Abtei lung V E-7468/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 . Dezember 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7468/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – guineischer Staatsangehöriger, ethnischer Peul aus Conakry – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 28. September 2008 verliess und via ein ihm unbekanntes europäisches Land am 2. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe kurz befragt und am 27. Oktober 2008 durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, wobei er im Wesentlichen geltend machte, dass er einen älteren Bruder habe, der bis zu dessen Tod während des Polizeistreiks im August 2008 Angehöriger der (...) in Conakry gewesen sei, dass der Name des Beschwerdeführers im Mai 2008 von den Vorgesetzten seines Bruders gegen sein Einverständnis auf die Rekrutierungsliste der (...) von Conakry gesetzt worden sei (vgl. A5/8 S. 5 ff.; A10/10 S. 5 ff.), dass er sich innert den folgenden drei Tagen nach der Rekrutierung in A._______ hätte melden müssen, dass er selbst aufgrund des Todes seines Bruders nicht beim (...) habe arbeiten respektive diesem beitreten wollen, dass er aufgrund seiner Verweigerung zum Beitritt am 25. September 2008 um vier Uhr morgens von (...) zu Hause gesucht worden sei, jedoch nicht zu Hause gewesen sei, da er zuvor von einem Freund gewarnt worden sei, dass die (...) hingegen andere Freunde, die ebenfalls rekrutiert worden seien, festgenommen hätten, dass er aus diesen Gründen und weil die Lebensbedingungen in Guinea schwierig seien am 28. September 2008 sein Land auf dem Seeweg verlassen habe und unter Umgehung der Grenzkontrollen am 2. Oktober 2008 in die Schweiz eingereist sei, E-7468/2008 dass der Beschwerdeführer am 27. September 2008 von Frankreich herkommend an der Grenze zur Schweiz von den Grenzbehörden Genf angehalten wurde (vgl. A 3/12 S. 1/2 ff.), dass die französischen Behörden am 13. Oktober 2008 einem Rückübernahmebegehren der Schweiz vom 11. Oktober 2008 zustimmten (vgl. A8/2), dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 27. Oktober 2008 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach Frankreich gewährt wurde, wozu er im Wesentlichen geltend machte, er möchte lieber in der Schweiz bleiben, habe aber gegen eine Rückkehr nach Frankreich nichts einzuwenden, sofern sein Asylgesuch dort geprüft werden könne und er in Frankreich Hilfe erhalte, dass das BFM mit Verfügung vom 14. November 2008 – eröffnet am 17. November 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG seien vorliegend erfüllt, da der Bundesrat Frankreich als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten und jenes Land die Bereitschaft zur Rückübernahme erklärt habe, dass der Beschwerdeführer weder Personen, zu denen er eine enge Beziehung habe, noch nahe Angehörige in der Schweiz habe, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, zumal seine Aussagen zu seinen Asylgründen offensichtlich widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen und damit nicht als glaubhaft zu werten seien, dass er sich in den Anhörungen bezüglich seiner Verfolger, des Zeitpunktes der Festnahme seiner Freunde sowie bezüglich des Verlustes seines Reisepasses widersprochen habe, dass gegen die allgemeine Erfahrung widerspreche, dass die Polizei Personen unter Zwang für ihren Dienst rekrutiere, zumal in einem solchen Fall nicht mit loyalen Mitarbeitern gerechnet werden könne, E-7468/2008 dass die Angaben des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht zu seiner Suche durch die (...) nicht glaubhaft seien, dass keine Hinweise bestehen würden, wonach in Frankreich kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass auch keine anderen Gründe gegen die Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Frankreich sprächen, dass daher die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt seien und auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in den Drittstaat Frankreich schliessen lassen würden, zumal Frankreich effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG biete und das Land einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragt, die Verfügung des BFM vom 14. November 2008 sei zwecks Eintretens auf das Asylgesuch aufzuheben und zur materiellen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen, dass er ferner sinngemäss beantragt, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Guinea sowie nach Frankreich festzustellen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass er im Weiteren sinngemäss beantragt, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen und falls eine Datenweitergabe E-7468/2008 bereits erfolgt sei, ihn in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass er als Beilage einen Medienbericht betreffend den Polizeistreik vom 18. Juni 2008 zu den Akten reicht und seine Identitätspapiere sowie die entsprechende Todesurkunde seines Bruders in Aussicht stellt, dass er ausführt, wegen der schlechten Lohn- und Arbeitsbedingungen in Conakry käme es – entgegen der Meinung des BFM – immer wieder zu Zwangsrekrutierungen von Männern mit schlechter Schulbildung (und entsprechend wenig Alternativen), dass er aus Angst vor den