Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7452/2016
Urteil v o m 6 . Januar 2017 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Kerstin Krüger, Freiplatzaktion Basel, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016 / N (…).
E-7452/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 17. Mai 2015 auf dem Luftweg. Er reiste am 18. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. Mai 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 24. Juni 2015 (Erstanhörung), am 8. Juli 2015 (Zweitanhörung) und am 27. Juni 2016 (Drittanhörung) zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er und seine Familie hätten bis ins Jahr 2005 beziehungsweise 2006 in B._______ in der Nordprovinz gelebt. Danach sei er zusammen mit einem Onkel nach C._______ ins Vanni-Gebiet gegangen, um für die Felder seines Vaters zu sorgen. Da die Strasse nach D._______ gesperrt gewesen sei, hätten sie nicht mehr zurück gekonnt. Im März 2008 sei er von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden. Er habe für sie Essen an die Front gebracht und andere Hilfsarbeiten erledigt. Ende 2008 sei er zusammen mit einem Kollegen von der LTTE geflohen. Im April 2009 habe er sich der SLA (Sri Lanka Army) ergeben und sei als LTTE-Mitglied enttarnt worden. Die Zeit bis Anfang 2010 habe er in einem Rehabilitationszentrum verbracht. Mit Hilfe eines Soldaten und Bestechungsgeld sei ihm die Flucht aus diesem Camp gelungen. Er habe sich sodann mehrere Jahre versteckt gehalten, weil er vom CID (Criminal Investigation Department) bei seiner Mutter gesucht worden sei. Im Jahr 2014 habe er den Soldaten, der ihm bei der Flucht aus dem Camp geholfen hat, getroffen. Dieser habe ihm vorgeschlagen, sich der SLA anzuschliessen, was er auch getan habe. Dort sei er jedoch schikaniert und geschlagen worden, weshalb er mit Hilfe eines Chauffeurs geflüchtet sei. Am 17. Mai 2015 habe er Sri Lanka schliesslich verlassen. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 – eröffnet am 1. November 2016 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und ihm hierzulande Asyl
E-7452/2016 zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Er reichte diverse Lohnabrechnungen und eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-7452/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, insgesamt sei festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Teilen widersprüchlich und undifferenziert ausgefallen seien. Es sei davon auszugehen, dass er über wesentliche Aspekte seiner Vorbringen einheitlicher und substantiierter hätte berichten können, wenn er das Gesagte auch tatsächlich erlebt hätte. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche dabei nicht nur, dass seine Angaben zu seinem Verhalten schwer nachvollziehbar seien, sondern mehr noch, dass er dies nicht substantiiert erläutern könne. Angesichts der erheblichen Ungereimtheiten in seinen Vorbringen gelinge es ihm nicht, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe einige Antworten von ihm ausser Acht gelassen oder unzutreffend bewertet. Darüber hinaus würden Übersetzungsfehler vorliegen. Im Kontext seien seine Ausführungen durchaus logisch nachvollziehbar und plausibel. Die Gesamtschau ergebe ein lückenloses Bild. Seine Schilderungen würden weder wechselnde, noch gesteigerte oder nachgeschobene Vorbringen aufweisen. Zu den wesentlichen Punkten seiner Asylgründe mache er keine
E-7452/2016 widersprüchlichen Angaben. Einzelne Erinnerungslücken und ungenaue zeitliche Angaben würden nicht zu seiner Unglaubwürdigkeit führen. Seine Aussagen würden die Anforderungen von Art. 7 AsylG erfüllen. 4.3 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und ihn auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen unglaubhaft ausgefallen sind. 4.3.1 So äussert sich der Beschwerdeführer bereits zum Grund, weshalb er und sein Onkel, und nicht sein Vater, zu den Feldern ins Vanni-Gebiet gegangen seien, widersprüchlich. In der Erstanhörung bringt er vor, normalerweise habe sein Vater die Felder bestellt. Dieser habe jedoch an einem Ritual zum Todestag seiner Grossmutter teilnehmen müssen, weshalb er zusammen mit seinem Onkel gegangen sei (SEM-Akten, A23/27 F65). In der Drittanhörung gibt er zu Protokoll, sein Vater sei an einer Beerdigung einer Bekannten gewesen. Er habe diese Person nicht gekannt (SEM-Akten, A38/16 F25 ff.). In der Beschwerdeschrift gibt der