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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2015 E-746/2015

March 9, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,846 words·~9 min·3

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-746/2015

Urteil v o m 9 . März 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, Eritrea, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 / N (…).

E-746/2015 Sachverhalt: A. Am 29. März 2012 stellte die Schwester der Beschwerdeführerin für diese auf Französisch ein Asylgesuch aus dem Ausland, worin sie geltend machte, die Beschwerdeführerin habe in Eritrea vier Jahre Militärdienst geleistet und sei dort zwei Jahre in Haft gewesen. Dem Schreiben beigelegt war ein englischsprachiger Brief der Beschwerdeführerin aus dem Sudan. Am 27. November 2012 reiste die Beschwerdeführerin selbständig in die Schweiz ein, worauf das BFM das Asylgesuch aus dem Ausland am 11. Dezember 2012 intern abschrieb. Am 4. Dezember 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt und am 7. Januar 2015 direkt vom SEM vertieft angehört. An diesen Befragungen brachte sie den folgenden Sachverhalt vor: Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und vor ihrer Ausreise aus Eritrea als (...) tätig gewesen. 2004/2005 sei sie einmal für eine Woche inhaftiert worden, weil sie vom orthodoxen zum protestantischen Glauben gewechselt habe. Nachdem sie vom protestantischen Glauben wieder abgelassen habe, sei sie wieder freigelassen worden. Ihr Ehemann sei im Jahre 2012 aus der eritreischen Armee respektive dem Zivildienst desertiert und nach Äthiopien geflohen. Deshalb sei sie anfangs Februar 2012 von den eritreischen Militärbehörden festgenommen und zusammen mit ihren beiden Kindern etwa zwei Wochen festgehalten worden. Nachdem ihre Angehörigen eine Geldleistung gezahlt und eine Bürgschaft geleistet hätten, sei sie wieder freigekommen. Nach ihrer Freilassung habe sie zu ihrem Ehemann in Äthiopien über ihren (...) in C._______ telefonisch Kontakt aufgenommen, was den eritreischen Behörden bekannt geworden sei, worauf sie im März 2012 von der Polizei vorgeladen worden sei. Dabei sei ihr vorgeworfen worden, ihr Ehemann arbeite gegen die eritreische Regierung, sie unterstütze ihn dabei, habe ihm zur Flucht verholfen und beabsichtige, ihm zu folgen. Als sie ausgesagt habe, von nichts zu wissen, sei sie wieder freigelassen worden. Nachdem sie an einer (...)versammlung einen Bericht über die Versorgungsprobleme der lokalen Bevölkerung verfasst habe, sei sie im März 2012 erneut vorgeladen worden. Für diesen Bericht habe sie sich bei der Polizei entschuldigt. Um diesen Schikanen zu entgehen, habe sie sich zur Ausreise entschieden, respektive habe sie Angst bekommen, ins Gefängnis zu kommen. (…) habe sie in Eritrea bei ihrer Mutter zurückgelassen und sei mit ihrem Sohn in den Sudan gereist. Dort habe sie diesen bei ihrer (…) respektive bei einer (…) zurückgelassen und sei in die Schweiz gelangt. Seit ihrer Ausreise sei ihre Mutter im Mai 2012 einmal nach ihrem Verbleib befragt worden.

E-746/2015 B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 – am 16. Januar 2015 eröffnet – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung wegen dessen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe, datiert vom 6. Februar 2015 (Poststempel: 5. Februar 2015), focht die Beschwerdeführerin die Verfügung in den Dispositivziffern 2 und 3 an und beantragte in der Sache, ihr sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. D. Am 6. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten

