Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7459/2015
Urteil v o m 5 . April 2017 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2015 / N (…).
E-7459/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am (…) und gelangte am 12. April 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. April 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 28. Januar 2015 einlässlich zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht. Im September 2013 sei ihnen von Seiten der Schule mitgeteilt worden, dass sie demnächst nach Sawa gehen müssten. Sein Freund und er hätten indes nicht ins Militär gehen wollen, weshalb sie sich zur Ausreise entschieden hätten. Zwei Tage später hätten sie das Land illegal Richtung B._______ verlassen. Nach einem fünfmonatigen Aufenthalt in einem dortigen Flüchtlingslager seien sie weiter Richtung Europa gereist. A.b Am 26. August 2015 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer ergänzend an. Dabei wurde er insbesondere zu seinem Alltagsleben in Eritrea befragt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer sein Schulzeugnis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 19. November 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Sachverhalt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Befragung zu wiederholen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
E-7459/2015 D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig ersuchte sie die Vorinstanz um Vernehmlassung. E. In der Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Zusammen mit der Replik vom 13. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer die Honorarnote seines Rechtsvertreters gleichen Datums zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die verfügte Wegweisung. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-7459/2015 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 3.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28
E-7459/2015 Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung widersprüchlich, wenig detailliert, unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar und damit insgesamt nicht glaubhaft ausgesagt. Namentlich habe er sich unvereinbar bezüglich seines Aufenthaltsortes in den letzten zwei Jahren vor seiner Ausreise und der Distanz zwischen dem Wohn- und Schulort geäussert. Die Schilderungen, wie er von der Rekrutierung erfahren habe, würden sodann nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln. Ferner sei nicht plausibel, dass er bereits aus der (…) Klasse nach Sawa hätte gehen müssen, zumal die Rekrutierung normalerweise im zwölften Schuljahr erfolge und der Beschwerdeführer nicht erwähnt habe, Klassen wiederholt zu haben. Auch sein persönliches Verhalten, aufgrund dieser Information – ohne einen konkreten Termin für die Abreise nach Sawa zu haben – innerhalb von zwei Tagen zu fliehen, sei nicht nachvollziehbar. Zudem könne er nicht anschaulich begründen, wieso er es vorgezogen habe, das Land und seine unterstützungsbedürftige Familie zu verlassen. Weiter habe er seine Ausreise undurchschaubar und widersprüchlich dargestellt. Auf die Widersprüche und abweichenden Zeitangaben angesprochen, habe er diese nicht zu erklären vermocht. Die Darstellung seiner Flucht könne ihm so nicht geglaubt werden, weshalb weder die genauen Umstände noch der Zeitpunkt seiner Ausreise bekannt seien. Insgesamt sei es ihm damit nicht gelungen, die behauptete illegale Ausreise glaubhaft zu machen. 4.2 In der Beschwerde wird vorab geltend gemacht, die Deutschkenntnisse des anlässlich der ersten Anhörung tätigen Dolmetschers seien mangelhaft gewesen. Er habe nicht wörtlich übersetzt und auf Rückfragen des Beschwerdeführers selbst geantwortet. Dazu werden zwei von der Hilfswerkvertreterin in ihrer Stellungnahme angegebene Beispiele angeführt. In der Vernehmlassung bestreitet die Vorinstanz nicht, dass die Qualität der Übersetzung der ersten Anhörung nicht optimal war. Damit anerkennt sie, dass diese besser hätte sein können, geht darauf aber nicht weiter ein. Inwieweit weitere, als die von der Hilfswerkvertreterin angeführten zwei Sätze nicht korrekt beziehungsweise nicht alles übersetzt wurde, lässt sich aufgrund des Protokolls nicht feststellen. Zudem erscheint diesbezüglich fraglich, inwieweit die Hilfswerksvertreterin solches im Einzelnen beurteilen kann. Jedenfalls ist aber festzuhalten, dass es ihre Aufgabe gewesen wäre, diesen Verdacht direkt im Protokoll vermerken zu lassen und den Dolmetscher zu ersuchen, die Übersetzung korrekt und vollständig vorzunehmen.