Beschwerdeführer nun an, es habe sich um die Beerdigung seiner Grosstante gehandelt. Er begründet seine widersprüchlichen Aussagen mit einer Ungenauigkeit der Übersetzung. So habe er sich anlässlich der Drittanhörung über die Übersetzung der ersten beiden Anhörungen beschwert. Für etwaige Übersetzungsfehler finden sich in den beiden ersten Anhörungen jedoch keine Anzeichen. Der Beschwerdeführer führt jeweils aus, er verstehe den Dolmetscher „gut“ beziehungsweise „sehr gut“. Am Ende der beiden Anhörungen bestätigt er sodann unterschriftlich die Richtigkeit seiner gemachten Aussagen und dass diese ihm Satz für Satz in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden seien (SEM-Akten, A22/14 F1 und S. 13 sowie A23/27 F1 und S. 27). Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer seine Reklamation über den Dolmetscher der ersten beiden Befragungen erst vorbringt, als er in der dritten Befragung auf zahlreiche Unstimmigkeiten aufmerksam gemacht wird (SEM-Akten, A38/16 F123). Seine drei verschiedenen vorgebrachten Varianten, warum er und nicht sein Vater zu dieser Zeit ins Vanni-Gebiet gegangen sei, kann er nicht erklären. Bereits aus diesem Grund kommen erhebliche Zweifel an seinen vorgebrachten Asylgründen auf. 4.3.2 Auch zu der auf die Zwangsrekrutierung nachfolgenden Zeit finden sich in seinen Vorbringen Unstimmigkeiten. So macht er unterschiedliche Angaben darüber, wie lange das Grundtraining bei der LTTE gedauert
E-7452/2016 habe. Zuerst bringt er vor, das Grundtraining habe 15 Tage lang gedauert (SEM-Akten, A23/27 F47). In der gleichen Anhörung spricht er später von lediglich 10 Tagen Training (SEM-Akten, A23/27 F78, F81 und F229). Darauf angesprochen korrigiert er seine Aussagen und sagt, es seien 10 bis 15 Tage gewesen (SEM-Akten, A23/27 F230). In der Drittanhörung bringt er in einer Antwort drei verschiedene Varianten hierzu vor (vgl. SEM-Akten, A38/16 F38). Auch zum Ablauf des Trainings sind seine Aussagen in einigen Details nicht deckungsgleich (Uhrzeiten, Frühstück, Inhalt des Trainings; vgl. SEM-Akten, A22/14 F33 und A23/27 F79). 4.3.3 Widersprüchlich sind auch seine Aussagen zur Flucht vor der LTTE. So führt er in der ersten Anhörung aus, die Flucht durch das Waldstück habe zehn Tage gedauert. In E._______ seien sie in ein Restaurant gegangen und hätten etwas gegessen (SEM-Akten, A23/27 F100). In der Zweitanhörung gibt er wiederum zu Protokoll, dass die Flucht durch den Wald zehn Tage gedauert habe. Das Restaurant erwähnte er jedoch nicht mehr (SEM-Akten, A22/14 F55 und F60). In der Drittanhörung kann er die Dauer der Flucht sodann plötzlich nicht mehr beziffern. Er führt aus, er wisse es nicht mehr. Die Flucht habe mehrere Tage, aber weniger als einen Monat gedauert (SEM-Akten, A38/16 F40 ff.). Ebenfalls finden sich Ungereimtheiten in seinen Aussagen zur Dauer des Aufenthalts in E._______ (Anzahl Tage), sowie bei wem (Bekannte von ihm, Bekannte seines Freundes oder Verwandte seines Freundes) sie sich dort aufgehalten hätten (vgl. SEM-Akten, A22/14 F61, A23/27 F100 und A38/16 F44 und F46). Diese Widersprüche einzig mit dem Zeitablauf und dem Vergessen zu begründen, wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift tut, greift zu kurz. So hätte er jeweils die Möglichkeit gehabt, zu sagen, dass er sich nicht mir erinnern könne. Stattdessen hat er konkrete Angaben gemacht, die sich eindeutig widersprechen. 4.3.4 Ungereimtheiten finden sich auch in seinen Schilderungen zur Enttarnung als LTTE-Mitglied bei der SLA. In der Zweitanhörung bringt er vor, es sei mit einem Bus zu einem Schulhaus im Grossraum F._______ gebracht worden. Als er dort angekommen sei, hätten ihn vermummte ehemalige LTTE-Mitglied identifiziert. Ihm seien danach Handschellen angelegt worden. In der Nacht sei er befragt worden. Er habe sodann in einen anderen Bus einsteigen müssen und sei an einen anderen Ort gebracht worden (SEM-Akten, A22/14 F73 ff.). In der dritten Anhörung gibt er hingegen zu Protokoll, er sei bei der Ankunft in der Schule nicht sogleich identifiziert worden, sondern zuerst in die Schule gebracht worden. Er sei erst
