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Bundesverwaltungsgericht 10.02.2016 E-745/2016

February 10, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,391 words·~7 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-745/2016

Urteil v o m 1 0 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM) (vormals Bundesamt für Migration; BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren in der Schweiz) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 / N (…).

E-745/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2011 erstmals im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Gewährung von Asyl nachsuchte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Juni 2012 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. September 2012 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 8. April 2014 zwangsweise mittels eines Sonderflugs nach B._______ zurückgeführt wurde, dass er sich am 26. Oktober 2015 erneut beim EVZ Kreuzlingen meldete und mit schriftlicher Eingabe vom 3. November 2015 ein zweites Asylgesuch an die Vorinstanz richtete, dass er dieses insbesondere mit bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen sowie damit begründete, dass er nach seiner Rückkehr nach B._______ aufgrund einer Familienfehde nicht im Kurdengebiet habe verbleiben können, weshalb er sich nach Mosul begeben habe, über welche Stadt die extremistisch-islamistische Organisation "Islamischer Staat" (IS) zwei Wochen nach seiner Ankunft die Kontrolle übernommen habe, dass er sich während etwa eines Monats versteckt habe und anschliessend illegal in die Türkei und über den Landweg weiter in die Schweiz gereist sei, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Januar 2016 – eröffnet am 1. Februar 2016 – in Anwendung von Art. 111c AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und ihm die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,

E-745/2016 dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe in seinem zweiten Asylgesuch keine neuen Asylgründe geltend gemacht, sondern lediglich die bereits im ersten Verfahren genannten Vorbringen wiederholt, die teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und teilweise denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standgehalten hätten, dass gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf wiederholt gleich begründete Asylgesuche nicht eingetreten werde, wenn ein Asylsuchender bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe und dieses mit einer rechtskräftigen Verfügung abgeschlossen worden sei, dass die Vorinstanz im Übrigen den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich beurteilte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Beschwerde vom 5. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und das Verfahren sei an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte, dass der Beschwerde ein Onlineartikel der New York Times vom 24. Februar 2003 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-745/2016 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass das SEM die angefochtene Verfügung auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG stützt,

E-745/2016 dass das Bundesverwaltungsgericht mit BVGE 2014/39 entschied, das SEM könne ein nicht genügend begründetes Mehrfachgesuch gestützt auf diese Bestimmungen mit einem Nichteintretensentscheid erledigen (vgl. dort E. 5.4, 5.5 und 7), dass sich die Vorinstanz im vorliegend angefochtenen Entscheid nicht mit der Frage auseinandersetzte, ob das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. November 2015 den Anforderungen an eine gehörige Begründung genügt beziehungsweise, aus welchen Gründen dies nicht der Fall sein sollte, dass sie stattdessen lediglich feststellte, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen aus dem ersten Verfahren im zweiten Asylgesuch wiederholt, dass im Übrigen eine prima vista Prüfung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. November 2015 durch das Bundesverwaltungsgericht nicht ergibt, dass diese keine gehörige Begründung beinhalten würde, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers für die Annahme einer Mitwirkungsverweigerung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ausreicht, zumal ihm – sollte das SEM tatsächlich von einer ungenügend begründeten Eingabe ausgegangen sein – auch keine Frist zur Verbesserung der Eingabe angesetzt wurde (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 5.5), dass die Vorinstanz mit ihren Ausführungen die Begründungspflicht derart verletzt hat, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Nichteintretensentscheids nicht möglich war, dass die Beschwerde daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Rechtsvertretung mandatiert hat und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihm durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären, so dass ihm trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

E-745/2016 dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG mit dem Erlass des vorliegenden Entscheids gegenstandslos geworden sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-745/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

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