 einen Überraschungsangriff auf die südossetische Hauptstadt Zinchwali startete, wobei die Stadt zu einem grossen Teil beschädigt wurde, dass der georgische Präsident Saakaschwili am 8. August 2008 die Generalmobilmachung befahl und das Kriegsrecht ausrief und am 9. August 2008 Russland militärisch massiv in den Konflikt eingriff, worauf sich die georgischen Truppen umgehend aus Südossetien zurückziehen mussten, E-7480/2008 dass am 12. August 2008 ein von der Europäischen Union (EU) vermittelter Waffenstillstand von beiden Seiten akzeptiert wurde und sich die Situation seither weitgehend beruhigt hat, dass somit heute in Georgien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung auszugehen ist, dass auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse zu erkennen sind, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Mann mit letzten Wohnsitz in F._______ handelt, dass die Mutter des Beschwerdeführers und zwei Geschwister in Georgien leben und der Beschwerdeführer in seiner Heimat somit über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass damit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel in nachvollziehbarer Weise die knappe Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung anspricht, welche den Eindruck erwecke, die Vorinstanz habe sich mit diesem Punkt nicht genügend sorgfältig auseinandergesetzt, dass die kurze Begründung der BFM-Verfügung ("weder die im Heimatstaat des Gesuchstellers herrschende politische Situation noch andere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung") zwar die sachgerechte Anfechtung der Verfügung offensichtlich nicht erschwert hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 4 E. 5), nach den obigen Ausführungen insgesamt aber kaum als den konkreten Verhältnissen des vorliegenden Asylgesuchs angemessen bezeichnet werden kann, dass unter Würdigung der konkreten Verfahrensumstände zwar davon abzusehen ist, die Verfügung des BFM aus diesem Grund zu kassieren, zumal den vorliegenden Akten keine zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden individuellen Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen sind, die in die Gesamtwürdigung einzubeziehen gewesen E-7480/2008 wären, und die Unterlassung des BFM einzig die Darstellung der allgemeinen Lage in Georgien betrifft, dass das prozessuale Verhalten der Vorinstanz jedoch im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass unter Würdigung der gesamten Aktenlage vorliegend von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), für die Ausrichtung einer Parteientschädigung schon deshalb kein Grund besteht, weil der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vertreten war und ihm somit keine verhältnismässig hohen Parteikosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sein können, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter diesen Umständen gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) E-7480/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums D._______ (Einschreiben) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______, unter Hinweis auf die Erwägungen zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt (vorab per Telefax zu den Akten N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - den H._______ (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 9

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