E-7459/2015 Sodann ergibt die Durchsicht des Protokolls, dass sich die Antworten des Beschwerdeführers inhaltlich auf die ihm gestellten Fragen beziehen und jeweils insgesamt einen nachvollziehbaren Sinn ergeben. Weiter stellte die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Rückübersetzung keine Korrekturen angebracht und am Ende der Anhörung unterschriftlich bestätigt, seine Aussagen seien korrekt wiedergegeben worden. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich auch in der zweiten Anhörung Unstimmigkeiten finden und somit nicht alle Ungereimtheiten auf mögliche mangelhafte Deutschkenntnisse des Dolmetschers der ersten Anhörung zurückzuführen sind. Das Protokoll der ersten Anhörung kann dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. Es besteht somit keine Veranlassung die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer weiter, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Zur Klärung der unterschiedlichen Zeitangaben verweist der Beschwerdeführer zunächst auf ein Missverständnis zwischen ihm und dem Dolmetscher. Inwieweit ein solches vorliegen soll, substantiiert er nicht näher und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Zum Einwand, der Sachbearbeiter habe betreffend die Zeitangabe für das Zurücklegen der Distanz zwischen C._______ und D._______ nicht genauer nachgefragt, ist festzuhalten, dass er gerade weil der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Ausführungen vage geblieben ist, präzisierend nachgefragt hat, ob es sich bei der Zeitangabe um einen Fussmarsch handle (SEM-Akten A20/13 F16). Dem Beschwerdeführer hätte nun einerseits – nur vier Fragen später – klar sein müssen, dass er präzise Angaben machen muss, andererseits ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei dieser Angabe „zu Fuss“ meinte. Was er damit effektiv gemeint hat – ob sich die Angaben in der ersten Anhörung „eine halbe Stunde“ (SEM-Akten A20/13 F20) und in der zweiten Anhörung „circa 3.5 Stunden zu Fuss“ (SEM-Akten A22/12 F27 f.) widersprechen oder ob es sich bei der ersten Angabe, um die Fahrzeit handelt – kann das Gericht vorliegend nicht mehr feststellen und muss letztlich offen bleiben. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Angaben im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) substantiiert und frei von Unstimmigkeiten darzutun hat und es nicht Sache des Fachspezialisten ist, jede Einzelheit
E-7459/2015 durch gezielte Fragestellungen zu erfragen. Die divergierenden Zeitangaben, die der Beschwerdeführer selbst vornahm – ohne in irgendeiner Weise darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Schätzungen handeln würde – können denn auch nicht mit dem Argument, er habe allgemein Mühe mit Zeitangaben, erklärt werden, da sich der Beschwerdeführer nie dahingehend geäussert hat. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sehr genau beschrieben, wie er an einem Montagmorgen in der Schule die Nachricht erhalten habe, zusammen mit zwei Freunden nach Sawa gehen zu müssen und anschliessend geflohen sei. Entgegen seiner Ansicht, und wie die Vorinstanz zu Recht aufgezeigt hat, machte der Beschwerdeführer bezüglich seines Aufgebotes zum Militär ([…]) keine klaren Angaben. Obwohl er mehrfach aufgefordert wurde, die Situation genauer zu beschreiben (SEM-Akten A20/13 F32, F33, F34), blieben seine Antworten allgemein, vage sowie stereotyp und gehen seine Schilderungen nicht über die Wiedergabe einer reinen Ereignisabfolge hinaus. Namentlich enthalten sie auch keinerlei Realkennzeichen und lassen nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer berichte über tatsächlich selbst Erlebtes. Entgegen seiner in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat er in keiner Weise „sehr genau“ ausgesagt. Betreffend den Zeitpunkt der Einberufung in den Militärdienst hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angegeben, er sei selbst überrascht gewesen, dass er aus der (…) Klasse eingezogen werde (SEM-Akten A20/13 F39). Er sei noch nicht reif fürs Militär gewesen (SEM-Akten A20/13 F47). Soweit er nun auf Beschwerdeebene geltend macht, er habe mehrere Klassen wiederholen müssen, ergibt sich solches aus den Akten nicht, mithin ist dieses Vorbringen als nachgeschoben und damit als nicht glaubhaft zu beurteilen. Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts sowie dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E-7459/2015 4.4 Zur illegalen Ausreise macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend, er habe diese ausführlich und widerspruchsfrei geschildert. Aufgrund der geänderten Praxis (vgl. nachfolgend E. 5.1) ist im Eritreakontext nicht mehr allein entscheidend, ob jemand illegal ausgereist ist. Es kann daher offen bleiben, auf welche Weise der Beschwerdeführer Eritrea verlassen hat und es ist nicht weiter auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen einzugehen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um Massnahmen handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgten. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. angeführtes Referenzurteil E. 5.2). Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 vorläufig aufgenommen wurde, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Da allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen
E-7459/2015 werden kann (ausführlich dazu das angeführte Referenzurteil, E. 4.6-5.1), kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführer sein Heimatland illegal verlassen hat. 5.2 Was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, muss eine asylsuchende Person folglich zusätzliche Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG), die sie in den Augen der heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. Da die Ausführungen des Beschwerdeführers – wie bereits dargelegt – nicht glaubhaft sind, er keinen Behördenkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst hatte und damit nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann und er neben der (illegalen) Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E-7459/2015 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind. 8.2 Der amtliche Rechtsbeistand weist in der Kostennote vom 13. Januar 2016 einen Aufwand von 11,55 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.–, Barauslagen von Fr. 14.60 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 278.35, somit Gesamtkosten von Fr. 3'757.95 aus. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.– gilt praxisgemäss als übersetzt und ist deshalb auf Fr. 150.– zu kürzen (vgl. Urteil des BVGer E-5191/2016 vom 1. März 2016). Sodann erscheint der zeitliche Aufwand nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VGKE und ist auf 8,5 Stunden zu kürzen. Das Honorar wird demnach auf Fr. 1‘400.– festgesetzt (inkl. Auslagen und MWSt). Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7459/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Beistand lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1‘400.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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