E-746/2015 Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz anerkennt die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG wegen illegaler Ausreise im militärdienstpflichtigen respektive rekrutierungsfähigen Alter. Die vorgebrachten Vorfluchtgründe hält sie dagegen für unglaubhaft. Erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin seien ihr wegen des Widerspruchs zwischen dem Auslandgesuch und den Vorbringen an den Befragungen gekommen. Ferner habe sie sich zu Haftdatum, -dauer, -umständen, zum Transport zum Gefängnis, zum Haftalltag und zur Freilassung nicht genau äussern können, ebenso wenig dazu, was ihr Ehemann bis zu seiner Ausreise gemacht habe sowie wann und unter welchen Umständen er ausgereist sei. Ihre Aussagen vermittelten nicht das Bild einer Person, die das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. 5.2 Für den eklatanten Widerspruch zwischen dem Auslandgesuch (vier Jahre Militärdienst und zwei Jahre Haft) und ihren Angaben an den Befragungen, wonach sie nie Militärdienst geleistet habe und nicht mehr als zwei Wochen inhaftiert gewesen sei, vermochte die Beschwerdeführerin weder

E-746/2015 an der Anhörung noch auf Beschwerdeebene überzeugende Erklärungen anzugeben. An der Anhörung wollte sie zunächst vom Asylgesuch, das ihre Schwester für sie gestellt hatte, nichts gewusst haben; später räumte sie ein, durch ihre Mutter vermittelt, mit ihrer Schwester in Kontakt gestanden zu haben, und erklärte die monierten Widersprüche mit Missverständnissen in der Kommunikation der Mutter mit der Schwester. Daran hielt sie auf Beschwerdeebene fest. Nicht zu überzeugen vermag insbesondere die auf Beschwerdeebene angebotene Erklärung, die Schwester habe wohl die angegebenen zwei Jahre Gefängnis mit der Drohung, sie müsse bis zu zwei Jahre ins Gefängnis, verwechselt. Ihrem Antrag, den Brief der Schwester aus dem Recht zu nehmen, kann nicht entsprochen werden. Selbst wenn man aber den Brief der Schwester nicht beachten würde, bliebe die Ungereimtheit bestehen, dass der Brief, den die Beschwerdeführerin angeblich aus dem Flüchtlingslager (...) geschrieben hat, älteren Datums (9. März 2012) ist als das an den Befragungen angegebene Ausreisedatum (30. April 2012) aus dem Heimatstaat. Entgegen ihrer Angabe an der Anhörung lässt sich dies nicht mit Verständigungsproblemen mit der Person, die für sie den Brief auf Englisch geschrieben habe, erklären. Ferner stimmen auch die Geburtsangaben nicht überein. An der Kurzbefragung gab sie überdies an, orthodox zu sein, und erwähnte ihren angeblichen Übertritt zum Protestantismus mit keinem Wort. An der Anhörung gab sie zwar an, auf Druck hin vom protestantischen Glauben abgelassen zu haben. In der Schweiz wäre sie allerdings wieder frei gewesen, den protestantischen Glauben wieder aufzunehmen. Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass ihre Schilderungen substanzarm und ungenau ausgefallen sind. Dem hielt sie nichts Stichhaltiges entgegen. Im Gegenteil enthielt auch ihre Bestreitung des Vorwurfs, ihre Aussagen erweckten nicht den Eindruck von selbst Erlebtem, keine persönlichen Schilderungen, sondern stellte wieder auf allgemeine Erfahrungen ab. Selbst wenn man ihren Sachverhaltsvortrag glauben sollte, ist es ihr nicht gelungen, eine konkrete Verfolgungsgefahr von asylbeachtlicher Intensität substanziiert darzulegen. So scheint sich die angebliche Reflexverfolgung mit der Vorladung nach ihrer Kontaktaufnahme mit ihrem Ehemann erledigt zu haben. Gegen die Gefahr von Reflexverfolgung spricht ferner auch der Umstand, dass sie ihre Tochter bei ihrer Mutter zurückgelassen haben will. Die Meinungsäusserung an der (...)versammlung schien keinen profilierten politischen Gehalt gehabt, sondern eher dem Ärger über die Lebensbedingen Luft verschafft zu haben. Ihre freimütige Kritik schien ihr zwar Ärger eingetragen zu haben, aber nicht zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass zu geben. In diese Richtung weist auch ihre Aussage, sie sei gegangen, weil sich nichts ändern werde. Gegen eine konkrete Verfolgungsgefahr spricht auch der

E-746/2015 Umstand, dass ihre Mutter seit ihrer Ausreise nur einmal nach ihrem Verbleib gefragt worden sei. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Die Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist daher, der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit ungeachtet, abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-746/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

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