E-7452/2016 am nächsten Morgen identifiziert worden. Von einer Befragung spricht der Beschwerdeführer nun nicht mehr (SEM-Akten, A38/16 F61 ff.). 4.3.5 Auch in seinen Schilderungen zu seinem Aufenthalt im (…) Camp finden sich Ungereimtheiten. So bleibt unklar, wann er genau erfahren habe, in diesem Camp zu sein. In der Zweitanhörung gibt er an, er habe dies erfahren, als er angekommen sei (SEM-Akten, A22/14 F82), während er in der dritten Anhörung aussagt, er habe dies erst ein paar Tage später erfahren (SEM-Akten, A38/16 F61). Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zu Recht ausführt, dass es sich hierbei nicht um einen wesentlichen Punkt handle, fügen sich diese Aussagen nahtlos ins allgemein widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers ein. Ebenfalls widerspricht er sich bezüglich der Anzahl Befragungen, die er im Camp angeblich erdulden musste. So wird er in der Erstbefragung hierzu vertieft angehört. Er macht vorab gelten, er habe jeden Tag vor einen Beamten stehen müssen und ihm seien immer wieder dieselben Fragen gestellt worden (SEM-Akten, A23/27 F118). Danach spricht er nur noch von zirka zwei Befragungen pro Monat (SEM-Akten, A23/27 F122). Schliesslich legt er sich auf sechs Befragungen fest (SEM-Akten, A23/27 F143). Dass er in einer Befragung drei verschiedene Varianten des gleichen Sachverhaltes vorbringt, spricht wiederum nicht dafür, dass es sich beim Geschilderten um selbst Erlebtes handelt. 4.3.6 Schliesslich kann der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, warum er der SLA beigetreten sei. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, gelingt es ihm nicht, seine Motivation, sich als Soldat seinem Verfolger und Peiniger anzuschliessen, überzeugend zu schildern. Der Beschwerdeführer wurde angeblich von der SLA mehrere Monate in einem Camp interniert. Dort wurde er gemäss seiner eigenen Angaben befragt, geschlagen und sogar gefoltert (vgl. SEM-Akten, A23/27 F123). Danach sei er aus dem Camp geflüchtet (SEM-Akten, A23/27 F221). Er bringt vor, ein Kollege habe ihm erzählt, dass die SLA auch ehemalige LTTE-Mitglieder aufnehme. Er könne sich auch bewerben. Er müsse keine Angst haben (SEM-Akten, A23/27 F175). In der Zweitbefragung wird er gefragt, warum er sich bei der SLA als Soldat beworben habe. Er bringt lediglich vor, er habe bei seinem Kollegen um Rat gefragt (SEM-Akten, A22/14 F98). Auch in der Drittanhörung wird er nach seiner Motivation zum Beitritt gefragt. Wiederum kann er nicht begründen, warum er sich der SLA angeschlossen habe. Er verweist stattdessen erneut auf seinen Kollegen, der ihn auf diese Möglichkeit angesprochen habe (SEM-Akten, A38/16 F94). Erst auf Nachfrage hin gibt er zu Protokoll, er habe dies gemacht, um weitere Probleme
E-7452/2016 zu verhindern (SEM-Akten, A38/16 F99). Gleichzeitig gibt er jedoch an, er sei aufgrund seiner Flucht aus dem Camp weiterhin von CID gesucht worden (SEM-Akten, A38/16 F102). Inwiefern ein vom CID gesuchtes ehemaliges LTTE-Mitglied ohne Probleme der SLA beitreten kann, bleibt trotz der Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, wonach ihm sein Kollege versichert habe, dass er keine Probleme habe werden, unklar. Nicht nachvollziehbar ist auch, warum der Beschwerdeführer ausgerechnet jener Organisation beigetreten sei, die ihn einige Jahre zuvor noch gefoltert habe. 4.3.7 Insgesamt finden sich in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu viele Widersprüche und Ungereimtheiten. Seine Aussagen zu seinen Fluchtgründen müssen deshalb als nicht glaubhaft qualifiziert werden. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Gesuchsgründen unglaubhaft ausgefallen sind, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der Landesabwesenheit und der angeblich illegalen Ausreise kann er keine Gefährdung ableiten. Die Beschwerde zeigt sodann nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen und ergibt sich auch nicht aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Berichten.
E-7452/2016 4.5 Er hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
E-7452/2016 nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus B._______ im Jaffna-Distrikt (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen gesunden jungen Mann mit Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Sodann hat er ein Beziehungsnetz beziehungsweise Familienangehörige (Eltern und Geschwister) in Sri Lanka, auf deren Unterstützung er zählen kann. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem
E-7452/2016 Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-7452/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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