Konsequenzen, wenn er dem (...) nicht beitrete, der Meldepflicht in A._______ keine Folge geleistet habe, worauf er mehrere Wochen nichts mehr von den (...) vernommen habe, dass er und seine Familie nach der Ermordung seines Bruders wiederholt von Mitgliedern des Militärs heimgesucht und bedroht worden seien, dass er seit dem Monat August 2008 ständig Angst um seine Freiheit und um sein Leben habe, zumal er sowohl seitens der Armee als auch seitens der Polizei mehrfach eingeschüchtert und bedroht worden sei, so dass der psychische Druck schliesslich unerträglich geworden und er deshalb geflüchtet sei, dass er nicht nach Guinea zurückgeschafft werden könne, weil ihm dort wegen Verweigerung öffentlichen Dienstes Freiheitsentzug und Folter drohe, dass auch eine Rückschaffung nach Frankreich für ihn nicht Betracht komme, zumal er nur zwecks Durchreise für die Schweiz in Frankreich gewesen sei, nie aber die Absicht gehabt habe, in Frankreich Asyl zu beantragen, und dort auch keinerlei Kontakte zu den Behörden gehabt habe, dass er darüber hinaus auch über keine persönlichen Kontakte in Frankreich verfüge und er Zweifel am Bestehen eines effektiven Schutzes vor Rückschiebung des französischen Staates habe, E-7468/2008 dass die vorinstanzlichen Akten am 25. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, und zieht in Ergwägung dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und E-7468/2008 die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1, S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass der vorangegangene Aufenthalt des Beschwerdeführers in Frankreich – auch wenn nur als Transit – aktenkundig und unbestritten ist, dass Frankreich – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten – zuletzt am 14. Dezember 2007 (in Kraft seit 1. Januar 2008) vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer – wie vom BFM zutreffend erkannt – in den sicheren Drittstaat Frankreich zurückkehren kann, da dessen Behörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 13. Oktober 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme ausdrücklich zugesichert haben (vgl. A8/2 S. 2), E-7468/2008 dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, dass der Beschwerdeführer nie behauptete, er hätte zur Schweiz enge Beziehungen, dass unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer persönliche Anknüpfungspunkte zu Frankreich hat (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884; demgegenüber zur alten Rechtslage der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 1997 Nr. 16), dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist (a.a.O. S. 6884), dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der E-7468/2008 Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeschrift keine Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise in der Eintretensfrage enthält, dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet in der Nacht vom 25. September 2008, als die (...) den Beschwerdeführer zu Hause zwangsweise für den Polizeidienst abführen wollten, bereits auf der Flucht zum Schiffshafen gewesen sein will, und seine zu Hause anwesende Mutter von den Behörden dabei nicht behelligt worden sei (vgl. A5/8 S. 5; A6/11 S. 6), dass unter diesem Aspekt realitätsfremd und damit nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer nach seinem Fernbleiben am Termin in A._______ von den (...) mehrere Monate unbehelligt hat leben können, obwohl er auf der staatlichen Rekrutierungsliste der Sicherheitsbehörden von Conakry aufgelistet sein will, dass im Übrigen unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer erst am 28. September 2008 sein Heimatland verlassen haben will, obschon er am 27. September 2008 vom Grenzwachkorps Genf angehalten worden ist (vgl. A5/8 S. 6; A7/5 S. 1/2 f.), dass es sich damit erübrigt, sowohl auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 24. November 2008 näher einzugehen als auch eine Frist zur Einreichung der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Dokumente (Identitätspapiere, Todesurkunde seines Bruders) anzusetzen, zumal dadurch keine Veränderung des Verfahrensausgangs bewirkt werden kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen E-7468/2008 Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zur Diskussion steht, nicht aber ein solcher in das Heimatland des Beschwerdeführers, dass Frankreich die Rückübernahme zugesichert hat, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 EMRK) zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Frankreich offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hat, dass der Beschwerdeführer mit Frankreich in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, sofern darum ersucht wird, dass weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Frankreich sprechen, E-7468/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die französischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom BFM angeordnete Vollzug der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4), dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-7468/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offen zu legen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 12