Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.11.2015 E-7462/2015

November 24, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,576 words·~8 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. November 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7462/2015

Urteil v o m 2 4 . November 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 12. November 2015 / N (…).

E-7462/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 29. Juni 2015 Asylgesuche ein. Die volljährige Beschwerdeführerin wurde dazu vom SEM am 9. Juli 2015 summarisch befragt. Im Rahmen dieser Befragung gewährte ihr das SEM das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid des SEM samt Wegweisung nach Italien. Sie erklärte, dort gebe es "jede Menge Probleme"; man schlafe einfach auf der Strasse. B. Auf das Rückübernahmegesuch des SEM teilte ihm das italienische Innenministerium mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 mit, dass den Beschwerdeführerinnen in Italien der Status internationalen Schutzes zuerkannt worden sei und sie in das italienische Hoheitsgebiet zurückkehren dürften. C. Mit Verfügung vom 12. November 2015 – am 17. November 2015 eröffnet – trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, wies sie nach Italien weg und beauftragte den Kanton C._____ mit dem Vollzug der Wegweisung. Den Beschwerdeführerinnen wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Gleichzeitig stellte das SEM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 19. November 2015 reichten die Beschwerdeführerinnen gegen die Verfügung des SEM vom 12. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten in der Sache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung der Vorinstanz zur Prüfung der Asylgesuche im nationalen Verfahren der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Befreiung von der Vorschusspflicht sowie von der Bezahlung der Verfahrenskosten. E. Am 23. November 2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Vorakten zugestellt.

E-7462/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf ein Asylgesuch nicht einzutreten, wenn eine asylsuchende Person in einen im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG sicheren Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Italien und die dortige Gewährung von subsidiärem Schutz sind nicht bestritten. Bei Italien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Damit sind die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt.

E-7462/2015 Demnach ist auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht einzutreten, es sei denn, es sei die Ausnahmebestimmung von Art. 31a Abs. 2 AsylG erfüllt. Es liegen aber keine Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführerinnen in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG zukommen würde. An diesen Feststellungen vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen betreffend die Lebensbedingungen in Italien nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat demnach den Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht getroffen. Zu Recht machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend, das Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, (respektive seine Umsetzung in BVGE 2015/4) sei auf sie unmittelbar anwendbar. Dies wäre mit Blick auf den Umstand, dass vorliegend das Dublinverfahren wegen des internationalen Schutzstatus nicht zur Anwendung kommt, denn auch zu verneinen. 4. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, steht die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist daher nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Das Staatssekretariat regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]. Wie oben gesehen, liegen keine Hinweise auf die Gefahr einer Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots durch Italien vor. Was

E-7462/2015 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen betrifft, ist festzustellen, dass die Vermutung, Italien halte als verfolgungssicherer Staat seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, nicht umgestossen wurde. Der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen daher zulässig. Entgegen der Beschwerde gilt dies auch im Lichte des von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). 5.3 Der Vollzug erweist sich für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, was die geltend gemachten Probleme in Zusammenhang mit Unterbringung und Versorgung betreffe, so seien die Beschwerdeführerinnen gehalten, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden. Ausserdem gebe es neben staatlichen Strukturen auch private und interhhghgnationale Organisationen, die Hilfestellung leisteten. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stellte die Vorinstanz ebenfalls zu Recht fest, dass Italien angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste, wobei die Vorinstanz der aktuellen gesundheitlichen Situation bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung trage, indem es Italien über die besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige medizinische Behandlung informiere. In Bezug auf den beanstandeten Mangel an Verdienstmöglichkeiten in Italien merkte sie an, dass auch in der Schweiz kein Anspruch auf eine Arbeitsstelle bestehe. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten zumutbar. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich möglich, da Italien dem Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zugestimmt hat. 5.5 Folglich ist der vom Staatsekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E-7462/2015 7. Bei einer summarischen Prüfung erweisen sich die Rechtsbegehren als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-7462/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 600.– sind den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

E-7462/2015 — Bundesverwaltungsgericht 24.11.2015 E-7462/2015 — Swissrulings